DIE WELTCHARTA
EINER NEUEN
UN 2020
könnte lauten:
Artikel I
Alle
Menschen, Volksgruppen, Völker und Staaten brauchen und schulden
einander vor allem anderen
unbeirrbaren Respekt und faire Spielräume.
Ihrer aller Selbstbestimmungsrecht gilt allen Staaten als höchstes
Völkerrechtsgut,
die anstelle der bisherigen UNO
zur friedlichen Beförderung globaler
Gestaltungs- und Konfliktregelungserfordernisse
eine ERSTMALS GRUNDLEGENDD
Demokratische
Welt-Staatengemeinschaft bilden:
die
UNITED NATIONS 20?0.
Diese Staaten begrenzen die neue UN funktional bewusst
auf
legislative,
mediatorische und
humanitäre
Kompetenzen
und organisieren sie ohne Einschränkungen demokratisch.
Artikel II
Aufgaben der UN20?0 sind:
- die Etablierung und Unterhaltung
einer unmittelbar und überschaubar demokratisch begründeten
WELTGESETZGEBUNG mittels einer Welt-Rahmen-Legislative
(1)
// die Beschlussfassung über faire finanzielle
Beitragsverpflichtungen für die Mitgliedsstaaten
// Etatbeschlüsse gemäß ihren gesetzlichen Aufgaben und den von
ihr dazu erlassenen gesetzlichen Regularien
- die
Bildung eines KONTROLL-AUSSCHUSSES
(2)
- die
Bildung einer MEDIATIONS-INSTANZ
zur
zwischenstaatlichen Konflikt-Mediation
(3)
- die
Mandatierung &
Kontrolle weltweit zu befördernder
Hilfsorganisationen
(4)
Artikel III
Die Mitgliedsstaaten assoziieren oder dissoziieren sich frei
und können bei Missachtung von Plenums-, Ausschuss- oder
Mediations-Instanz-Beschlüssen
ihrer Mitgliedschaft verlustig gehen
Artikel IV
Das Legislativ-Organ der UN 20?0 besteht aus
PLENUM und
GENERALSEKRETARIAT.
Plenums-Abgeordnete
sind direkt, frei gleich und geheim nach Verhältniswahlrecht zu wählende
Bevölkerungs-Vertreter (pro Mitgliedsstaat 3) und Regierungsvertreter
der Mitgliedsstaaten
(pro Mitgliedsstaat 2).
Die Abgeordneten agieren mit freiem Mandat.
Gewählt werden die jeweils 5 Mitgliedsstaats-Abgeordeneten in
jährlichem Rotationsverfahren auf jeweils 2 Jahre.
Das 5-köpfige Generalsekretariat
bilden jeweils 5 vom Plenum zu wählende Mitgliedsstaaten-Abgeordnete (1
pro Staat) für 3 Jahre, danach abgelöst durch Abgeordnete der nächsten 5
Staaten auf der alphabetischen Mitgliedsstaaten-Liste.
Das Plenum wählt
überdies den/die
Generalsekretär/in auf jeweils 5 Jahre.Das
Plenum wählt
überdies
den/die Generalsekretär/in
auf jeweils 5 Jahre.
Artikel
V
Wer dieser Weltstaatengemeinschaft beitritt, verpflichtet sich:
1.
zu einem Minimum an
Menschenrechtswahrung
in seinem eigenen Land;
sowie zur Bindung ihrer nationalen Rechtsordnungen
wie ihrer internationalen Abmachungen
ann
gesetzlichegesetzliche Rahmenbedingungen,
wie sie seitens der UN-Welt-Rahmen-Legislative
geschaffen wurden & werden.
2. zur Gewährleistung in keiner Weise behinderter
Weltparlamentswahlen;
3.
zur
Respektierung, Umsetzung und Sanktionierung
der Legislativbeschlüsse des Weltparlaments
in seinem eigenen Land;
5.
zur Respektierung und Gewährung
nicht ausgleichbarer Autonomiebestrebungen
im je eigenen Staats-Volk &/ -Gebiet;
6.
zu
internationalem Gewaltverzicht außer im Falle der Selbstverteidigung
&
zur Nichtteilnahme an jeder Form von Militär-Bündnis
7.
zu einer
Begrenzung von Selbstverteidigungsmaßnahmen
-
in allen internationalen Konfliktsituationen
auf die je eigenen territorialen Grenzen;
-
sowie im innerstaatlichen Rahmen
auf den Schutz der Zivilbevölkerung;
8.
zum ausdrücklichen
Verzicht auf den Einsatz auch militärischer Mittel bei der Verfolgung
und WahrunggweltweiteerInteressen; Interessen;
10.
zur weltweiten
Unterlassung
und landesintern strafrechtlichen
Verfolgung
von jeder Art von internationalem Waffenhandel;
11.
zur jeweils staatsgebiets-bezogenen
polizeilichen und strafrechtlichen
Sanktionierung
insbesondere auch jeder Form von
global orientiertem Terrorismus.
Artikel VI
Die UN20?0
strebt eine Weltordnung an,
in der immer von Neuem
als Grundsatz
Anerkennung findet:
1.
dass
jede Form von möglichst weit reichendem
Weltfrieden
auch einer möglichst unmittelbaren und
überschaubaren
zwischenstaatlichen Demokratie
bedarf!
2.
dass
allein eine Beschränkung militärischer Gewaltrechtsansprüche von Staaten
auf
ausschließlich eine völlig eigenständig zu belassende
territoriale Landesverteidigung
wirklich friedens-dienlich sein kann !
3.
dass jede Form
von Weltmacht-Politik
Frieden
eher hindert als fördert!
Und dass etwaigen destabilisierenden Effekten
von Entwicklungen im Interessenumfeld
verschiedenster Weltstaaten
durch machtpolitischen Druck nur
am unintelligentesten, respektlosesten
und am wenigsten fruchtbar
begegnet werden kann!
4.
dass sozialer Friede
nicht minder leidet
als zwischenstaatlicher oder gar globaler,
wo immer Menschen, Firmen und Staaten
sich ihren Wohlstand nicht selbst erarbeiten,
sondern
Profitjagd
und machtvoll verstetigte
Vorteilsnahme
betreiben!
5.
dass es kein
Selbstbestimmungsrecht gibt
ohne die Freiheit zur Assoziation wie zur Dissoziation,
eltweit wie innerstaatlich!
Wie auch immer gebaute foederative Strukturenn
müssen einfache Dissoziationen in ihren
Regelwerken enthalten..
6
dass vonn
Selbstbestimmung nur dann
die Rede sein kann,,
wenn der Anspruch
owohl einzelner Staaten wie auch ganzer Staatengruppenn
oder auch einer ´Weltstaatengemeinschaft´´
(welchen Umfangs immer))
auf
weltweit druck-, gar militärpolitisch verfolgte
Interessen-WAHRUNG unterbleibt!
7.
dass
alle unausweichlich immer vieles tun, was anderen als Irrtum oder gar
als Verbrechen gelten kann oder muss,
und dass dazu der Einsatz von Macht, Druck
und Zwang
meistenteils zu gehören pflegt,
UN-seits aber ausschließlich
eine MEDIATIVE BEGLEITUNG der Kombattanten
infrage kommt
(statt ständiger Resolutions-Rituale
oder tendentiell sogar
´robuster´Blauhelm-Einsätze
wie bisher (!))
8.
dass fatalerweise insbesondere
Kriegs- und Völkermordsverbrechen
durch Krieg niemals wirklich einzudämmen sind
weshalb kriegerische Mittel jeder ethischen Vertretbarkeit
entraten!
Zu solchen
Verbrechen
kommt es
nie von ungefähr,
sie spiegeln immer ein
verzerrtes Stück weit das,
was sich
auch die sonstige Welt erlaubt!
Abhilfe hier
erschwerte die Durchführung solcher
Verbrechen mehr
als jeder militärische Druck oder gar
Krieg!
9.
dass Dissoziation und
Dissens
nur dann Unfrieden erzeugen,
wenn
schiere Größe
alles gilt,
Vielfalt, regionale Eigenständigkeit und Besonderung dagegen
für generell unzuträglich und
unterbindungspflichtig
angesehen & erklärt werden!
10.
dass Leben sich
in Kämpfen am allerwenigsten kristallisiert
und Einhelligkeit allenfalls unter Kampfbedingungen stark macht,
ansonsten nicht selten eher schwächt!
-
Auf Kampf antwortet man
sinnvollerweise
nicht mit Forderung, Ultimatum und Kampf
am besten,
sondern
mit kulturell produktiver Interaktion!
11.
dass Frieden
grundsätzlich Resultat ist:
anregungsoffenen wechselseitigen Interesses
zwischen Genuss und Auseinandersetzung
findigen Ausgleichs,
selbstkritischer konfliktbegleitender Kurskorrekturen
auch auf Seiten der Außenwelt
&
und geduldig beharrlichen Aushaltens
von Unterschieden
& ethischen Entgleisungen ...
(zuweilen sogar von kaum erträglichen,
aber auch bereits im Vorfeld zu
entschärfenden und später in Teilen zu unterlaufenden
Kampfhandlungen und Verbrechen)
... ... ... bis die unmittelbar Beteiligten
von außen möglichst unbeeinträchtigt
tragfähige Lösungsbereitschaften entwickeln!
N u r
s i e
können es!
12.
dass jede Form
militärisch errungener Befreiungen und Friedensordnungen
die Sicherheitsrisiken und Abhängigkeiten
einer jeweiligen Vorkriegs- oder auch
Überfalls-Situation
im Grunde immer nur
durch meistenteils erheblich weitgreifendere
neue Risiken und Abhängigkeiten
ersetzt!
13.
dass Diktatur
und Terror
allüberall am allermeisten
auf Feinde angewiesen sind
und sich weitenteils erübrigen,
wenn man weltweit
für eine gerechte Teilhabe aller Menschen,
Ethnien und Staaten
an der Entfaltung der Wertschöpfungkraft der
Menschheit sorgt!
14.
dass die UN20?0-Staaten sich ausschließlich
auf die Sorge um gerechte
Teilhabemöglichkeiten für alle
zu konzentrieren haben
-
nicht, indem sie mitreden
wollen, ohne gefragt zu sein,
und erst recht nicht, indem sie sich
anmaßen,
denen im Wege von Präzisionswaffenkriegen
zur Entwaffnung und Entsetzung von Diktatoren
und Terroristen
gefährlich werden zu wollen,
die sie ihrerseits gerne gefährden würden
oder tatsächlich gefährden
-
sondern indem sie
Rahmenbedingungen schaffen,
die möglichst allen Menschen und Ethnien
gedeihliche Aktionsräume verfügbar machen und halten!
15.
dass Konfliktparteien
zwar
innerhalb wie außerhalb der Weltstaatengemeinschaft UN20?0
Staaten ihres Vertrauens bitten können,
ihnen für begrenzte Zeiträume Befriedungstruppenkontingente
an die Seite zu stellen,
um genügend Kraft für den Aufbau
zukunftsträchtiger Ordnungen entfalten zu können,
sofern es ihnen dabei nicht um den Ausbau
ihrer internationalen Machtstellung geht (!!!)...,
solche Hilfe durch UN20?0-Staaten aber nur gewährt werden darf,
wenn
rund jeweils
2/3 der
Menschen in den Konfliktstaaten
dies ausdrücklich wünschen
(festzustellen durch ein unabhängiges
UN20?0-Meinungsforschungs-Institut mit freiem Zutritt in alle Regionen
der konfliktbeteiligten Staaten)
und: wenn das
jeweilige Aufbauziel
sich ausschließlich im Rahmen der hier
formulierten UN20?0-Grundsätze
bewegt!
16.
dass die UN20?0
sich ausdrücklich nicht
mit einem exekutiven Weltgewaltmonopol
bewehren darf!
Gewaltmonopole sind dann effektiv, wenn sie
allfälliger Gewaltminderung dienen.
Dergleichen ist innerstaatlich zu großen
Teilen herstellbar.
Zwischenstaatlich bleibt es selbst vermittels
des modernen Präzisionswaffenkrieges kontraproduktiv ...
Ein überstaatliches Gewaltmonopol kann deshalb nicht Ziel der
Errichtung
einer auf größtmögliche Friedlichkeit
ausgerichteten Weltstaatengemeinschaft sein!
17.
dass die Schaffung inner- wie zwischenstaatlicher
(Nachkriegs-,...-)Ordnungen
ausschließlich Sache
der unmittelbaren Kontrahenten
sein und
bleiben muss
und
nicht als Sache der Weltstaatengemeinschaft beansprucht werden darf,
auch dann nicht,
wenn die Kontrahenten selbst um diese oder jene Lösungsimpulse
oder gar um ausdrückliche Schiedssprüche
nachsuchen!
18.
dass die Entwicklung und Umsetzung
welcher Art von Nation-Building-Projekten
in Krisenregionen immer
ausschließlich in die Hände
der dort lebenden Menschen gehört,
die
dann
Anspruch auf sämtliche Hilfsdienstleistungen
der Weltstaatenorganisation haben,
wenn sie sie unter Berücksichtigung
der in der Weltcharta 2020 formulierten
UN20?0-Grundsätze
erbitten!
19.
dass der UN20?0-Staat
von der gemeinsamen Regel-Entwicklung
auszzuschließen ist
(/sein Repräsentanzrecht im UN-Plenum verliert)
und Schadensersatzpflichten auf sich lädt,
(hier fällt ein durch dessen Amtsträger und deren profitierende
Hintermänner in Wirtschaft und
Gesellschaft
persönlich abzuleistender Friedensdiskont in Höhe von x%
der bezifferbar angerichteten Schäden und eingestrichenen Profite
an!)
der das vom UN2020-Plenum verabschiedete Weltrecht
grundlegend bricht,
solange er es bricht und keinen Schadensersatz leistet!
Die Feststellung des Repräsentanzrechtsverlustes
bzw. - wiedergewinns
sollte einem eigens dafür eingerichteten UN-Kontroll-Ausschuss
unterliegen.
20.
dass zu anderen Arten
von druckpolitischen Sanktionierungsmaßnahmen
(wie Embargi, Boykotten, erzwungene Kontrollkommissionen,
forderungsbezogenen Ultimaten gar ...
bis hin zu militärischen Interventionen)
weder
ein Einzelstaat
noch die Weltstaatengemeinschaft der UN20?0
ein Recht besitzt oder beanspruchen darf:
solche Maßnahmen treffen zu viele Menschen im Übermaß,
problematisch handelnde Regierungen jedoch
kaum!
Sie vermögen wie Massenvernichtungswaffen zu wirken
und initiieren Demütigungen mit explosiver
Langzeitwirkung!
21.
dass
nicht die Aufstellung
und von wem auch immer beanspruchte Durchsetzung
verschiedenster Forderungskataloge
Menschen und Länder
zu einer vorwiegend friedlichen Handhabung
ihrer Interessengegensätze und Konflikte befähigt,
sondern allein
mehrheitsfähige Gesetzesinitiativen
& Hilfestellungen
zur Mehrung
des als weltweites Gemeinwohl Einleuchtenden...
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