GW Jan/Feb 2017 /

 

 

 

 

Neue geopolitische Parameter – 

neue UN sind erforderlich !

 

 

etwa:

 

 

 

 

 

 

 

 

I. Analytisches:
 
 
 
Nicht erst der Irakkrieg, vor allem aber wohl er, war und muss Anlass sein zu allerorten neuem Nachdenken über die mittlerweile gründlich veränderten Koordinaten dessen, was für heute wie für morgen und übermorgen eine lebensförderliche Weltpolitik genannt werden könnte, ja, müsste…
 
Krieg steht seit einigen Jahren in neuer Weise auf der Tagesordnung vieler politischer Akteure auf allen Seiten.  Krieg, in den man jeden mit hineinzwingt, wenn auch vorderhand oft nur mittelbar. 

Weltmachtpolitik sein Fundament. 

Von ihr träumen mittlerweile offenbar allzu  v i e l e  auf   a l l e n   Seiten auf immer abstrusere Weise, die eigenartigsten Friedens- und Heils-Formeln auf den Lippen und immer unerschöpflichere Waffenarsenale in der Hinterhand wie in Vorbereitung…
 
 
 
 
Ich bin einfache Bürgerin und als solche wie in meinem Beruf als Lehrerin (D,G,Gm) immer auch intensiv berührt durch nicht zuletzt das, was in Fragen von Krieg und Frieden um mich herum oder gar in meinem Namen und unter meiner Mitwirkung geschieht, ob ich es nun gutheiße oder nicht.  Raum für ein aktives Mitmischen im politischen Organisationsgefüge unserer Gesellschaft ist in meinem Leben nicht so recht.  Raum für Nachdenklichkeit und Meinungsäußerung aber gleichwohl.
 
Was ich an aktuellen weltpolitischen Analysen und Zielvorstellungen bzw. über entsprechende Aktivitäten höre, sehe und lese, bewegt sich meistenteils leider zum Wenigsten dort, wo es in meinen Augen angesiedelt sein müsste, wenn Weltfrieden, besser vielleicht: Nichtkrieg, und ein kleiner Hauch Gerechtigkeit dabei herauskommen sollen
 
 
Es ist jeden Tag von Neuem und mit wachsender Intensität den Nachrichten zu entnehmen: 
die alte UNO, vermittels deren die Europäer wie die übrigen wetpolitischen Groß-´Player´ sich seit der Wende zu den 90er Jahren in eine neue Global-Player-Position hineinzuspielen versuchen, taugt dankenswerterweise weder zu diesem Behuf noch hat sie länger zentralen politischen Wert in den Augen ihrer einstigen Kreateure. 

Die USA verfolgen (nicht erst) heute eine deutlich andere Politik, als sie Roosevelt einst vorschwebte, und eine deutlich andere Politik, als sie ihnen in Zeiten des Kalten Krieges geboten erschien.  Und auch die europäischen Staaten sind an der UNO vorrangig im Rahmen verschiedenster Profilierungsaktivitäten interessiert.
 
Beides spricht für eine offenbar überlebte Einrichtung. 

Dieser Bedeutungsverfall einer Welt-´Friedens-´Organisation unter weltweit sich zusammenballenden wechselseitigen Kampfansagen  bei gleichzeitig wachsender Notwendigkeit zu zunehmend international verzahnten Politik-Entscheidungen kommt nicht von ungefähr: 

er ist strukturell und teleologisch bedingt.
 
 
 
 
 
 
 



Die Welt von heute und morgen braucht

in meinen Augen

kein vage aufgesetztes Dach
über einem Dickicht internationaler Regierungsorganisationen
,
wie es die bisherige UNO u.a. war und ist. 

Und sie braucht


keinen Sicherheitsrat mit Sanktionsrecht

bis hin zur Legitimation von Kriegen!













Die Welt von heute und morgen
...


wir Menschen dieser Welt ...

brauchen



endlich einen Ausdruck und ein Organ unserer Souveränität

in allen zentralen globalen Fragen
: 


wir brauchen endlich eine


UNITED NATIONS
FRAME-LEGISLATIVE

(
UNFL statt  UNO(rganization))!
 


Und wir brauchen diese UN

im Rahmen eines deutlich anderen Modells,
als es Europa auf seinem Weg zur EU bisher entwickelt
und auch ein Stück weit in die Krise geführt hat
!


Wir brauchen überdies nachgerade keine weltmachtpolitischen Hochmuts-Ausgeburten mehr! Weder seitens der USA.  Noch seitens Europas.  Seitens irgendwelcher ´Williger´. Oder seitens irgendwelcher ´Achsen´ und anderer Regionalzusammenschlüsse mit sozialdarwinistischem Verdrängungs-Gehabe….


 
 
 
 
 
Als mehr oder minder frommer Wunsch  - als Forderung vor allem an die Kriegsallianz zur Entsetzung der irakischen Diktatur -   durchspielte das Wort ´Frieden´ in den Tagen neuerlichen vordergründigen Blitz-Krieges und wachsender interkultureller Ressentiments viele Herzen, Köpfe und Münder.
 
Diskutiert aber wurden und werden die anhängigen Weltordnungsfragen, als die sich Friedensfragen ja weitenteils darstellen, allenthalben vorwiegend als Fragen so oder so gültigen bzw. gebrochenen Völkerrechts.
 
 
Gefragt wird seltenst, wie friedensförderlich jenes Völkerrecht denn auf Dauer und unter den  - seit 1990 und noch einmal anders seit dem 11. September 2001 -  grundlegend veränderten globalen Strukturen wirklich genannt werden kann, das die führenden Industriestaaten der Erde im Verlauf des 20. Jahrhunderts nicht zuletzt über die beiden bisherigen Weltstaatenorganisationen  – Völkerbund und UNO -  etabliert haben.
 
 
 
 
Die UNO hat unverzichtbar Wichtiges geleistet und tut das weiter  -  als Weltgesprächs- und Abklärungsforum ebenso wie als Dach zahlloser humanitär-politischer Aktivitäten.  Sie ist um Längen besser als keine derartige Einrichtung...
 
 
  • Das Weltrecht freilich, das seit Gründung der UNO in allgemeinen Völkerrechtsangelegenheiten wie vermittels eines Waldes ihr mehr oder minder deutlich beigeordneter internationaler Regierungsorganisationen entsteht, fördert manches und manche, nur keine grundlegend demokratischen Weltverhältnisse zwischen den Staaten...

 
 


...
-  die vermutlich beste

V O R A U S S E T Z U N G

für

vermutlich weitgehend

kriegs-erübrigende Konfliktbearbeitungen

und eine wachsend fruchtbare globale Zusammenarbeit

wäre:

 

1.

 

 

Die BILDUNG EINER FREI-ASSOZIATIVEN

WELT-RAHMEN-LEGISLATIVE

für RAHMEN-GESETZE zu international gültigen PRINZIPIEN,

 

auf die man sich

auf einer solchen Weltebene

 verständigen kann !

 

 

 

 

  • frei-assoziativ heißt:

Die Mitgliedschaft

kann frei eingegangen, aufgegeben oder auch entzogen werden.

 

  • wer sich nicht länger binden will,

an die gemeinsam für alle Mitglieder bindend beschlossenen Weltrechtsprinzipien und entsprechenden Rahmengesetze,

scheidet aus eigenem Entschluss aus

(nach den dafür in der neuen Weltlegislative beschlossenen Regularien).

 

  • oder ihm wird die weitere Mitgliedschaft entzogen,

wenn er Verabschiedetes Recht inner- wie zwischenstaatlich nicht einhält

(ebenfalls nach den dafür in der neuen Weltlegislative beschlossenen Regularien).

 

 

 

Die neue 

WELT - RAHMEN - L E G I S L A T I V E

würde an ihrer Spitze:

 

// angeführt durch ein

GENERALSEKRETARIAT

als deren Präsidium

 


// besetzt im ROTATIONs-VERFAHREN

..
// 5 Landes-Repräsentanten aus 5 Ländern

(immer je 1 pro Kontinent, Anwärterschaft jeweils in kontinental-alphabetischer Rotations-Abfolge)


/Jahr für Jahr Wahlrotation für jeweils 1 Präsidiums-Mitglied
/Amtszeit jeweils 2 Jahre

/wahlberechtigt: die UN-Legislative


die jeweiligen Präsidiums-Mitglieder wählen ihrerseits aus ihrem Kreis

eine(n) Generalsekretär(in)

 

// zusammengesetzt im

PLENUM

wie folgt:

 

 

 

 

 !

 

 

 

 

 

-  hier kann VÖLKERRECHT

anders als bisher über- und durchschau- und erörterbar

WELT-DEMOKRATISCH

neu justiert und weiterentwickelt werden

 

 

 

-  hier können

für alle Mitgliedsstaaten bindende

RAHMEN-GESETZE

beschlossen werden,

 

über die sich die Mitgliedstaaten

gemeinsam und untereinander fair

weiterentwickeln wollen

 

 

>>>

ein für jedermann jederzeit einsehbares

WELT-RAHMEN-GESETZBUCH

könnte so auf den Weg gebracht

und kontinuierlich weiterentwickelt werden

 

 

 

-  hier können FAIRE  MITGLIEDSBEITRÄGE

§ Finanzierungsbedingungen für :

 

.  die Legislative selbst

das judikative Kontroll-Organ

.  die Mediations-Instanz

.  das Institut für Friedens- & Mediationspolitische Wissenschaften

. diverse humanitäre Organisationen mit UN-Mandat

 

beschlossen  werden

 

 

 

-  hier kann ein zudem

gemeinsam eingerichtete

KONTROLL-JUDIKATIVE

gemäß mehrheitlich mit Gesetzesqualität

dazu verabschiedeten Kriterien

 

die jährlich (ganz wie individuelle Steuer-Erklärungen) fälligen

einzelstaatlichen

LEISTUNGS/ bzw. VERSÄUMNIS-ERKLÄRUNGEN

judizieren

bis hin zum eventuellen Ausschluss aus der UN-Gemeinschaft

 

 

 



unterhalb


des RAHMEN-GESETZGEBUNGS-RECHTES der NEUEN UN


bestünden die

EINZELSTAATLICHEN

 SOUVERÄNITÄTEN

der Mitgliedsstaaten fort





-  das gälte sowohl


für die
generellen

wie speziell für die
RAHMENGESETZ-UMSETZUNGS-

AUFGABEN

der EINZELSTAATLICHEN LEGISLATIVEN




- das gälte insbesondere auch für sämtliche


INNER-STAATLICHEN EXEKUTIV-AUFGABEN

wie auch für deren jeweilige

AUSSENPOLITISCHE
INTERESSEN-(Bündelungs-)POLITIK

*)

//  Letzteres beträfe diverseste

Unionierungs- &/ Zusammenarbeits-Abkommen:


/wirtschaftlicher Natur

/währungspolitischer Natur

/finanzpolitischer Natur

/steuerpolitischer Natur

/verteidigungspolitischer Natur

/klima- & umweltpolitischer Natur

/wissenschaftlicher Natur

...



- das gälte nicht minder für sämtliche

INNER-STAATLICHEN JUDIKATIV-AUFGABEN



2.

 

Als neben der LEGISLATIVE

einzurichtendes & ausschließlich

friedenpolitisch

mandatiertes

ZWEIT-ORGAN

der hier vorgeschlagenen neuen UN

 

bräuchten wir Menschen dieser Welt

 

eine WELT - MEDIATIONS - INSTANZ

 

//  SIE wäre ausführendes ORGAN

(UNMI)

eines

UN-MANDATIERTEN INSTITUTS

FÜR FRIEDENS-WISSENSCHAFTEN

& MEDIATION

 

//  SIE hätte

- weltweit anrufbar zu sein durch

.  jeweilige Konfliktstaats-Regierungen / -Parlamente /-Parteien /NGO´s

.  konflikt-betroffene Nachbarstaats- ...

 

 

// SIE wäre

auf Instituts-Vorschlag

jeweils konkret konflikt-bezogen

& im Wege von PLENEUMS-WAHLEN

zu besetzen

 

für Konflikt-Mediation(en) X (Y,Z)

 

 

... auch hier also:

 

 !

 

 














 


DIE WELTCHARTA
EINER NEUEN
UN 2020




könnte lauten:



Artikel I

Alle Menschen, Volksgruppen, Völker und Staaten brauchen und schulden einander vor allem anderen 
unbeirrbaren Respekt und faire Spielräume.


Ihrer aller Selbstbestimmungsrecht gilt allen Staaten als höchstes Völkerrechtsgut,
die anstelle der bisherigen UNO
zur friedlichen Beförderung globaler Gestaltungs- und Konfliktregelungserfordernisse
eine ERSTMALS GRUNDLEGENDD Demokratische
Welt-Staatengemeinschaft
bilden
: 

die  UNITED NATIONS 20?0.

Diese Staaten begrenzen die neue UN funktional bewusst
auf legislative, mediatorische und humanitäre Kompetenzen
und organisieren sie ohne Einschränkungen demokratisch.



Artikel II
 
Aufgaben der UN20?0 sind:

-  die Etablierung und Unterhaltung
einer unmittelbar und überschaubar demokratisch begründeten
WELTGESETZGEBUNG mittels einer Welt-Rahmen-Legislative
  (1)

//  die Beschlussfassung über faire finanzielle Beitragsverpflichtungen für die Mitgliedsstaaten

//  Etatbeschlüsse gemäß ihren gesetzlichen Aufgaben und den von ihr dazu erlassenen gesetzlichen Regularien


-  die Bildung eines KONTROLL-AUSSCHUSSES (2)


-  die Bildung einer MEDIATIONS-INSTANZ

zur zwischenstaatlichen Konflikt-Mediation (3)


-  die Mandatierung & Kontrolle weltweit zu befördernder Hilfsorganisationen (4)

Artikel III

Die Mitgliedsstaaten assoziieren oder dissoziieren sich frei

und können bei Missachtung von Plenums-, Ausschuss- oder Mediations-Instanz-Beschlüssen

ihrer Mitgliedschaft verlustig gehen

 


Artikel IV

Das Legislativ-Organ der UN 20?0 besteht aus

 

PLENUM und GENERALSEKRETARIAT.


Plenums-Abgeordnete sind direkt, frei gleich und geheim nach Verhältniswahlrecht zu wählende Bevölkerungs-Vertreter (pro Mitgliedsstaat 3) und Regierungsvertreter der Mitgliedsstaaten (pro Mitgliedsstaat 2).

Die Abgeordneten agieren mit freiem Mandat.

Gewählt werden die jeweils 5 Mitgliedsstaats-Abgeordeneten in jährlichem  Rotationsverfahren auf jeweils 2 Jahre.



Das 5-köpfige Generalsekretariat bilden jeweils 5 vom Plenum zu wählende Mitgliedsstaaten-Abgeordnete (1 pro Staat) für 3 Jahre, danach abgelöst durch Abgeordnete der nächsten 5 Staaten auf der alphabetischen Mitgliedsstaaten-Liste.

Das Plenum wählt überdies den/die Generalsekretär/in auf jeweils 5 Jahre.
Das Plenum wählt überdies den/die Generalsekretär/in auf jeweils 5 Jahre.

 

 


Artikel V
Wer dieser Weltstaatengemeinschaft beitritt, verpflichtet sich:


1.
  zu einem Minimum an Menschenrechtswahrung in seinem eigenen Land;
sowie zur Bindung ihrer nationalen Rechtsordnungen

wie ihrer internationalen Abmachungen
 ann gesetzlichegesetzliche Rahmenbedingungen,
 
wie sie seitens der UN-Welt-Rahmen-Legislative
geschaffen wurden & werden.

2.  zur Gewährleistung in keiner Weise behinderter Weltparlamentswahlen; 

3.  zur Respektierung, Umsetzung und Sanktionierung
der Legislativbeschlüsse des Weltparlaments
in seinem eigenen Land;


5.  zur Respektierung und Gewährung
nicht ausgleichbarer Autonomiebestrebungen
im je eigenen Staats-Volk &/ -Gebiet;

6.  zu internationalem Gewaltverzicht außer im Falle der Selbstverteidigung
& 
zur Nichtteilnahme an jeder Form von Militär-Bündnis

7.  zu einer Begrenzung von Selbstverteidigungsmaßnahmen

- in allen internationalen Konfliktsituationen
auf die je eigenen territorialen Grenzen;

- sowie im innerstaatlichen Rahmen
auf den Schutz der Zivilbevölkerung;


8.  zum ausdrücklichen Verzicht auf den Einsatz auch militärischer Mittel bei der Verfolgung und WahrunggweltweiteerInteressen; Interessen; 

10.  zur weltweiten Unterlassung
und landesintern strafrechtlichen Verfolgung
von jeder Art von internationalem Waffenhandel; 


11.  zur jeweils staatsgebiets-bezogenen
polizeilichen und strafrechtlichen Sanktionierung
insbesondere auch jeder Form von
global orientiertem Terrorismus.

Artikel VI



Die UN20?0
strebt eine Weltordnung an,
in der immer von Neuem
als Grundsatz
Anerkennung findet:
1.  dass jede Form von möglichst weit reichendem
Weltfrieden

auch einer möglichst unmittelbaren und überschaubaren
zwischenstaatlichen Demokratie
bedarf!


2.  dass allein eine Beschränkung militärischer Gewaltrechtsansprüche von Staaten auf
ausschließlich eine völlig eigenständig zu belassende
territoriale Landesverteidigung
wirklich friedens-dienlich sein kann !


3.  dass jede Form von Weltmacht-Politik
Frieden
eher hindert als fördert! 

Und dass etwaigen destabilisierenden Effekten

von Entwicklungen im Interessenumfeld
verschiedenster Weltstaaten
durch machtpolitischen Druck nur
am unintelligentesten, respektlosesten
und am wenigsten fruchtbar
begegnet werden kann!




4.  dass sozialer Friede nicht minder leidet
als zwischenstaatlicher oder gar globaler,

wo immer Menschen, Firmen und Staaten
sich ihren Wohlstand nicht selbst erarbeiten,

sondern
Profitjagd
und machtvoll verstetigte
Vorteilsnahme
betreiben!

5.  dass es kein Selbstbestimmungsrecht gibt
ohne die Freiheit zur Assoziation wie zur Dissoziation,
eltweit wie innerstaatlich!   
Wie auch immer gebaute foederative Strukturenn
müssen einfache Dissoziationen in ihren Regelwerken enthalten..



6  dass vonn Selbstbestimmung nur dann die Rede sein kann,,
wenn der Anspruch

owohl einzelner Staaten wie auch ganzer Staatengruppenn

oder auch einer ´Weltstaatengemeinschaft´´
(welchen Umfangs immer))

auf weltweit druck-, gar militärpolitisch verfolgte
Interessen-WAHRUNG unterbleibt
!



7.  dass alle unausweichlich immer vieles tun, was anderen als Irrtum oder gar als Verbrechen gelten kann oder muss,
und dass dazu der Einsatz von Macht, Druck und Zwang
meistenteils zu gehören pflegt,

 UN-seits aber ausschließlich
eine MEDIATIVE BEGLEITUNG der Kombattanten
infrage kommt  
(statt ständiger Resolutions-Rituale
oder tendentiell sogar ´robuster´Blauhelm-Einsätze
wie bisher (!))

8.  dass fatalerweise insbesondere
Kriegs- und Völkermordsverbrechen

durch Krieg niemals wirklich einzudämmen sind
weshalb kriegerische Mittel jeder ethischen Vertretbarkeit entraten!

Zu solchen Verbrechen kommt es
nie von ungefähr,
sie spiegeln immer ein verzerrtes Stück weit das,
was sich auch die sonstige Welt erlaubt!
 

Abhilfe hier
erschwerte die Durchführung solcher Verbrechen mehr
als jeder militärische Druck oder gar Krieg!

9.  dass Dissoziation und Dissens
nur dann Unfrieden erzeugen,

wenn schiere Größe alles gilt,

Vielfalt, regionale Eigenständigkeit und Besonderung dagegen
für generell unzuträglich und unterbindungspflichtig
angesehen & erklärt werden!

10.  dass Leben sich in Kämpfen am allerwenigsten kristallisiert
und Einhelligkeit allenfalls unter Kampfbedingungen stark macht,
ansonsten nicht selten eher schwächt!

-  Auf Kampf antwortet man
sinnvollerweise
nicht mit Forderung, Ultimatum und Kampf
am besten
,

sondern mit kulturell produktiver Interaktion!

11.  dass Frieden grundsätzlich Resultat ist:

anregungsoffenen wechselseitigen Interesses
zwischen Genuss und Auseinandersetzung

findigen Ausgleichs,

selbstkritischer konfliktbegleitender Kurskorrekturen
auch auf Seiten der Außenwelt

&

und geduldig beharrlichen Aushaltens
von Unterschieden
& ethischen Entgleisungen ...

(zuweilen sogar von kaum erträglichen,
aber auch bereits im Vorfeld zu entschärfenden und später in Teilen zu unterlaufenden
Kampfhandlungen und Verbrechen)


... ... ... bis die unmittelbar Beteiligten

von außen möglichst unbeeinträchtigt
tragfähige Lösungsbereitschaften entwickeln! 

N u r  s i e  können es!

12.  dass jede Form militärisch errungener Befreiungen und Friedensordnungen

die Sicherheitsrisiken und Abhängigkeiten
einer jeweiligen Vorkriegs- oder auch Überfalls-Situation
 
im Grunde immer nur

durch meistenteils erheblich weitgreifendere
neue Risiken und Abhängigkeiten
ersetzt!

13.  dass Diktatur und Terror
allüberall am allermeisten auf Feinde angewiesen sind

und sich weitenteils erübrigen,

wenn man weltweit

für eine gerechte Teilhabe aller Menschen,
Ethnien und Staaten
an der Entfaltung der Wertschöpfungkraft der Menschheit sorgt!

14.  dass die UN20?0-Staaten sich ausschließlich
auf die Sorge um gerechte Teilhabemöglichkeiten für alle
zu konzentrieren haben

-  nicht, indem sie mitreden wollen, ohne gefragt zu sein,

und erst recht nicht, indem sie sich anmaßen,

denen im Wege von Präzisionswaffenkriegen
zur Entwaffnung und Entsetzung von Diktatoren und Terroristen
gefährlich werden zu wollen,
die sie ihrerseits gerne gefährden würden oder tatsächlich gefährden 

-  sondern indem sie Rahmenbedingungen schaffen,
die möglichst allen Menschen und Ethnien
gedeihliche Aktionsräume verfügbar machen und halten!

15.  dass Konfliktparteien zwar
innerhalb wie außerhalb der Weltstaatengemeinschaft UN20?0
Staaten ihres Vertrauens bitten können,

ihnen für begrenzte Zeiträume Befriedungstruppenkontingente
an die Seite zu stellen,
um genügend Kraft für den Aufbau zukunftsträchtiger Ordnungen entfalten zu können,
sofern es ihnen dabei nicht um den Ausbau ihrer internationalen Machtstellung geht (!!!)...,

solche Hilfe durch UN20?0-Staaten aber nur gewährt werden darf,

wenn rund jeweils  2/3 der Menschen in den Konfliktstaaten
dies ausdrücklich wünschen
(festzustellen durch ein unabhängiges UN20?0-Meinungsforschungs-Institut mit freiem Zutritt in alle Regionen der konfliktbeteiligten Staaten)

und: wenn das jeweilige Aufbauziel
sich ausschließlich im Rahmen der hier formulierten UN20?0-Grundsätze
bewegt!

16.  dass die UN20?0
sich ausdrücklich nicht
mit einem exekutiven Weltgewaltmonopol
bewehren darf! 

Gewaltmonopole sind dann effektiv, wenn sie allfälliger Gewaltminderung dienen. 
Dergleichen ist innerstaatlich zu großen Teilen herstellbar.

Zwischenstaatlich bleibt es selbst vermittels des modernen Präzisionswaffenkrieges kontraproduktiv ...

Ein überstaatliches Gewaltmonopol kann deshalb nicht Ziel der Errichtung
einer auf größtmögliche Friedlichkeit
ausgerichteten Weltstaatengemeinschaft sein!

17.  dass die Schaffung inner- wie zwischenstaatlicher
(Nachkriegs-,...-)Ordnungen
ausschließlich Sache
der unmittelbaren Kontrahenten
sein und  bleiben muss

und nicht als Sache der Weltstaatengemeinschaft beansprucht werden darf,

auch dann nicht,
wenn die Kontrahenten selbst um diese oder jene Lösungsimpulse

oder gar um ausdrückliche Schiedssprüche nachsuchen!

18.  dass die Entwicklung und Umsetzung
welcher Art von Nation-Building-Projekten
in Krisenregionen immer

ausschließlich in die Hände
der dort lebenden Menschen gehört,

die dann Anspruch auf sämtliche Hilfsdienstleistungen der Weltstaatenorganisation haben,

wenn sie sie unter Berücksichtigung
der in der Weltcharta 2020 formulierten UN20?0-Grundsätze

erbitten
!

19.  dass der UN20?0-Staat
von der gemeinsamen Regel-Entwicklung auszzuschließen ist

(/sein Repräsentanzrecht im UN-Plenum verliert)

und Schadensersatzpflichten auf sich lädt,

(hier fällt ein durch dessen Amtsträger und deren profitierende Hintermänner in Wirtschaft und  Gesellschaft
persönlich abzuleistender Friedensdiskont in Höhe von x%
der bezifferbar angerichteten Schäden und eingestrichenen Profite an!)

der das vom UN2020-Plenum verabschiedete Weltrecht

grundlegend bricht,

solange er es bricht und keinen Schadensersatz leistet! 

Die Feststellung des Repräsentanzrechtsverlustes
bzw. - wiedergewinns
sollte einem eigens dafür eingerichteten UN-Kontroll-Ausschuss unterliegen.

20.  dass zu anderen Arten
von druckpolitischen Sanktionierungsmaßnahmen

(wie Embargi, Boykotten, erzwungene Kontrollkommissionen,
forderungsbezogenen Ultimaten gar ...
bis hin zu militärischen Interventionen)

 weder ein Einzelstaat
noch die Weltstaatengemeinschaft der UN20?0
ein Recht besitzt oder beanspruchen darf: 

solche Maßnahmen treffen zu viele Menschen im Übermaß,

problematisch handelnde Regierungen jedoch kaum!

Sie vermögen wie Massenvernichtungswaffen zu wirken

und initiieren Demütigungen mit explosiver Langzeitwirkung!

21.  dass nicht die Aufstellung
und von wem auch immer beanspruchte Durchsetzung

verschiedenster Forderungskataloge

Menschen und Länder

zu einer vorwiegend friedlichen Handhabung
ihrer Interessengegensätze und Konflikte befähigt,

sondern allein mehrheitsfähige Gesetzesinitiativen

& Hilfestellungen
zur Mehrung
des als weltweites Gemeinwohl Einleuchtenden...