Anlass:  27.11.2020  
 
 
 
  GabrieleWeis -  meine Ideen  entsprechend eingepasst  

// in Arbeit:
   
gw /  Vorschlag für eine
Denkhorizonte:
       
  Gemeinwohllobby.de   diskursblickwechsel.wordpress.com
    ab 28.11.2020 erarbeitet: Initiative Mai 2020
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/

GesellschaftsFAIRtrag

Initiative   Stand Nov 2020

Marianne Grimmenstein   |  @

Marianne Grimmenstein
Corneliusstr. 11
58511 Lüdenscheid
Tel.: 02351-27573
Email: loesungsideen@web.de

Neu justierte GG-Version

 

NEIN SAGEN ALLEIN zu

Fehlgängen GENÜGT NICHT !

W O    LÄGE  DEMGEGENÜBER

                ein   N E U E S     ´J A´  ?

 

      Gabriele Weis   |   @
       
    Eingangsformel
    Präambel
I.
  Die Grundrechte
    Art 1
    Art 2
    Art 3
    Art 4
    Art 5
    Art 6
    Art 7
    Art 8
    Art 9
    Art 10
    Art 11
    Art 12
    Art 12a
    Art 13
    Art 14
    Art 15
    Art 16
    Art 16a
    Art 17
    Art 17a
    Art 18
    Art 19
II.
  Der Bund und die Länder
    Art 20
    Art 20a
    Art 21
    Art 22
    Art 23
    Art 24
    Art 25
    Art 26
    Art 27
    Art 28
    Art 29
    Art 30
    Art 31
    Art 32
    Art 33
    Art 34
    Art 35
    Art 36
    Art 37
III.
  Der Bundestag
    Art 38
    Art 39
    Art 40
    Art 41
    Art 42
    Art 43
    Art 44
    Art 45
    Art 45a
    Art 45b
    Art 45c
    Art 45d Parlamentarisches
Kontrollgremium
    Art 46
    Art 47
    Art 48
    Art 49 (weggefallen)
IV.
  Der Bundesrat
    Art 50
    Art 51
    Art 52
    Art 53
IV a.
  Gemeinsamer Ausschuß
    Art 53a
V.
  Der Bundespräsident
    Art 54
    Art 55
    Art 56
    Art 57
    Art 58
    Art 59
    Art 59a (weggefallen)
    Art 60
    Art 61
VI.
  Die Bundesregierung
    Art 62
    Art 63
    Art 64
    Art 65
    Art 65a
    Art 66
    Art 67
    Art 68
    Art 69
VII.
  Die Gesetzgebung des Bundes
    Art 70
    Art 71
    Art 72
    Art 73
    Art 74
    Art 74a und 75 (weggefallen)
    Art 76
    Art 77
    Art 78
    Art 79
    Art 80
    Art 80a
    Art 81
    Art 82
VIII.
  Die Ausführung der Bundesgesetze
und die Bundesverwaltung
    Art 83
    Art 84
    Art 85
    Art 86
    Art 87
    Art 87a
    Art 87b
    Art 87c
    Art 87d
    Art 87e
    Art 87f
    Art 88
    Art 89
    Art 90
    Art 91
VIIIa.
  Gemeinschaftsaufgaben,
 Verwaltungszusammenarbeit
    Art 91a
    Art 91b
    Art 91c
    Art 91d
    Art 91e
IX.
  Die Rechtsprechung
    Art 92
    Art 93
    Art 94
    Art 95
    Art 96
    Art 97
    Art 98
    Art 99
    Art 100
    Art 101
    Art 102
    Art 103
    Art 104
X.
  Das Finanzwesen
    Art 104a
    Art 104b
    Art 104c
    Art 104d
    Art 105
    Art 106
    Art 106a
    Art 106b
    Art 107
    Art 108
    Art 109
    Art 109a
    Art 110
    Art 111
    Art 112
    Art 113
    Art 114
    Art 115
X a.
  Verteidigungsfall
    Art 115a
    Art 115b
    Art 115c
    Art 115d
    Art 115e
    Art 115f
    Art 115g
    Art 115h
    Art 115i
    Art 115k
    Art 115l
XI.
  Übergangs- und
Schlußbestimmungen
    Art 116
    Art 117
    Art 118
    Art 118a
    Art 119
    Art 120
    Art 120a
    Art 121
    Art 122
    Art 123
    Art 124
    Art 125
    Art 125a
    Art 125b
    Art 125c
    Art 126
    Art 127
    Art 128
    Art 129
    Art 130
    Art 131
    Art 132
    Art 133
    Art 134
    Art 135
    Art 135a
    Art 136
    Art 137
    Art 138
    Art 139
    Art 140
    Art 141
    Art 142
    Art 142a (weggefallen)
    Art 143
    Art 143a
    Art 143b
    Art 143c
    Art 143d
    Art 143e
    Art 143f
    Art 143g
    Art 143h
    Art 144
    Art 145
    Art 146
    Anhang EV
Präambel
Kapitel I. Grundrechte und -pflichten 1–9 Artikel
II. Staatsgewaltausübung 10–12
III. Bundestag 13–19
IV. Mitbestimmende bürgerliche Gremien 20–24
V. Bundesrat (Länderkammer) 25–27
VI. Bundesregierung 28–40
VII. Gesetzgebung im Bund 41–43
VIII. Bundespräsident 44–45
IX. Bund 46–48
X. Europäische Union 49
XI. Bundesländer 50–55
XII. Gemeinden 57–59
XIII. Ausführung der Bundesgesetze und Verwaltung   60–62
XIV. Steuern und Finanzen 63–67
XV. Rechtsprechung 68–70
XVI. Verteidigung, Katastrophenschutz, Hilfeleistung
und Friedensförderung
71–73
XVII. Übergangsregelungen 74
XVIII. Änderung der Verfassung 75
 
 

W O    LÄGE  DEMGEGENÜBER

              ein   N E U E S     ´J A´  ?

 
 
 
|1 Menschenbild

|2 Autopoietie

|3 neue Staatlichkeit

|4 kluger Systemwechsel

|5 Grundrechte

|6 Zweck  und Methoden 
anzustrebenden Wirtschaf-
tens

|7 Anregung und intersub-
jektiver Eifer als zentra-
les kulturelles Movens

|8 Gewaltfreie Gesell-
schaftsvertrags-Bewegung

|9 Parteien, Mandatierte

|10 ´Auditativen´ & ´In-
formativen´ für neue Dia-
log-Kultur

|11 hochanregende, auto-
poietisch nutzbare Lern-,
Qualifizierungs- & For-
schungs-Orte
 
|12 lokal wie global:  
Leben mit Assoziation und 
Dissoziation
Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland
GesellschaftsFAIRtrag
Stand Nov. 2020
   
       
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

GG

Ausfertigungsdatum: 23.05.1949

Vollzitat:

"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 u. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2048) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 u. 2 Satz 2 G v. 29.9.2020 I 2048

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 14.12.1976 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr 
vgl. GG Anhang EV +++)

Eingangsformel 

Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, daß das am 8. Mai des Jahres 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Woche vom 16. bis 22. Mai 1949 durch die Volksvertretungen von mehr als Zweidritteln der beteiligten deutschen Länder angenommen worden ist.
Auf Grund dieser Feststellung hat der Parlamentarische Rat, vertreten durch seine Präsidenten, das Grundgesetz ausgefertigt und verkündet.
Das Grundgesetz wird hiermit gemäß Artikel 145 Abs. 3 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht:
 
   

´J A´ , *1

wir gestehen einander unsere jeweiligen Ambivalenzen zu und suchen offen ohne Ausgrenzung  von Meinungs- und Handlungsziel-Gegnerschaften jeweils die Vereinbarung, die am wenigsten schmerzt (systemisches Konsensieren) . . .

Denn wir wissen um die inneren Verknüpftheiten in und zwischen allem Existenten, um das Ausmaß, in dem Leben sich als immer auch von allem Übrigen wissende Neuschöpfung in jedem Augenblick vollzieht, wir mittendrin  –  mit all unseren Genialitäten und unserer ganzen Irtumsanfälligkeit.

|1 Menschenbild

..

.

´J A´ , *2

wir begreifen uns selbst  wie einander   –  alle Menschen auf dieser Erde –   als   A U T O P O I E T I K E R / I N N E N :  als  selbsterhaltend und selbstregulierend interaktiv mit ihrer jeweiligen Umgebung kommunizierende Organismen im Konzert aller übrigen größeren wie kleineren, näheren wie ferneren Nachbar-Organismen.

Wir suchen den Zugang zu den Dingen und zueinander intersubjektiv dank der Erfahrung, dass je eigene hochunterschiedliche Betrachtungsweisen  bei ganz ähnlichen Entdeckungen landen können, Kultur also als Kokreativität lebendig zu werden vermag,    w e n n    s i e   genau solche Zusammenklänge    w i l l    –  statt Verurteilungs-, Diffamierungs-, Bestimmungs- und Erzwingungsgewalt, die wir weder ausüben, noch im Fahrwasser anderer mit´genießen´ wollen.

Die   S t a a t s f o r m,   die dem entspricht,   bezeichnen wir als   A U T O P O I E T I E,   ein System also,  das   m a n d a t i e r t e    Amtsträger/innen aller Ebenen unseres ansonsten   w e i t e r h i n    P A R L A M E N T A R I S C H E N   S Y S T E M S  aufs jederzeitige Hören, Antworten, Debattieren und Berichten   v e r p f l i c h t e t   –   in Form von ´BÜRGERKREIS-AUDITATIVEN´´KOMMUNIKATIONS-, WISSENS-  und  BERATUNGS-PLATTFORMEN´  UND ´INFORMATIVEN´, jeweils mit klarem Verfassungsauftrag .

|2 Autopoietie

.

.

´J A´ , *3

wir betrachten die historisch gewachsenen Räume dieser Welt als unsere mehr oder minder tragfähig entstandenen gesellschaftlichen  Basis-Bezugsgrößen, innerhalb deren wir uns zuvorderst organisieren.  Dabei sind wir in hohem Maße auf kulturell angestammt-gewachsene Vertrautheiten angewiesen, nicht minder aber auch auf Fluktuation !  Denn jede Form von Verkrustung lähmt das Leben letztlich aller.

Also bringen wir ins Gespräch, was und wer wo und wie immer Anstoß erregt.

 

Und wir begreifen, dass es ganz zentral unser jeweils gesellschafts-ureigener Dialog darüber ist, wie wir mit den Phänomenen von Werden und Vergehen, Angst und Mut, mal lebendiger, mal eher be- wie gefangen umgehen, über den wir den Charakter unserer Gesellschaften ausbilden und uns selbst wie unseren Nachbarn begegnen.

 

Wir erstreben  eine wechselseitig gedeihliche  O r g a n i s a t i o n s f o r m   für unsere unmittelbar nachbarschaftlichen wie unsere planeten-umspannenden   A u s t a u s c h – B e z i e h u n g e n.    Diese wird   möglichst weitgehend    o h n e    wechselseitige und interne  D o m i n a n z – M e c h a n i s m e n   auskommen.

Dazu gehört der Eintausch des tradierten Mehrheitsprinzips gegen das Prinzip des    s y s t e m i s c h e n    K o n s e n s i e r e n s,    also einer Verständigung auf das insgesamt am wenigsten Schmerzende !

Und es gehört dazu die kommunikative Praxis der  rede-einleitenden Skizzierung einer soeben vorredner/innenseits zu Ohren gebrachten Auslassung, bevor die Antwort geboten werden kann.

.

Was uns von hier aus vorschwebt, ist eine FORM VON STAATLICHKEIT, die im Kern (Staat für Staat)   auf  folgenden   a u t o n o m i e – v e r s c h a f f e n d e n   V E R B U N D – M E C H A N I S M E N    fußt:

a)     auf   M O N E T A T I V E R,  sprich:   zentralbankseitiger   R e g i o n a l – W ä h r u n g s – S c h ö p f u n g    zugunsten  staatsbürgerlicher wie staatlicher   G R U N D K A U F K R A F T

(Bürgergeld (~1/3 BIP), Staatsgeld (~1/6 BIP):  ergänzbar durch geschäftsbankseits zu vermittelndes Kreditgeld (~1/2 BIP, Festzins-System, Zinseszinsverbot;  strikte Kapitalverkehrsregeln)

–     und b) :  auf  einer   e i n z i g e n    geldmengen- und sozio-ökonomisch -wirksamen Steuer    –    der   I N D E X – S T E U E R   !

(Gesamtumfang im Durchschnitt (!) 30-40% der Endkaufpreise mit jeweils ausgewiesenen Steueranteilen und deren Kennziffern –  zurück an die Landes-ZB) !

Effekte:

–   Verstetigung des Wirtschaftens, Raum für ein kulturell spannend gestaltbares Ineinander von Subsistenz- und Erwerbstätigkeit – selbstorganisatorischer Rückbau der gegenwärtigen Ökonomisierung aller Lebensbereiche bei gleichzeitiger Schaffung neuer Bürger/innen-Verständigungs-Formate über erstrebenswerte und via Aktivität X deckungsfähige Bedarfe . . .

–   kein Raum für Steuerhinterziehungen, keine Zölle, keine Handelsverträge oder sonstigen mulitlateralen Abkommens-Erfordernisse –  wer in Land X etwas verkaufen will, muss jede Liefer-Einheit dort steuerlich indexieren lassen zwecks Ermittlung des jeweiligen Endpreises pro Handelsgut.

–   stattdessen Raum für eine nur teilweise ökonomisierte, wechselseitige Anregungs- und Kooperations-Kultur.

|3 neue Staatlichkeit

.

.

´J A´ , *4

wir halten es für ebenso geboten wie möglich, einen   – auch die heute disparaten Einkommenslagen klug neu ausballancierenden –    S Y S T E M – A U S –   &   E I N S C H L E I C H – P R O Z E S S   zu bewerkstelligen zwischen dem immer  funktions-untüchtigeren   S c h u l d g e l d s y s t e m   von heute . . .    –   und dem alle Verhältnisse heilsam stabilisierenden und kulturell neu dynamisierenden   I N D E X S T E U E R – F L A N K I E R T E N     K A U F K R A F T G E L D – S Y S T E M,   für das wir eintreten .

|4 kluger Systemwechsel

.

.

´J A´ , *5

wir bestehen auf der   W Ü R D E    A L L E R    M E N S C H E N   und machen sie in allem, was wir tun und lassen,   z u    u n s e r e m    l e i t e n d e n    A n l i e g e n.

Die ersten 20 Artikel des bundesdeutschen GGs skizzieren die Rechte, die es entsprechend zu wahren gilt. Sie alle schließen eine paternalistisch diese Rechte hintanstellende, gar gesetzliche Hintertüren unzulässigerweise nutzende, Haltung von mandatierten Amtsträgern ´hinunter´ zu den Bürger/innen aus !

Nichts anderes gilt überdies für alle Menschen:   B e t r e u u n g s – Erfordernisse und -Leistungen   v e r l a n g e n    B E G L E I T U N G,  sie erfordern   u n s e r   wohlwollend zugewandtes   D U,   keine Erziehung (!) und schon gar kein Ignorieren ausdrücklicher Willensäußerungen,  wenn bestmöglich wachsen, blühen und Früchte tragen dürfen soll, was angelegt ist, und wenn sich seinem Fortgang rundum respektiert zuneigen können soll, wer sich seinem Lebensende nähert.  „N E I N!“  heißt „Nein!“  ohne Wenn und Aber:  Gegeninteressen rechtfertigen nirgends Erzwingungs-Gewalt !

V e r s t ä n d i g e n    w i r   u n s   überdies grundlegend neu auf ein vernünftig gestauchtes und   f ü r    a l l e  g l e i c h e s    E n t g e l t s y s t e m    für die unter uns anfallenden Erwerbsarbeits-Bereiche bzw. -Quanten und ein geeignetes Gratifikations.System für Sonderleistungen.

.

Ererbtes wie erworbenes   E i g e n t u m   an Boden /-Nutzungsrechten, Geld & Sachwerten   bildet einen zentralen Teil-Faktor  menschlichen Auskommens.

Es berechtigt zum Erwerb und Ausbau von Aktivitäten und Spielräumen und – soweit dergleichen auf die Mitarbeit auch von Nichteigentümern angewiesen ist –  zu einer jeweils zu konsensierenden (!) Direktiven-Geberschaft für ein unmittelbar eigentümer-initiertes Unterfangen.

Wo sich Eigentümerschaften via Vervielfältigung anonymisieren und außer mit Blick auf den gewünschten Gewinn keine aktivitäts-spezifische Direktiven-Geberschaft mehr aufbringen, schwindet die Berechtigungs-Grundlage für eine privilegierte Bestimmungsgewalt der Kapitaleignerseite konsequenterweise zugunsten paritätischer Mitarbeiter-Mitentscheidungsrechte in allen zentralen Unternehmensbereichen (Unternehmensziele, Aufstellung, Investitionen, Lohnstruktur,Gewinnverwendung) !

Wo Menschen   E i g e n t u m    als   K A P I T A L  einsetzen   z u r   G ü t e r v e r m e h r u n g     via Boden /-Nutzungs-Rechten und Produktions-Mittel-Erwerb, liefern sie den einen anpassungs-fähigen Bedingungsrahmen für den Arbeitseinsatz vieler Mitmenschen.

Den anderen Bedingungsrahmen für die güterschaffenden Aktivitäten aller liefert die gesamte Gesellschaft über die Entwicklung ihrer Qualifikationen und infrastrukturellen Einrichtungen  –  sowie über die Arbeits-Leistung aller Gesellschaftsglieder  längst (!) nicht allein im Bereich der unmittelbar unternehmens-bezogenen Erwerbsarbeit !

Das Maß, in dem aus Kapitaleinsatz Bestimmungsrechte über Arbeits-Entgelte, Arbeits-Bedingungen und -Anforderungen sowie Firmen-Politik ableitbar sein sollen, unterliegt gesellschaftlicher Aushandlung.

.

Berechtigung und Pflichten machen an Landes- oder Kontinentalgrenzen nicht Halt !

E s   g i b t   k e i n  ´Re c h t´   zur Vorteilsnahme, kein ´Recht´ auf kurzerhand usurpierte Erzwingungs-Gewalt, kein ´Recht´ des Stärkeren !

D i e    M a c h t    d a z u    g i b t    e s    s c h o n    –    allerdings nur, wo Mehrheiten sie zulassen … Solchen Machtballungen haben alle Institutionen im Land, zuvorderst die Verfassungs-Organe, einklagbar(!(  entgegenzuwirken !

|5 Grundrechte

 

 

´J A´ , *6

 

wir votieren insgesamt für eine Neubesinnung darauf, dass der  Z w e c k   menschlichen   Wi r t s c h a f t e n s    nur dann ein möglichst umfänglicher Gelderwerb zu sein braucht, wenn verständigungsgemäß nur große Investitionen und entsprechende Kaufkrafterweiterungen bestimmte Bedarfsdeckungen ermöglichen können.

Im Regelfall   h ä t t e n   w i r    REGIONALE VERSTÄNDIGUNGS- und INFO-PLATTFORMEN   z u    b i l d e n,  offen für jede/n,  um gemeinsam die jeweiligen BEDARFE  an Güter-, Dienstleistungs-, Zusatz-Kauf-  und -Investitions-Kraft   z u   r e f l e k t i e r e n    und andere/weitere perspektivisch vorzubereiten.

Profit-orientierte wie gemeinnützige Eigentümer-Betriebe, Bürgerwerks-Genossenschaften und  Commons-Formate könnten und sollten in freier wechselseitiger Abstimmung so etwas wie ein Schwarmverhalten entwickeln und die dabei erzielten Produktivitäts-Zuwächse über ihr Preis- und Entgeld-Gebaren in entsprechenden Kauf- wie Investitionskraft-Zuwächsen spiegeln.

U.a. dies fände Eingang in die jeweilige Berechnung des Indexsteuer-Anteils eines jeden Stückpreises mit Einfluss auf das Kaufverhalten der Kunden.

Arbeitsentgelte   – ganz gleich ob bezogen auf Vollzeit- oder Teilzeit-Arbeitsverhältnisse oder auf werkvertraglich jeweils begrenzte Abreden –  wären brachenspezifisch und u.U regional differenziert tariflich für alle verbindlich zu halten und unterlägen der Indexierungspflicht, auch wenn es sich um Entgelte für Hand-in-Hand Tätigkeiten in mehr subsistenz-wirtschaftlich-sozialen, kulturellen, sportlichen und sonstigen Gemeinschafts-Bedarfs-Bereichen  handelte   –   sofern im wechselseitigen Geben und Nehmen fallweise oder auch flächendeckend ausgleichungsbedürftiger Abrechnungsbedarf entstünde.

S o   hätten alle die Möglichkeit,  über die Bürger- und Kreditgeld-Ausstattung hinaus weitgehend beliebige   Z u s a t z – K a u f k r a f  t    zu bilden,  g e m ä ß   ihrem  sich so oder so entwickelndem   K a u f k r a f t – B e d a r f    für all jene Güter, für deren Erwerb Kaufkraft erforderlich sein wird.  Ein hochflexibles System ohne nennenswerten Bürokratieaufwand !

.

Als überaus wichtig jedoch im Bereich solcher Plattform-Beratungen erachten wir nicht zuletzt : 

–   eine Etablierung von ressourcen-rückgewinnenden, sauber getrennt gehaltenen Bio- und Technik-KREISLÄUFEN

–    die Entwicklung   k o o p e r a t i v-flexibler   K a p a z i t ä t e n – N u t z u n g s – V e r f a h r e n   zwischen  den Einzelunternehmen bei offen (auch weltweit) geteiltem Know-How und maximal auf 7 (?)  Jahre   b e g r e n z t e m   P a t e n t s c h u t z . (Bei abgeschafftem Steuer-Dschungel sicher kein Stolperstein für das jeweilige betriebliche Rechnungswesen.)

–    die Umkonzipierung des heute in ein versprengtes Lieferkettengewirr hypertrophierten weltweiten Massengüterhandels auf versorgungsangemessen große, interkulturell traditionell lebendige Binnenmärkte.  Verantwortliches Wirtschaften bedarf kürzestmöglicher Transportwege und in Summa deutlich rückläufigen (Energie-)Aufwandes !!

.

Weltweit sähen wir dabei gern folgender Erkenntnis zum Durchbruch verholfen:

Jede Region dieser Welt hat das Recht auf ihre eigenen Produktionskapazitäten und deren Entwicklung genau so weit, wie sie sie braucht.

W e n n     a l l e     –  auf der Basis eines    I N D E X S T E U E R – F L A N K I E R T E N     K A U F K R A F T G E L D – S Y S T E M S  –     ihr Produktions-Know-How wie ihr System-Know-How teilen, gewinnen sich alle in kürzester Zeit die Fähigkeit, regional-binnenwirtschaftlich auf eigenen Beinen zu stehen und einen alle belebenden kulturellen Austausch zu pflegen, der hilft, unser aller Wirtschaften immer gedeihlicher auf die weisen Funktionszusammenhänge auszurichten, die wir der Natur unseres Planeten und des Kosmos ablauschen können  . . . ! ! !

Insofern gebührt den Menschen j e d e r Region dieses Planeten das Recht, ihre Lebensvollzüge eben gerade mal so weit erwerbsarbeitlich auszurichten, wie sie darüber ihre Bedarfe decken können – und das Recht, diese Erwerbsarbeit   – KI   ein- oder aus-steuernd (!!) –   so zu strukturieren, dass sie mit nennenswert von ihnen gewünschter er Selbstwirksamkeit bei der Arbeit und ihre übrigen Lebensvollzügen sein können !

Das bisherige Konzept wirtschaftlich konkurrierender Weltregionen, die Panikrede vom Abgehängt-Werden und das selbstgefällige Streben, andere abzuhängen, zu übertreffen, auszuschalten…,   h e m m t   die längst weltweit denkbar niveauvoll möglichen Prosperitäts-Entwicklungen,  keineswegs nur der sogenannten Looser (!),   i m m e n s  . . .  ! !

Wir sollten die Feststellung ernst nehmen:   Unsere bisherigen Systeme leben a u c h von reichlich viel Elend in der Welt !   Als bevorteilte Vorteilsjäger haben  die nördlichen Anrainer des Atlantik erheblichen Anlass, die Blicke gesenkt zu halten . . .

Suchen wir stattdessen endlich weltweit die Augenhöhe, die allen Beteiligten jenseits verdienter wie unverdienter Verächtlichkeiten zukommen sollte !

Ein jeweils Land für Land jenseits aller Vergleichens-Zwänge allein (!!) über Indexsteuern im Fluss gehaltenes binnenwirtschaftliches Geldumlauf-Gefüge schüfe hier denkbar aufwandsschlank und gut verstetigt ein endlich respekt-getragenes, soweit erforderlich  weltweites Spiel autonomer, aber ausgeglichen bilanzierender (!!) Austauschpartner rund um den Erdball   –   die beste Voraussetzung für einen auch sogenannt ´geopolitisch´ endlich wirklich friedenstauglichen Umgang aller mit allen! Es bedürfte dazu nichts als mutiger Einzelland-Entscheidungen bzw. entschlossener Parallelsystem-Bürgerwerks-Bildungen rund um den Globus, wo immer Menschen dazu Mut und Energie aufbringen. . .  !

 

|6  Zweck  und Methoden anzustrebenden Wirtschaftens

.

.

´J A´ , *7

Wir glauben,   e s    g i n g e    auf solchen Wegen  nicht mehr um Konjunkturschwankungen, Wachstums- und Markteroberungs-Mantren mit ihren fatalen Verschuldungskaskaden im Gefolge, auch nicht um Wachstums-Einschränkung,  sondern   u m   die   ´atmend´- k o o p e r a t i v e    O r g a n i s a t i o n    jeweils untereinander gut abgewogen bedarfsorientiert    v e r e i n b a r t e r   G ü t e r – V e r f ü g b a r m a c h u n g .

Und   d a s    jenseits der bisher so überaus wichtigen Marktmacht-Fragen.  Nicht Märkte handeln (!) so oder anders, Menschen mit bestimmten Marktmacht-Zielen und der Hilfe instrumentalisierter Staatssysteme tun das (!!) mehr oder minder abgestimmt, mehr oder minder digital trickreich forciert . . .   –  irgendwo zwischen Menschenfreundlichkeit, einfach skrupellosem Eigennutzen und erschütternd verächtlichen Weltordnungs-Phantasien . . .

Und es ginge  im Falle dazu rohstoffbedingt anteilig erforderlichen Außenhandels  um   d e c k u n g s g l e i c h e    Kauf- und Verkaufs – L e i s t u n g e n    zwischen den Handels-Partnern verschiedener Binnenmärkte!

Das Ganze Staat für Staat auf der erläutert soliden Kaufkraft-Basis   u n d    eines noch zu erlernenden kooperativen Schwarmverhaltens ! 

Beides zu etablieren stünde  jedem Land dieser Erde per entsprechendem Gesellschaftsvertrags-Entscheid im Grunde zu jedem Zeitpunkt offen ! !

So ließe sich nicht zuletzt den Verelendungsfolgen des aktuell über ein entsprechend ausgestaltetes Virus-Narrativ vom Zaum gebrochenen Weltwirtschaftseinbruchs durch einen entschlossenen Schritt in eine neue ökonomische und staatliche Autonomie  vermutlich mit am effektivsten entgegenwirken !

.

Die den Gang solchen Wirtschaftens zentral prägende binnenmarkts-autonome Plattform-Kultur beugte überdies ganz allgemein allfälligen Verlogenheiten und Falschanpreisungen vor und hielte stattdessen werbefreie Produkt-Infos, Erfahrungsberichte, Verbesserungs-Ideen, ein rundum offenes, kapazitär jeweils ideenreich flexibel Hand in Hand zu verzahnendes und dennoch unbürokratisch auseinanderzurechnendes Produktions- und Vertriebs- bzw. Dienstleistungs-Gefüge vor !

Anregung würde so zum zentralen kulturellen Movens, zum wesentlichsten Grundelement alles auf welchen Ebenen immer zu Entscheidenden. . .  !!

Der so hochgepriesene, aber sinnlos leidensträchtige und zunehmend leistungs- und ressourcen-verschwendende  Ausschaltungs-Wettbewerb unserer Tage, der Treibriemen unser aller Hamsteräder, deren Fliehkräften immer weniger Menschen standhalten, wiche einem von Zeit zu Zeit vermutlich sehr eifrigen die Köpfe-Zusammenstecken-Dürfen, um etwas von dem neu ins Leben zu rufen, das dabei intersubjektiv als menschen- und planetentauglich ahnbar und erstrebenswert Menschen mehr oder minder gemeinschaftlich zu bewegen beginnt . . .  !

|7 Anregung und intersubjektiver Eifer als zentrales kulturelles Movens

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´J A´ , *8

Das alles entstünde selbstredend nicht ohne die vermutlich heftig erzürnte Gegnerschaft der bisherigen System-Profiteure. An sie ergeht die Frage, wo sie sich fürderhin mit all ihrem Know-How und ihren zig bis Hunderten von Milliarden positionieren möchten:

–    ü b e r   allen anderen und bewusst   g a r   g e g e n   die meisten, Gewalt eingeschlossen . . .

–    oder eben ein wieder wachsenes Stück weit auch   m i t   i h n e n   –    in langsam wieder und neu menschen-gemäßer Demut . . .

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´J A´ ,

Wir, die 99,... % der Menschheit,  haben weder geeignete Gewaltpotentiale, noch wollen wir sie haben, wo man uns ggf.anderswohin zu zwingen suchen mag.

 

Wir wollen etwaigen Erzwingungsmaßnahmen heutiger Entscheider auf welchen Ebenen immer   – beträfen sie die Fortführung bisheriger politischer Linien oder auch Unterdrückungsmaßnahmen gegenüber dem vorliegenden Begehren –   mit keinen anderen Potentialen entgegentreten als denen eines klaren ´NEIN´, respektgetragener Diskurs- und Dialog- bis hin zu entsprechender Performance-Pflege sowie Formen von Gebet oder Meditation !

Wir wenden uns einfach zunehmend ab von längst eingerissenen GG-Verfehlungen in den verschiedensten Politik-, Wirtschafts- und Lebenspraktiken.  Wir wollen sie nicht länger !

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Und wir beginnen, uns in anwachsenden Dialogrunden das hier skizzierte Anregungs- und Kooperationssystem zunächst einmal geistig zu schaffen, das nach unserer Erkenntnis eine erheblich höhere Menschen- und Natur- bzw. Planetentauglichkeit zu entfalten vermöchte als das gegenwärtige, brächten wir es nur endlich auf den Weg !

–  Jede/r ist aufs Herzlichste eingeladen, sich in die Möglichkeiten und Grenzen des hier Skizzerten ebenso weitertreibend wie skeptisch mit hineinzudenken und sich austausch-bestrebt  lokal und  zentral zu lebendigen Dialogrunden zu vernetzen ! !

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Unser Ziel:  ein entsprechend neuer, bürgerschaftlich auf den Weg gebrachter und entschiedener Gesellschaftsvertrag  –  basierend auf Manifesten wie dem vorliegenden – unterzeichnet von allen, die mit dem Aufbau entsprechend selbstwirksamer, sprich:  autopoietisch agierender Instititionen  zu beginnen entschlossen sind.

|8 Gewaltfreie Gesellschaftsvertrags-Bewegung

 

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´J A´ , *9

wir halten es für einen fundamenalen Fehler, P a r t e i e n   im Wege von Fraktions- und Koalitionsbildungen mit den daran  hängenden Geschäftsordnungs-Rechten eine Dominanzstellung in Legislative und Exekutive sowie weiteren Einrichtungen vorzuhalten !

Die ihnen grundgesetzlich aufgetragene ´Mitwirkung´“an der politischen Willensbildung“ ist und bleibt hingegen von unverzichtbarem Wert, denn es ist und muss sein ihre zentrale Aufgabe, den Bürger/innen jahrzehntelang erworbenes Herrschaftswissen verfügbar zu machen und für seine Weiterentwicklung weltanschaulich jeweils identifizierbare Impulse zu erarbeiten.

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Parteien agieren heute jedoch nicht als ´Mitwirkende´ an der politischen Willensbildung moderner Gesellschaften, wie es etwa das deutsche  GG  zu regeln sucht . . .
Parteien haben sich zu   d e n  Organisatoren politischer Entscheidungsprozesse in Parlamenten und Regierungen aufgeschwungen.

Im ´Kampf um Wählerstimmen geht es ums ´Sieger-Sein´, um den Gewinn bzw. Ausbau positioneller Ränge beim Bekleiden von Regierungsposten:

Wer eine Mehrheits-Koalition zustandebringt,  dominiert das Spiel mit den Systemfäden.

– und da sind mittlerweile zunehmend schräge Mittel recht (vgl. die Dauer der letzten Koalitionsverhandlungen im Bund z.B. und das  Gezerre des Frühjahrs 2020 um die Kräfteverhältnisse und einen angemessenen Umgang damit nach den jüngsten Thüringen-Wahlen (!!)

Diese spinnt man dann auf zahllosen Deal-Wegen (´gibst du mir das, geb ich dir das´) denkbar komplex mit schärfstem Augenmerk auf genügend parteiseitige Duftmarken-Repräsentanz in den jeweils gefundenen Regelungen . . . ! ! ? !

´Der Wähler´ muss sich anhören, in der im  Gefolge von Wahlen jeweils gefundenen Konstellation von Kräften und Regelungen fände sich ´sein Wille´ umgesetzt . . .   –   zum Weinen !

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Im Konzept ´parlamentarischer Demokratien´   – jener Staats-Konzeption, die im Zentrum vieler Verfassungen des sogenannten ´Westens´steht -,    steckt sehr viel politische Weisheit, derer wir uns nicht einfach entledigen sollten, weil wir den Parteien quasi gewohnheitsrechtlich je längere desto falschere Funktions-Spielräume zugestanden haben. . .
E n t s p r e c h e n d    w e i s e    wie die Idee klarer Repräsentanz-Strukturen von Legislativen muss auch die   R e k r u t i e r u n g   und die   S p i e l r a u m – B e r e c h t i g u n g   der vom Souverän zu entsendenden   B ü r g e r s c h a f t s – V e r t r e t e r /  i n n e n    konstruiert sein   – – –    einschließlich der  – deutlich zu begrenzenden –  Rolle der Parteien dabei !

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Die seit GG-Erlass gültigen und gewohnheitsrechtlich verfestigten Parlaments- und Wahl-Regelungen lassen in entscheidenden Details eben diese Weisheit zunehmend fatal vermissen.
In den zusätzlich mediengetriebenen Einfluss-Geflechten dessen, was sich heute  ´Parlamentarismus´ nennt, dürfen Bürger/innen gerade mal Partei-Wähler/innen sein, die ´d i e   (also:   d e r e n  (!))   Politik´ dann bestenfalls  ´erklärend   m i t n i m m t ´, wichtige Grundentscheidungen fällend, ohne nach den Präferenzen und Ideen des Souveräns zu fragen  :

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“ Merkel erklärte, dass die Parteien die Aufgabe haben zu herrschen, und dafür von der repräsentativen Demokratie den Auftrag bekommen, und dann vier Jahre Zeit haben, diese Herrschaft gegenüber dem Wahlvolk zu erklären. Sie sagte explizit:

„Aber genau deshalb bin ich auch zutiefst davon überzeugt, dass es richtig ist, dass wir eine repräsentative Demokratie und keine plebiszitäre Demokratie haben und dass uns die repräsentative Demokratie für bestimmte Zeitabschnitte die Möglichkeit gibt, Entscheidungen zu fällen, dann innerhalb dieser Zeitabschnitte auch für diese Entscheidungen zu werben und damit Meinungen zu verändern. Wir können im Rückblick auf die Geschichte der Bundesrepublik sagen, dass all die großen Entscheidungen keine demoskopische Mehrheit hatten, als sie gefällt wurden. Die Einführung der Sozialen Marktwirtschaft, die Wiederbewaffnung, die Ostverträge, der Nato-Doppelbeschluss, das Festhalten an der Einheit, die Einführung des Euro und auch die zunehmende Übernahme von Verantwortung durch die Bundeswehr in der Welt — fast alle diese Entscheidungen sind gegen die Mehrheit der Deutschen erfolgt. Erst im Nachhinein hat sich in vielen Fällen die Haltung der Deutschen verändert. Ich finde es auch vernünftig, dass sich die Bevölkerung das Ergebnis einer Maßnahme erst einmal anschaut und dann ein Urteil darüber bildet. Ich glaube, das ist Ausdruck des Primats der Politik. Und an dem sollte auch festgehalten werden.“ „ (https://kenfm.de/standpunkte-%e2%80%a2-das-primat-der-politischen-parteien/)

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Hier sind gesellschaftsvertragliche Neu-Justierungen unerlässlich  – nachstehend ein Vorschlag:

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Bürger/innen brauchen Abgeordnete, die nur sehr begrenzt diversen  Steuerungsmechanismen seitens der Parteien unterliegen.

Die Rolle der Parteien hat allein die von Anbietern und Anregern zu sein !

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Wer die Bürger/innen seines Wahlkreises in einem der kommunalen oder Landes-, bzw. im Bundesparlament vertreten möchte, müsste das künftig auf neue Weise eigenverantwortlich tun:

– es sollte Bewerbungsfreiheit herrschen mit detaillierter Auskunftspflicht betreffs parteipolitischer Verortungen

gewählt wären pro Wahlkreis jeweils die Kandidat/innen mit den meisten Stimmen

Bewerber/innen wie Gewählte unterlägen einer systematisierten und bußgeld-bewehrten Selbstdarstellungs- (Lebenslauf, Agenda, die man verfolgen will, parteipolitische Bindungen, Lobby-Klientel) und Berichts-Pflicht (Terminkalender, Protokollierung von Erreichtem/Nicht-Erreichtem, überlegenswerter Alternativ-Positionen) auf einer bundesparlamentarisch für alle Ebenen verfügbar gemachten regelbasierten Volksvertreter/innen-Plattform mit Individual- wie Gruppen-Chat-Bereichen

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– die Volksvertreter/innen Plattform hätte überdies im Rahmen eines bundesweit agierenden wissenschaftlichen Volksvertretungs-Dienstes statistische Auswertungen zu liefern über:

–  die jeweils implizit sich entwickelnden parteipolitischen  Kräfteverhältnisse

– die stattgefundenen Lobby-Aktivitäten

– die jeweilige Parlamentsausschuss- und Fraktions-Arbeit in den Bereichen:  wessen Gesetzesinitiativen stehen an/lagen vor/sind wie entschieden;  wessen Anfragen wurden wie beschieden; welche Anmahnungen gegenüber der Regierung wurden vorgetragen/wie aufgegriffen und erledigt

– das im einzelnen Verabschiedete und seine Einordnung ins bereits bestehende Regelungsgefüge

/das alles einschließlich wiederholungsbereinigter Kommentarfunktion für akkreditierte Kommentatoren

/Akkreditierung als Kommentator/in stünde allen offen, die wohlbegründete Unterstützungen, respektgetragene Kritik oder aber Alternativ-Lösungen vortragen

– die Volksvertreter/innen Plattform hätte schließlich eine fundierte Auflistung der parteipolitischen Organisations- und Denk- wie  Aktions- und Kontakt-Angebote der Parteien zu bieten  –  mit Kommentarfunktion für akkreditierte Kommentatoren

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vvpl

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Auch heute wählen nicht die Bürger/innen Regierungen ab oder ins Amt.

Was gewählte Abgeordnete an Arbeitsvorhaben in den Blick nehmen oder nicht, als Sache von Partei-Direktiven handhaben zu wollen, kann sich nur als täglich absurderes Machtspiel vollziehen !

–  gewählte Abgeordnete entschiedener wie annäherungsweiser Parteizugehörigkeit sollten für sie denkbare gemeinsame Agenden gemäß den Wahlanregungen der Partei, in deren Horizonten sie in der vor ihnen liegenden Legislaturperiode arbeiten wollen, beraten  –  sie bildeten  – so meinen wir –  künftig lockere Fraktionen.

–  eher parteienferne gewählte Abgeordnete sollten miteinander die Agendenhorizonte, um die es ihnen geht, klären –  auch sie bildeten ggf. weitere lockere Fraktionen

–  alle Fraktionen hätten (ggf. vorverständigt) gruppiert oder einzeln ihnen denkbare Regierungsprogramme zu formulieren  –  als Anregungen für die Abgeordneten-Agenden (!) -,  die damit für sie verbundenen Amtsträger-Kandidat/innen zu benennen und  ihre Abgeordneten-Voten abzugeben, so dass eine tendentiell mehrheitsfähige Agenda sichtbar würde

–  diese mögliche Mehrheits-Agenda, nochmals im Plenum durch-erörtert, hätte dann die Basis für Kanzler/innen und Minister/innen-Wahlen zu bilden (einzel-konstruktive Ersatz-Voten jederzeit möglich)  –  Parlamente müssen den von ihnen mandatierten Regierungs-Amtsträgern auch zwischenzeitige  Paket-Kurskorrekturen vorgeben können !

Kritisch zu erörtern wäre dann u.U. wiederholt die phasenweise als zumindest halbwegs mehrheitsfähig verabschiedete Agenda in ihren u.U. zwischenzeitig deutlicher erkennbaren inhaltlichen Leistungs-Kontexten und Versäumnissen, gar Fehl-Orientierungen bis hin zu allfällig gebotenen Entscheidungs-Rücknahmen !

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Die Frage hingegen, ob alle, die wann und wo immer für eine aktuell mehrheitsfähige Agenda stimmen, auch als hinreichend demokratisch-integer gelten dürfen, vergiftet alles !

Auf sie sollten Polit-Akteure untereinander und die Medien im Umgang mit den Polit-Akteuren,  sauberer Weise vollständig verzichten !

Wer auch immer ggf. Gesetzes-, gar Verfassungsverstöße zu verantworten hat, gehört ausschließlich in die Hände von von Staatsanwaltschaften und Justiz   und anstoßweise auch in die parlamentarischer Untersuchungsausschüsse sowie investigativer Medien !

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|9  Parteien | Mandatierte

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´J A´ , *10

wir  halten Aufbau und Pflege einer neuen, landesweit lebendigen   B ü r g e r d i a l o g s – K u l t u r    für die Bedingung einer demokratischen, besser:  ´ autopoietischen´ Erneuerung des Volkssouveränitäts-Prinzips,  dem wir zu neuem Glanz verhelfen wollen.

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Denn VIELLEICHT GÄBE ES    - neben anderen -    einen noch viel zu wenig ins Bewusstsein gerückten WEG, das STAATSBÜRGERLICHE SOUVERÄNITÄTSRECHT an mehr als an traditionelles Wahlrecht und eventuelle Volks-Begehren oder gar -Entscheide  zu binden:

…  d e n     W e g ,   für Ideen und Willensäußerungen aus der Bevölkerung endlich ein FORUM  – eine  ´A U D I T A T I V E´ –    zu schaffen, wo sich Bürger nicht einfach nur Gehör verschaffen können, wie in Anhörungen und auf dem Wege von Petitionen…, sondern wo mit Hilfe von Los-Bürger/innen eine PLATTFORM etabliert würde ,…

… AUF DER    n i c h t    PARTEIEN   vorrangig für die politische Willensbildung zu sorgen hätten, wo vor allem auch WAHLKÄMPFE nichts zu suchen hätten, . . .

. . . sondern wo MENSCHEN aus diesem Land per Zufallsgenerator z.B. ihrereseits für 4 Jahre, aber um 2 Jahre versetzt zur Legislaturperiode des repräsentativ gewählten Parlaments, ZUSAMMEN GEFÜHRT WÜRDEN, um ohne eigene Gesetzgebungs- oder Regierungsbefugnisse über Agenden zu beraten und Mehrheitsvoten abzugeben dazu, was die Vertretungskörperschaften Parlament und Regierung gemäß ausdrücklich und direkt von Bürger/innen Gewünschtem überprüfbar leisten sollten

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Ein solches Forum aus Losbürger/innen   – eine   ´B Ü R G E R / I N N E N – V E R S A M M L U N G ´ mit Anspruch auf Gehör und Berücksichtigung –  besäße selbstredend kein Recht, das einem imperativen Mandat auch nur nahe käme…

(über imperative Mandate kann keine vernünftige Politik zustande kommen)

aber es hätte unmittelbar aus der Mitte der Gesellschaft heraus eine gewichtige Form von politischer Willensbildung zu betreiben, (weit über die Aussagekraft von Meinungsumfragen mit einfachen Fragesätzen hinaus !!), an der Parlament und Regierung nicht so leicht vorbeiagieren könnten !

Eine solche Institution ersparte den Parteien mit ihren ja in der Tat unerlässlichen Funktionen viel von jenen   P r o f i l n e u r o s e n , die – je öfter, desto weniger – in Wahlkämpfen und Koalitionssondierungen das Finden vernünftiger Berühungspunkte und zumindest stückweiser Problemlösungsstrecken zunehmend lähmen, ja blockieren… !!

In den letzten Jahren   – und im Grunde täglich zugespitzter  –   verlieren die Politakteure unseres Landes zunehmend einen produktiven und lebendigen Problemlösungs-Kontakt mit allen, für deren Gemeinwohl sie da zu handeln angetreten sind, wenn sie es vermeiden und versäumen, die deutsche Öffentlichkeit zu Neuaufstellungs-Überlegungen anzuregen, deren Notwendigkeit zwar alle irgendwie spüren, aber nicht anzupacken wagen !!!

A g i e r e n   wir   k r e a t i v und holen die Menschen aller Farben, die vertrauteren und die fremderen, auf neue Weise zusammen und   g e b e n   i h n e n   endlich  e i n e n  E I N F L U S S – O R T , an dem sie mit ihren Geltungsansprüchen, Anliegen und Ideen nicht redundant wie in den bisherigen sozialen Netzwerken oder über Petitionen, also in Bittstellerposition (!), dafür aber endlich   w i r k s a m   v o r k o m m e n   k ö n n e n , weil eben gerade nicht die System-Akteure in Parteien, Regierungen, Parlamenten in ein solches Losverfahren zur Bildung eines zentralen Bürgerforums einzubeziehen sein würden, sondern eine Bürger/innen-Inanspruchnahme wie bei den Schöffengerichten…

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und

´J A´ ,

Apropos Gerichte:

Die   U n a b h ä n g i g k e i t    der   R e c h t s p r e c h u n g   (der Judikative als tradiert grundlegender 3. Staatsgewalt) sehen wir erst dann gewährleistet, wenn die     J u s t i z m i n i s t e r i e n    dem Gerichts- und Staatsanwalts-Wesen gegenübet nurmehr als      r e i n e   R e c h t s - A u f s i c h t s –   und ggf.   S a n k t i o n i e r u n g s b e h ö r d e n   fungieren, . . .

. . .  die   B e s t e l l u n g    der   R i c h t e r / i n n e n   aller Ebenen jedoch   a u f   V o r s c h l a g    der jeweiligen Bundes- bzw. Landes-´A u d i t a t i v e n´  d u r c h   f r e i e n   P a r l a m e n t s – E n t s c h e i d    erfolgte !

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S o   sollten wir   D e m o k r a t i e   in unseren gegenwärtigen wie in den auf uns zustürzenden Umbruchszeiten einmal neu zu   b u c h s t a b i e r e n   versuchen !!!

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und

´J A´ ,

V o l k s s o u v e r ä n i t ä t,   die erst vermittels einer lebendigen landesweiten   D i a l o g – K u l t u r    ihre Kraft zu entfalten vermag,   b e d a r f    der Ergänzung gesetzgeberischer, ausführender und richterlicher Gemeinwesens-Organisation nicht allein durch eine ´A u d i t a t i v e ´ ,   wie skizziert.

Sie bedarf einer vielfältigen, investigativ-kritischen, rundum anregenden und kommunikations-bildenden   I n f o r m a t i o n s – L a n d s c h a f t    im Wechselspiel verschiedenster Medien !

Hier wäre   v e r f a s s u n g s – s e i t s   ein öffentlich-rechtlich strukturierter, werbefreier und mit ca. 1/10 des Staatshaushalts finanzierter Berichterstattungs-, Recherche-, Analyse- Kommentar- und Debatten-  K e r n – A u f t r a g     als   ´I n f o r m a t i v e´ vorzugeben  –  strukturelle Ausgestaltung im Detail jeweils zeitgemäß durch Bundes-Parlament und Bundes-Auditative.

Ergänzbar jederzeit privatwirtschaftlich durch Medien welcher Art und Finanzierung auch immer.

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| 10 ´Auditativen´ & ´Informativen´ für neue Dialog-Kultur

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´J A´ , *11

wir möchten insbesondere auch die deutsche   B i l d u n g s l a n d s c h a f t    g e ö f f n e t    sehen für autopoietisch entworfene und gestaltete   L e r n –  und   Q u a l i f i z i e r u n g s – O r t e   verschiednester Art , ermöglicht durch ein ordentliche Finanzstärke verschaffendes    B i l d u n g s g u t s c h e i n – S y s t e m    zu Händen aller, die wann auch immer erstmalig angebotene Lerneinheiten in Anspruch nehmen und so die Einrichtungen, mittels deren sie sich bilden, mit den erforderlichen MItteln ausstatten.

Gutschein-Zuschnitte und Qualifikations-Elemente hätten sich nach wohldurchdachten    I n f o – E i n h e i t e n – C u r r i c u l a    samt ihnen zugeordneten   P o o l s   von Info-Einheiten und von   L e v e l – Q u a l i f i k a t i o n s – A u f g a b e n   zu richten.  Die Wege zu deren Nutzung und Absolvierung hätten frei wählbar zu sein.

Jede Einrichtung hätte sich in Jahres-Rhythmen altersübergreifend sozial über Mentoren-Gruppen zu strukturieren und ein Gemeinschaftsleben auszubilden, in dem für menschlich wie geistig tragfähige und vielfältige Verortungen und Erfahrungen Raum wäre.

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Das sollte auch für den Bereich   u n i v e r s i t ä r e n   Lernens. Lehrens und Forschens gelten.

Verfassungsseits bedürfte es der   V o r g a b e, dass Staatsgelder einzig für den Bereich gemeinnütziger universitärer Grundlagen- und Anwendungs-Forschung verfügbar zu halten wären.  ( K e i n e r l e i    S u b v e n t i o n e n    künftig für   p r i v a t w i r t s c h a f t  l i c h e   F o r s c h u n g e n ;    P a t e n t s c h u t z    al l e n f a l l s   aufwands-anteilig bezogen auf den privatwirtschaftlich geleisteten Teil;  begrenzt auf 7 Jahre!)

Ein   S t aa t s - M i t t e l – V e r t e i l u n g s – R a t    aus ausgelosten Vertreter/innen sämtlicher deutscher Universitäten und öffentlichen Institute hätte   i n    a u s d r ü c k l i c h e m   D i a l o g     m i t     den Auditativen und Parlamenten des Landes  –   u n d    m i t    den REGIONALEN VERSTÄNDIGUNGS- und INFO-PLATTFORMEN, bedarfswirtschaftliche Fragen betreffend –   über die Mittelzuteilungen zu befinden.

Die Rolle der Exekutiven beschränkte sich dabei auf Anregung, Aufsicht und Level-Konsensierung.

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Erhalt und Weiterentwicklung der dualen Schiene im Bereich beruflicher Qualifikation erachten wir insgesamt für hochgradig wünschenswert.

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| 11 hochanregende, autopoietisch nutzbare Lern-, Qualifizierungs- & Forschungs-Orte

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´J A´ , *12

wir suchen ein neues Begreifen dessen, dass wir auf einem faszinierend ausgestatteten Planeten beheimatet sind und sein dürfen mit Platz in einem unendlichen Kosmos voller Anziehungs- und Fliehkraft-Prozesse.   In wie um uns assoziiert wie dissoziiert sich in ständigen, das Ganze permanent ringsum spiegelnden Schwingungsprozessen aufs Vielfältigste wechselseitig alles.

Zu diesem Begreifen gehört für uns eine neue staunend annahmebereite Ehrfurcht gegenüber allem, was wo auch immer aufeinander zu, wie von einander weg strebt !

Denn es liegt in unseren Herzen, Hirnen und Händen,   i n   welchem   G e i s t   wir begleiten, einander mitzuteilen oder gar zu unterdrücken trachten, was an wunderbaren Gestaltungskräften in alles gelegt ist, was uns begegnet (von Mikrobe bis Mensch wie nicht minder in alles Anorganische),  auch wenn es sich selten überdeutlich bzw. unmittelbar leicht lesbar  in unsere Wahrnehmung zu drängen scheint !

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W o r u m   denn lassen wir es jeweils kreisen:  unser Wohlgefallen wie unser Missfallen ?  

Was sehen wir denn, wenn wir stolpern ?   Mehr als unsere Füße und dass ein Ausweichen, ein Anhalten und Hinschauen, ein ggf. die Hand reichen. . .  ja nun überhaupt nicht in Rede stand ?  Da widersteht uns dreisterweise etwas, verweist auf einen Anspruch, der sich schließlich mit dem unseren so wenig ´messen´ kann, dass er tendentiell von sogar feindlicher Natur sein müsste ! ?

Und überdies:  Wir haben schließlich Gesetze, Verträge.  War mühsam genug, sie zu etablieren.  Ohne sie geht es nicht.  Nach diesen Gesetzen und Verträgen muss . . .

W a s    m u s s  ?   –  Was wir weder sehen, noch zu sehen bereit sind, das   m u s s    einfach am besten unsichtbar bleiben und gebeugt werden, wenn es das nicht von sich aus tut, aus sogenannter ´Vernunft´ ! ? 

„Zusammenhalt“ ist gefragt.  Schließlich sind wir, wenn überhaupt,  nur über viele Mühen in ´Flottenverbänden´ unterwegs.  Unsere eben wenig widerstandsfähigen ´Einzelboote´ bieten nun einmal je nach Gefahr null Raum für so oder so maßlos Bewegungsbedürftige . . . ! ?? ?

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Unser bisheriges gesellschaftsvertragliches, staatsvertragliches, so oder so regional- bis global-vertragliches Denken und Bemühen kreiste und kreist um   V e r e i n h e i t l i c h u n g s – P h i l o s o p h i e n, ohne die die meisten Kulturen des Planeten in zahllosen Vergangenheiten und Gegenwarten die eigene Spezies für nicht zähmbar hielten.

Und   z ä h m u n g s b e d ü r f t i g    waren und sind Menschen mit all ihren Unzulänglichkeiten und Irrtumsbehaftetheiten in den Augen der meisten ja zweifelsohne !  ?  ?  –  Nur:  wer zähmt ? Mit welchem Recht?  Und zu welchem Ziel?  Zu wessen Vor- und zu wessen Nachteil?

Wohin in Vergangenheit und Gegenwart immer wir schauen:    es ist offenkundig, dass allfällig durchaus bewunderbare Erfolge dieses Vereinheitlichungs-Bestrebens durchweg nur für höchste Elendspreise zu haben waren und sind . . .  –  so wie man sie jeweils nur für erringbar hielt . . .

Der Preis eines ganz anderen Weges:   liefe er denn tatsächlich Gefahr, auch nur um denkbar weniges höher auszufallen . . .  ? !

Wir glauben:  NEIN !

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Deshalb ein ganz deutliches

´JA´ !

w i r    plädieren hiermit ausdrücklich für einen Fundamentalschwenk in jedem näheren und vor allem auch weiteren  Umgang mit einander :

–   für eine Kultur des Sehen- und Hören-Lernens durch alle auftrumpfungs-befangenen Maskierungen hindurch . . . :    Wohin ?

Auf all die in der Regel hochverdeckt gehaltenen Kräfte in allem Wahrnehmbaren, nach denen unsere Wohlgefallens-Sehnsucht auf der Suche sein   m ü s s t e,    w e n n    w i r   uns nur  endlich ihrer aufs Neugierigste    e r i n n e r t e n  . . . !

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Wir werben für die Einsicht, dass angstgetriebene Aktivismen allenfalls dann angstmindernd zu wirken   s c h e i n e n,   wenn die Lebens-Fesselungen, die sie bedeuten, zu Fetischen hochgepusht werden.

G e f e s s e l t    aber lassen sich zu erwartende oder (angeblch) existierende   G e f a h r e n    nur denkbar schwer klaren Auges und Herzens   b e s t e h e n  !

Das gilt wirklich großen Gesundheitsgefahren gegenüber nicht anders . . .

. . .  als im Angesicht eines jeden mal kleinräumigeren, mal weltumspannenden je nach Geisteshaltung  und Größenordnung kriegsbrandgefährlichen Konflikts um Ressourcen und Spielräume . . .

In der Regel sind wir dabei Verwickelte  –  zwischen Absicht und mehr oder minder ´tumbem´, sogenanntem Unvermeidlichkeits-Empfinden !

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G e s e l l s c h a f t e n,   die sich   n i c h t    darin   ü b e n,   auf Erzwingung möglichst vielfältig zu verzichten, wo sie  ihre Wünsche anders nicht zu realisieren wissen, denn über den Erwerb von Zwing-Positionen . . .,

. . . solche Gesellschaften werden immer nicht nur anderen, sondern im Endeffekt sich selbst nicht minder Zerstörung und Leid bereiten !

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W i r   wollen nicht länger eine Gesellschaft sein, der nichts Besseres einfällt als ein immer unsäglicheres Spiel aller gegen alle mit immer   s c h ä b i g e r e n    E t i k e t t i e r u n g e n  !

In unserem engeren wie weltweiten Aufeinanderzu und Voneinanderweg wünschen wir uns    W a h r h a f t i g k e i t    und   B a r m h e r z i g k e i t   und gerade nicht den alles verschlimmernden Pranger !  Denn niemand kann anders, als   a u c h    zu  irren !

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Internationalen Einfluss-, gar  Dominanzgewinn  –  das (erneute  (?!) Lernen der Sprache der Macht, wie es jüngst hierzulande hieß  (!!) –  halten wir nicht länger für ein erstrebenswertes Ziel, im Gegenteil:    in einem sogenannten ´Friedens-Regime´ hochgerüstet gebleckter Zähne  –  trage es nun den hochfahrenden Namen einer ´Pax Romana oder Americana oder oder oder …´ –  findet sich gerade mal die auf Einträglichkeit hin zurechtgestutzte Ruhe klientel-haltender Dominanter  vor den erfolgreich Gesperrten . . .  ! !

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W i r    erklären ausdrücklich, eine immer tragfähigere   A b k e h r    suchen und schaffen zu wollen zu jeder Art von Erzwingungslogik !

Je mehr uns das gelänge, desto deutlicher würde unser Wissen darum,   w a s    a l l e i n   die Bezeichnung ´K o m f o r t – Z o n e´ verdiente, die wir oft geäußerter Weise längst zu haben glauben und selbstredend nicht ´verlassen wollen´. . .

D i e   W e l t   wird   n u r    s a u b e r    von all dem Unflat, den wir uns rundum einfach fallen zu lassen erlauben, immer mit Blick auf den Splitter im Auge der anderen . . .,    w e n n    sich niemand mehr erdreistet  – kein einzelner, keine Gruppe und kein Staat oder gar eine Staaten-´Gemeinschaft´-,   selbstherrlich vor der Tür anderer kehren zu wollen !

Es bedarf deshalb keiner Besen-´Arsenale´ für diesen oder jenen ´Schurken- und Schurken-Staaten-Kehraus´. . .

Denn   w o   uns wohlbedachter   R e s p e k t    vor den Anliegen und Begrenztheiten anderer   n i c h t    schützt, wird es auch bewaffnete Gegenwehr gegen deren etwaige Übergriffigkeiten am Ende nicht wirklich tun !!

Im durch Gegenwehr noch einmal gesteigerten eigenen Elend wird noch die ´süßeste Vergeltung, gar Rache´ nicht weniger bitter als das ursprüngliche Unrecht, gegen das man ´ins Feld´gezogen war   –  im Gegenteil . . . !

Drohpotentiale schaffen keine Sicherheit.  Sie vermehren nur die wechselseitigen Gefährdungen und Schäbigkeiten zunehmend exponentiell.

 

Wir halten es deshalb für eine Panik-Behauptung:   nur erzwingungs-fähige und ihren Ansprüchen Geltung verschaffende Welt-Regionen seien in der Lage, die Gier und das Problem-Outsourcing diversester Nachbarn zu kanalisieren . . . !

W i r   p l ä d i e r e n   stattdessen für eine Welt, in der Staaten einfach eigenverantwortlich und mit neuem Stolz auf ihren je eigenen kulturellen Weg anfangen,   s i c h   der   E r f a h r u n g    a u s z u s e t z e n,   dass sie für sich selbst wie für andere jedesmal ein Gefährdungslagen-Minus erreichen, wenn selbst die kleinste Region unter ihnen unabhängig von den anderen (!)    d e n   M u t   f a s s t, sich künftig wirtschaftlich wie militärisch   a u s d r ü c k l i c h    j e n s e i t s    jeder Form von Erzwingungspolitik bewegen zu wollen !

(Dass das wirtschaftlich gerade für die ärmsten unter ihnen erheblich besser ginge, als in den Grenzen der heutigen Multilateral-Konstrukte, wird vorstellbar, wenn Geld und Steuern   s o  anders gehandhabt würden, wie hiervorgeschlagen !)

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W i r    w e r b e n    f ü r    ein   D e u t s c h l a n d,   dessen Menschen einen solchen Mut untereinander zu entfalten wissen, weil sie künftig mit ihrer je persönlichen wie gemeinschaftlichen Verantwortung entschieden menschenwürde-gemäßer umgehen   w o l l e n    als bisher !

Und weil sie die Staatlichkeit der deutschen Gesellschaft von morgen, wie wir es vorschlagen,  infrastrukturell so zu konzipieren sich entschließen könnten, dass die Neuentwicklung ihrer Organisations-Strukturen zunehmend mehr Raum lässt für die    W ü r d e,    also auch die   S e l b s t w i r k s a m k e i t s – R ä u m e    alles Wahrnehmbaren,  in nah und fern !

– Wie?  –  d u r c h   eine   k a u f k r a f t – gewährleistende  R e g i o n a l –   (den DE€)   wie   B i n n e n m a r k t s – Wäh r u n g    samt Kurs-Clearing (den €)  –  und :  durch ein für global-gleichrangige Öko-Sozialwirkungen sorgendes   G ü t e r – I n d e x b e s t e u e r u n g s s y s t e m,   Land für Land frei entscheid- und gestaltbar !

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E r s t   we n n   bzw.   w o   wir uns innerlich wie äußerlich so aufstellen, dass menschliches wie staatliches Aufeinanderzu und Voneinanderweg alle möglichen Farben zwischen Freude und Schmerz, zwischen Erhebung und Trauer in und zwischen uns zum Spielen bringen können und werden,   o h n e    d a s s   wir unter dem Vorwurf unzulässigen, also ´sanktionierungsbedürftigen´ Bedrohtseins in die wechselseitige Aggression zu gehen   b r a u c h t e n :    erst dann berührte unser Tun und Lassen das, was unser aller tiefster Sehnsucht entspräche  –   ein wirklich neues  und   w i r k m ä c h t i g es    Stück   F r i e d e n s t a u g l i c h k e i t   . . .  !

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Wir fragen uns selbst und einander folglich mit voller Dringlichkeit:

–   wenn weder wir selbst noch andere zu wechselseitig interessantem Miteinander finden können und divergierende Wege immer ein Stück Einschränkung bedeuten werden:     zwänge das denn auch nur irgendwo zu einem Gegeneinander ?

–   Und wenn der eine das so auffasste, müsste es sein Gegenüber wirklich auch ?  Etwaige Fehde-Handschuhe dürfte man nicht einfach distsanz-nehmend liegen  oder hilfe-erbittend mediativ zurücknehmbar werden lassen,    o h n e   dass handfeste Erzwingungsversuche ins Spiel zu bringen wären ?

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W i r    wünschen uns   i n    deutlich   a n d e r e r   P o s i t i o n i e r u n g   ein Deutschland, das den   A u s s t i e g   sucht und findet    a u s    multilateralen und supranational verfestigten   G e s p i n s t e n   voller   F e h d e h a n d s c h u h e  !

Und wir wünschen das letztlich für alle Staaten und Konflikt-Parteiungen dieser Welt ebenso !

 

Es geht darum ein Land zuwerden , das zusammen mit seinen europäischen Nachbarn dem Begriff des   B i n n e n m a r k t e s     (der nach dem 2. Weltkrieg ein Dreivierteljahrhundert lang viel Gutes wie Verhängnisvolles auf den Weg unserer Welt gebracht hat (!) )    auf der Grundlage des hier vorgeschagenen neuen  Staatlichkeits-Modells einen deutlich   a n d e r e n    Z u s c h n i t t  verpasst:

-  den eines   z w a n g l o s e n    S t a a t e n v e r b u n d e s,   der  die Rolle des materiellen und ideellen Ressourcen-Verschleißers durch ein weltweites Massengüter-Produktions- und Vertriebs-Gewirr   e r k l ä r t e r m a ß e n    h i n t e r    s i c h   l ä s s t,

–  und   d a z u:  europa- wie weltweit offenes Know-How und bürgerschaftliche   V e r s t ä n d i g u n g e n    über wohldurchdacht   b e d a r f s o r i e n t i e r t e    Kooperations- A n r e g u n g e n    ins Zentrum seiner wirklich    z w a n g f r e i e n   K o m m u n i k a t i o n s – P r o z e s s e   stellt:

Wen von den beteiligten Staaten und Regionen ihres gemeinsamen Marktgefüges so oder so Beratenes überzeugt, der übernimmt das da Angeregte in welcher Konfiguration immer, . . .

. . . ein anderer inaller Freiheit ohne die üblichen Pressionsversuche seiner Nachbarn fallweise eben nicht nicht, jetzt nicht, ggf. nie: 

die Indexsteuer-Systeme eines jeden Verbunds-Staates werden es jeweils weltweit transparent und hchdifferenziert wirksam, je verfassungs-konform und möglichst parlamentarisch kontrolliert, spiegeln . . .  - mit gleichsam ´natürlichem´ Einfluss auf die in der Folge so oder so nurmehr weniger oder neu interessant werdenden Austausche. . . !

So verdrängte Anregung die durchweg konflikt-triggernden Ansprüche und Verhandlungspoker bisherigen internationalen Umgangs!

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|12  lokal wie global: Leben mit Assoziation und Dissoziation

..

 

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Präambel 

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

Präambel

Kraft ihres Rechts auf die verfassungsgebende Gewalt geben sich die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland diese als Gesellschaftsvertrag zu verstehende Verfassung, die von den Bürgerinnen und Bürgern selbstbestimmt erarbeitet und in freier Entscheidung beschlossen worden ist. Hiermit wird die Vorgabe des Artikels 146 des Grundgesetzes vom 23.5.1949 vollzogen.

Präambel

Kraft ihres Rechts auf die verfassungsgebende Gewalt geben sich die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland des Jahres 2021 diesen erneuerten Gesellschaftsvertrag  -  gemäß der Vorgabe des Artikels 146 des Grundgesetzes vom 23.5.1949

Sie handeln dabei in großem Respekt gegenüber einem vielfach weisen und selbstredend doch nicht gegen sich einstellende Verwerfungen rundum optimal gewappneten Nachkriegs-Entwurf.

Veränderte Weltgeschehens-Strukturen erfordern inzwischen deutlich geeignete Neujustierungen, wie sie nun zur Beschlussfassung vorliegen.

Vorentwürfe wie die hier synoptisch gesetzten standen zu schriftlicher wie dann auch verschiedentlich geführter analoger Debatte.   (> deren Doku)

     
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes,
seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,
seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und
die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten
und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk
und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der
Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre
sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst
ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung
wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von
der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen
 drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und
die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre
Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der
Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht,
über die Teilnahme des Kindes am Religionsunter-
richt zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien
Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen
wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung
des Staates und unterstehen den Landesgesetzen.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie
in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehr-
kräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehr-
kräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen,
wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf
Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne
Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren
Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung
richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereini-
gungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind
nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91
dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die
zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im
Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschrän-
kung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Siche-
rung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechts-
weges die Nachprüfung durch von der Volksver-
tretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im
ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohen-
den Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder
eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverb-
and verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst
mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatz-
dienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes
nicht übersteigen. Das Nähere regelt ein Gesetz,
das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit
des Ersatzdienstes vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für
Zwecke der Verteidigung einschließlich des
Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnis-
se verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffent-
lich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwal-
tung, die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zuläs-
sig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall
zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe
des Artikels 80a Abs. 1 begründet werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3,
für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen, die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt
werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter,
bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Geset-
zen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge k
ann sie auch durch einen einzelnen Richter getrof-
fen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung
ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schut-
ze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch
eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet wer-
den. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüg-
lich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4
und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein
vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund
eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Fußnote

Art. 13 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 26.3.
1998 I 610 mWv 1.4.1998; mit GG Art. 79 Abs. 3 vereinbar gem. BVerfGE v. 3.3.2004 (1 BvR 2378/98,
 1 BvR 1084/99)
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch
die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zu-
gleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art
und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten
zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Grund und Boden, Naturschätze und Produktions-
mittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörig-
keit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen
den Willen des Betroffenen nur dann eintreten,
wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitglied-
staat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden,
soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Dritt-
staat einreist, in dem die Anwendung des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf
die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnah-
men unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort we-
der politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer
aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, so-
lange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und
in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet
sind oder als offensichtlich unbegründet gelten,
durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksich-
tigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Fußnote

Art. 16a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 28.6.1993 I 1002 mWv 30.6.1993; mit Art. 79 Abs. 3 GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93)
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten
oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und
an die Volksvertretung zu wenden.
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst kön-
nen bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der
Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu
äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1
erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemein-
schaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1),
die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post-
und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß wer-
den durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechts-
weg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gege-
ben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebun-
den.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung
zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist
frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über i
hr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Be-
stand der Bundesrepublik Deutschland zu gefähr-
den, sind verfassungswidrig.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhal-
ten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Be-
stand der Bundesrepublik Deutschland zu gefähr-
den, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt,
so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung die-
ser Parteien und von Zuwendungen an diese Par-
teien.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen.
(1a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit beitreten.
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.
(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.
(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.
(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.
(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.
(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.
(8) Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
Bundesrecht bricht Landesrecht.
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.
(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.
(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.
(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.
(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.
(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.
Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Art 45d Parlamentarisches Kontrollgremium

(1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.
(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
(3) Die Genehmigung des Bundestages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung eines Verfahrens gegen einen Abgeordneten gemäß Artikel 18 erforderlich.
(4) Jedes Strafverfahren und jedes Verfahren gemäß Artikel 18 gegen einen Abgeordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen.
Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Art 49 (weggefallen)

Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.
(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.
(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.
(2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.
(3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(3a) Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2.
(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.
(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.
(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:
"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.
(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
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Art 59a (weggefallen)

(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.
(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und aus den Bundesministern.
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.
Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.
(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.
(2) (weggefallen)
Der Bundeskanzler und die Bundesminister dürfen kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch ohne Zustimmung des Bundestages dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.
(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.
(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.
(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6.
den Luftverkehr;
6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7.
das Postwesen und die Telekommunikation;
8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a)
in der Kriminalpolizei,
b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11.
die Statistik für Bundeszwecke;
12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Art 74a und 75 (weggefallen)

(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.
(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.
(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.
(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.
(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(1) Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, daß Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(2) Maßnahmen auf Grund von Rechtsvorschriften nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Anwendung solcher Rechtsvorschriften auch auf der Grundlage und nach Maßgabe eines Beschlusses zulässig, der von einem internationalen Organ im Rahmen eines Bündnisvertrages mit Zustimmung der Bundesregierung gefaßt wird. Maßnahmen nach diesem Absatz sind aufzuheben, wenn der Bundestag es mit der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt.
(1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte.
(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.
(3) Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.
(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, weder geändert, noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.
(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.
(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.
(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.
(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.
(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.
Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.
(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.
(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.
(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.
(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.
(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.
(1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau geführt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrverwaltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens.
(2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.
(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.
(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden.
(2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.
(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.
(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.
(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.
Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.
(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.
(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.
(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.
(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.
(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):
1.
Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
2.
Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.
(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordinierung näher bestimmt.
(3) Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. Das Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.
(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten.
(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.
(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.
(1) Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken.
(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen. Vereinbarungen über die Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen, dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten. Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung.
(3) Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren.
(4) Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz. Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.
(5) Der übergreifende informationstechnische Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.
(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.
(2) Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.
(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.
(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.
(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.
(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Der Bund kann für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes ein Bundesgericht errichten.
(2) Der Bund kann Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte errichten. Sie können die Strafgerichtsbarkeit nur im Verteidigungsfalle sowie über Angehörige der Streitkräfte ausüben, die in das Ausland entsandt oder an Bord von Kriegsschiffen eingeschifft sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Diese Gerichte gehören zum Geschäftsbereich des Bundesjustizministers. Ihre hauptamtlichen Richter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(3) Oberster Gerichtshof für die in Absatz 1 und 2 genannten Gerichte ist der Bundesgerichtshof.
(4) Der Bund kann für Personen, die zu ihm in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, Bundesgerichte zur Entscheidung in Disziplinarverfahren und Beschwerdeverfahren errichten.
(5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichtsbarkeit des Bundes ausüben:
1.
Völkermord;
2.
völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
3.
Kriegsverbrechen;
4.
andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1);
5.
Staatsschutz.
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.
(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.
(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt.
(4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß entscheidet.
(5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.
Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Fußnote

Art. 100 Abs. 2: vgl. BVerfGE v. 6.12.2006; 2007 I 33 - 2 BvM 9/03
(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
Die Todesstrafe ist abgeschafft.
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.
(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.
(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.
(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.
(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.
(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.
(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren, die
1.
zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder
2.
zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder
3.
zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums
erforderlich sind. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren.
(2) Das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Das Bundesgesetz oder die Verwaltungsvereinbarung kann Bestimmungen über die Ausgestaltung der jeweiligen Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen vorsehen. Die Festlegung der Kriterien für die Ausgestaltung der Länderprogramme erfolgt im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Erhebungen bei allen Behörden durchführen. Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten.
(3) Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat sind auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen und die erzielten Verbesserungen zu unterrichten.
Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 3, 5, 6 und Absatz 3 gilt entsprechend. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen.
Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 sowie Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).
Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Abs. 2 unberücksichtigt.
Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern, vorbehaltlich der Regelungen nach Absatz 2, nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu.
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind in dem Gesetz Zuschläge zu und Abschläge von der jeweiligen Finanzkraft bei der Verteilung der Länderanteile am Aufkommen der Umsatzsteuer zu regeln. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschlägen und für die Erhebung von Abschlägen sowie die Maßstäbe für die Höhe dieser Zuschläge und Abschläge sind in dem Gesetz zu bestimmen. Für Zwecke der Bemessung der Finanzkraft kann die bergrechtliche Förderabgabe mit nur einem Teil ihres Aufkommens berücksichtigt werden. Das Gesetz kann auch bestimmen, dass der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt. Zuweisungen können unabhängig von den Maßstäben nach den Sätzen 1 bis 3 auch solchen leistungsschwachen Ländern gewährt werden, deren Gemeinden (Gemeindeverbände) eine besonders geringe Steuerkraft aufweisen (Gemeindesteuerkraftzuweisungen), sowie außerdem solchen leistungsschwachen Ländern, deren Anteile an den Fördermitteln nach Artikel 91b ihre Einwohneranteile unterschreiten.

Fußnote

(+++ Art. 107 in der bis zum 19.7.2017 geltenden Fassung: Zur weiteren Anwendung vgl. Art 143g +++)
(1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1. Juli 2009 sowie die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden wird durch Bundesgesetz geregelt. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Benehmen mit den Landesregierungen bestellt.
(2) Die übrigen Steuern werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet. Der Aufbau dieser Behörden und die einheitliche Ausbildung der Beamten können durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden. Soweit Mittelbehörden eingerichtet sind, werden deren Leiter im Einvernehmen mit der Bundesregierung bestellt.
(3) Verwalten die Landesfinanzbehörden Steuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, so werden sie im Auftrage des Bundes tätig. Artikel 85 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Bundesregierung der Bundesminister der Finanzen tritt.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann bei der Verwaltung von Steuern ein Zusammenwirken von Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie für Steuern, die unter Absatz 1 fallen, die Verwaltung durch Landesfinanzbehörden und für andere Steuern die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Für die den Gemeinden (Gemeindeverbänden) allein zufließenden Steuern kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen werden. Das Bundesgesetz nach Satz 1 kann für ein Zusammenwirken von Bund und Ländern bestimmen, dass bei Zustimmung einer im Gesetz genannten Mehrheit Regelungen für den Vollzug von Steuergesetzen für alle Länder verbindlich werden.
(4a) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können bei der Verwaltung von Steuern, die unter Absatz 2 fallen, ein Zusammenwirken von Landesfinanzbehörden und eine länderübergreifende Übertragung von Zuständigkeiten auf Landesfinanzbehörden eines oder mehrerer Länder im Einvernehmen mit den betroffenen Ländern vorgesehen werden, wenn und soweit dadurch der Vollzug der Steuergesetze erheblich verbessert oder erleichtert wird. Die Kostentragung kann durch Bundesgesetz geregelt werden.
(5) Das von den Bundesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt. Das von den Landesfinanzbehörden und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 von den Gemeinden (Gemeindeverbänden) anzuwendende Verfahren kann durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt werden.
(6) Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch Bundesgesetz einheitlich geregelt.
(7) Die Bundesregierung kann allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, und zwar mit Zustimmung des Bundesrates, soweit die Verwaltung den Landesfinanzbehörden oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) obliegt.
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.
(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1.
die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch ein gemeinsames Gremium (Stabilitätsrat),
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung einer drohenden Haushaltsnotlage,
3.
die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung von Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen.
(2) Dem Stabilitätsrat obliegt ab dem Jahr 2020 die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 durch Bund und Länder. Die Überwachung orientiert sich an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten auf Grund des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin.
(3) Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen.
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.
(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
a)
um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b)
um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,
c)
um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.
(1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. Das gleiche gilt für Gesetze, die Einnahmeminderungen in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen. Die Bundesregierung kann verlangen, daß der Bundestag die Beschlußfassung über solche Gesetze aussetzt. In diesem Fall hat die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen dem Bundestage eine Stellungnahme zuzuleiten.
(2) Die Bundesregierung kann innerhalb von vier Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz beschlossen hat, verlangen, daß der Bundestag erneut Beschluß faßt.
(3) Ist das Gesetz nach Artikel 78 zustande gekommen, kann die Bundesregierung ihre Zustimmung nur innerhalb von sechs Wochen und nur dann versagen, wenn sie vorher das Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 und 4 oder nach Absatz 2 eingeleitet hat. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung als erteilt.
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.
(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Zum Zweck der Prüfung nach Satz 1 kann der Bundesrechnungshof auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungen vornehmen; dies gilt auch in den Fällen, in denen der Bund den Ländern zweckgebundene Finanzierungsmittel zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.
(2) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.
(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat. Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.
Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.
(1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall
1.
bei Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung vorläufig geregelt werden,
2.
für Freiheitsentziehungen eine von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, höchstens jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden, daß ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden Frist tätig werden konnte.
(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von den Abschnitten VIII, VIIIa und X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.
(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles angewandt werden.
(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und 3.
(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet, sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten. Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam. Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner Stimmen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115a Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr.
(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23 Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß nicht befugt.
(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,
1.
den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
2.
außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.
(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit der anwesenden Richter.
(1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuß kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.
(1) Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich Maßnahmen im Sinne des Artikels 115f Abs. 1 zu treffen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung, im Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden auch durch die Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit aufgehoben werden.
(1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln 115c, 115e und 115g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies gilt nicht gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel 115c, 115e und 115g erlassen worden ist.
(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft.
(3) Gesetze, die von den Artikeln 91a, 91b, 104a, 106 und 107 abweichende Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres, das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß den Abschnitten VIIIa und X überzuleiten.
(1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen.
(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluß den Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Bundesrat kann verlangen, daß der Bundestag hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.
(3) Über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.
(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht länger als bis zum 31. März 1953.
(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.

Fußnote

Art. 117 Abs. 1: Wirksam gem. BVerfGE v. 18.12.1953, 1954 I 10
Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.
Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.
In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen. Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.
(1) Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie auf dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt werden und daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten.
(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.
(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen anderweitig erfolgt.
Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.
Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,
1.
soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
2.
soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.
(1) Recht, das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen. Auf den in Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 genannten Gebieten können die Länder von diesem Recht abweichende Regelungen treffen, auf den Gebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 jedoch erst, wenn und soweit der Bund ab dem 1. September 2006 von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, in den Fällen der Nummern 2 und 5 spätestens ab dem 1. Januar 2010, im Falle der Nummer 6 spätestens ab dem 1. August 2008.
(2) Von bundesgesetzlichen Regelungen, die auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in der vor dem 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden sind, können die Länder abweichende Regelungen treffen, von Regelungen des Verwaltungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2008 aber nur dann, wenn ab dem 1. September 2006 in dem jeweiligen Bundesgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert worden sind.
(3) Auf dem Gebiet des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 darf abweichendes Landesrecht der Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025 zugrunde gelegt werden.
(1) Recht, das auf Grund des Artikels 91a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt bis zum 31. Dezember 2006 fort.
(2) Die nach Artikel 104a Abs. 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung in den Bereichen der Gemeindeverkehrsfinanzierung und der sozialen Wohnraumförderung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2006 fort. Die im Bereich der Gemeindeverkehrsfinanzierung für die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sowie die mit dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen vom 20. Dezember 2001 nach Artikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zu ihrer Aufhebung fort. Eine Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes durch Bundesgesetz ist zulässig. Die sonstigen nach Artikel 104a Absatz 4 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung geschaffenen Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2019 fort, soweit nicht ein früherer Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bestimmt ist oder wird. Artikel 104b Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Artikel 104b Absatz 2 Satz 5 ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2019 in Kraft getretene Regelungen anzuwenden.
Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden, Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in Kraft setzen.
Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.
(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht zuständigen Stellen ausgeübt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen erloschen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.
(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates die Überführung, Auflösung oder Abwicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.
(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.
(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten, deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb der gleichen Frist aufgehoben werden.
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die "Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus" nicht betroffen oder die anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund in ihrer Person vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19 Abs. 4 offen.
(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.
(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.
(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört.
(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen.
(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen ist.
(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.
(5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.
(7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden war, gilt der Vermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt.
(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind
1.
Verbindlichkeiten des Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
2.
Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, welche mit dem Übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134 und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger, die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger beruhen,
3.
Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), die aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vor dem 1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen haben.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.
(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes des Bundestages zusammen.
(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. Das Recht der Auflösung des Bundestages steht ihm nicht zu.
(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.
(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.
(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.
Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.
Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Fußnote

(+++ Nichtamtlicher Hinweis:
Die aufgeführten Artikel der deutschen Verfassung vom 11.8.1919 - ebenfalls abgedruckt unter der FNA Nr. 100-2 (siehe juris-Abk: WRV) - lauten wie folgt:

Art. 136
(1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.
(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.

Art. 137
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Art. 138
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

Art. 139
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Art. 141
Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
+++)
Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.
Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Art 142a (weggefallen)

(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.
(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIIIa, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.
(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel 87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des Bundes. Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.
(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
(1) Den Ländern stehen ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 für den durch die Abschaffung der Gemeinschaftsaufgaben Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken und Bildungsplanung sowie für den durch die Abschaffung der Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden und zur sozialen Wohnraumförderung bedingten Wegfall der Finanzierungsanteile des Bundes jährlich Beträge aus dem Haushalt des Bundes zu. Bis zum 31. Dezember 2013 werden diese Beträge aus dem Durchschnitt der Finanzierungsanteile des Bundes im Referenzzeitraum 2000 bis 2008 ermittelt.
(2) Die Beträge nach Absatz 1 werden auf die Länder bis zum 31. Dezember 2013 wie folgt verteilt:
1.
als jährliche Festbeträge, deren Höhe sich nach dem Durchschnittsanteil eines jeden Landes im Zeitraum 2000 bis 2003 errechnet;
2.
jeweils zweckgebunden an den Aufgabenbereich der bisherigen Mischfinanzierungen.
(3) Bund und Länder überprüfen bis Ende 2013, in welcher Höhe die den Ländern nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel zur Aufgabenerfüllung der Länder noch angemessen und erforderlich sind. Ab dem 1. Januar 2014 entfällt die nach Absatz 2 Nr. 2 vorgesehene Zweckbindung der nach Absatz 1 zugewiesenen Finanzierungsmittel; die investive Zweckbindung des Mittelvolumens bleibt bestehen. Die Vereinbarungen aus dem Solidarpakt II bleiben unberührt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Artikel 109 und 115 in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden. Artikel 109 und 115 in der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzuwenden; am 31. Dezember 2010 bestehende Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Sondervermögen bleiben unberührt. Die Länder dürfen im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von den Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 abweichen. Die Haushalte der Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vorgabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen. Mit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. Die jährlichen Haushalte sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 erfüllt wird; das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 können den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt des Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen Euro jährlich gewährt werden. Davon entfallen auf Bremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland 260 Millionen Euro und auf Berlin, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro. Die Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet. Die Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen Abbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahresende 2020 voraus. Das Nähere, insbesondere die jährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite, die Überwachung des Abbaus der Finanzierungsdefizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequenzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte, wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates und durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.
(3) Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund und Ländern, von letzteren aus ihrem Umsatzsteueranteil, getragen. Das Nähere wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
(4) Als Hilfe zur künftig eigenständigen Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Absatz 3 können den Ländern Bremen und Saarland ab dem 1. Januar 2020 Sanierungshilfen in Höhe von jährlich insgesamt 800 Millionen Euro aus dem Haushalt des Bundes gewährt werden. Die Länder ergreifen hierzu Maßnahmen zum Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie zur Stärkung der Wirtschafts- und Finanzkraft. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die gleichzeitige Gewährung der Sanierungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer extremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.
(1) Die Bundesautobahnen werden abweichend von Artikel 90 Absatz 2 längstens bis zum 31. Dezember 2020 in Auftragsverwaltung durch die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften geführt. Der Bund regelt die Umwandlung der Auftragsverwaltung in Bundesverwaltung nach Artikel 90 Absatz 2 und 4 durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.
(2) Auf Antrag eines Landes, der bis zum 31. Dezember 2018 zu stellen ist, übernimmt der Bund abweichend von Artikel 90 Absatz 4 die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Bundesverwaltung.
(3) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates kann geregelt werden, dass ein Land auf Antrag die Aufgabe der Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau und für die Änderung von Bundesautobahnen und von sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, die der Bund nach Artikel 90 Absatz 4 oder Artikel 143e Absatz 2 in Bundesverwaltung übernommen hat, im Auftrage des Bundes übernimmt und unter welchen Voraussetzungen eine Rückübertragung erfolgen kann.
Artikel 143d, das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sowie sonstige auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 in seiner ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassene Gesetze treten außer Kraft, wenn nach dem 31. Dezember 2030 die Bundesregierung, der Bundestag oder gemeinsam mindestens drei Länder Verhandlungen über eine Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen verlangt haben und mit Ablauf von fünf Jahren nach Notifikation des Verhandlungsverlangens der Bundesregierung, des Bundestages oder der Länder beim Bundespräsidenten keine gesetzliche Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen in Kraft getreten ist. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Für die Regelung der Steuerertragsverteilung, des Länderfinanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen bis zum 31. Dezember 2019 ist Artikel 107 in seiner bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Als Folgewirkung der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 gewährt der Bund im Jahr 2020 einmalig einen pauschalen Ausgleich für Mindereinnahmen aus der Gewerbesteuer zugunsten der Gemeinden und zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land. Der Ausgleich wird von den Ländern an die Gemeinden auf Grundlage der erwarteten Mindereinnahmen weitergeleitet. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht der Ausgleich durch den Bund dem Land zu. Der den Ländern vom Bund zum Ausgleich geleistete Betrag berücksichtigt zusätzlich Auswirkungen der Mindereinnahmen gemäß Satz 1 auf Zu- und Abschläge sowie auf Zuweisungen gemäß Artikel 107 Absatz 2. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Ausgleich bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Artikel 107 Absatz 2 unberücksichtigt. Artikel 106 Absatz 6 Satz 6 gilt entsprechend.
(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.
(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.
(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
- EinigVtr v. 31.8.1990 II 889, 890 - 892, -
sieht folgende Maßgaben vor:

Artikel 3
Inkrafttreten des Grundgesetzes
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1481), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4 ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 4
Beitrittsbedingte Änderungen des Grundgesetzes
... (betroffen: Präambel, Art. 23, 51, 135a, 143, 146)

Artikel 5
Künftige Verfassungsänderungen
Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere
-
in bezug auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern entsprechend dem Gemeinsamen Beschluß der Ministerpräsidenten vom 5. Juli 1990,
-
in bezug auf die Möglichkeit einer Neugliederung für den Raum Berlin/Brandenburg abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 des Grundgesetzes durch Vereinbarung der beteiligten Länder,
-
mit den Überlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz sowie
-
mit der Frage der Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes und in deren Rahmen einer Volksabstimmung.


Artikel 6
Ausnahmebestimmung
Artikel 131 des Grundgesetzes wird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vorerst nicht in Kraft gesetzt.

Artikel 7
Finanzverfassung
(1) Die Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland wird auf das in Artikel 3 genannte Gebiet erstreckt, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die Verteilung des Steueraufkommens auf den Bund sowie auf die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in dem in Artikel 3 genannten Gebiet gelten die Bestimmungen des Artikels 106 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, daß
1.
bis zum 31. Dezember 1994 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 keine Anwendung finden;
2.
bis zum 31. Dezember 1996 der Anteil der Gemeinden an dem Aufkommen der Einkommensteuer nach Artikel 106 Abs. 5 des Grundgesetzes von den Ländern an die Gemeinden nicht auf der Grundlage der Einkommensteuerleistung ihrer Einwohner, sondern nach der Einwohnerzahl der Gemeinden weitergeleitet wird;
3.
bis zum 31. Dezember 1994 abweichend von Artikel 106 Abs. 7 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern und dem gesamten Aufkommen der Landessteuern ein jährlicher Anteil von mindestens 20 vom Hundert sowie vom Länderanteil aus den Mitteln des Fonds "Deutsche Einheit" nach Absatz 5 Nr. 1 ein jährlicher Anteil von 40 vom Hundert zufließt.
(3) Artikel 107 des Grundgesetzes gilt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mit der Maßgabe, daß bis zum 31. Dezember 1994 zwischen den bisherigen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet die Regelung des Absatzes 1 Satz 4 nicht angewendet wird und ein gesamtdeutscher Länderfinanzausgleich (Artikel 107 Abs. 2 des Grundgesetzes) nicht stattfindet. Der gesamtdeutsche Länderanteil an der Umsatzsteuer wird so in einen Ost- und Westanteil aufgeteilt, daß im Ergebnis der durchschnittliche Umsatzsteueranteil pro Einwohner in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren
1991 55 vom Hundert
1992 60 vom Hundert
1993 65 vom Hundert
1994 70 vom Hundert

des durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein beträgt. Der Anteil des Landes Berlin wird vorab nach der Einwohnerzahl berechnet. Die Regelungen dieses Absatzes werden für 1993 in Ansehung der dann vorhandenen Gegebenheiten überprüft.
(4) Das in Artikel 3 genannte Gebiet wird in die Regelungen der Artikel 91a, 91b und 104a Abs. 3 und 4 des Grundgesetzes einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen nach Maßgabe dieses Vertrags mit Wirkung vom 1. Januar 1991 einbezogen.
(5) Nach Herstellung der deutschen Einheit werden die jährlichen Leistungen des Fonds "Deutsche Einheit"
1.
zu 85 vom Hundert als besondere Unterstützung den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewährt und auf diese Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) verteilt sowie
2.
zu 15 vom Hundert zur Erfüllung zentraler öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der vorgenannten Länder verwendet.
(6) Bei grundlegender Veränderung der Gegebenheiten werden die Möglichkeiten weiterer Hilfe zum angemessenen Ausgleich der Finanzkraft für die Länder in dem in Artikel 3 genannten Gebiet von Bund und Ländern gemeinsam geprüft.

I. Grundrechte und -pflichten

Art. 1 - Ehrfurcht vor dem Leben Vorschlag

(1) Unter besonderer Vorrangstellung sind die Würde aller Menschen und deren natürliche Lebensgrundlagen auf höchste Weise zu schützen.

(2) Der Mensch hat auf Grund seiner Stellung in der Welt eine besondere Verantwortung für den Planeten: Bewahrung, Schutz und Pflege für seinesgleichen sowie die vorhandene belebte und unbelebte Natur.

Art. 2 - Schutz des Gemeinwohls Vorschlag

(1) Bei allen ökonomischen Aktivitäten hat das Schutzbedürfnis von Mensch, Tier und Umwelt einen absoluten Vorrang vor Gewinninteressen. Wer soziale Schäden oder Umweltschäden verursacht, wird für sein Handeln rechtlich zur Verantwortung gezogen und sanktioniert, sofern das Handeln absichtsvoll oder grob fahrlässig dem Gemeinwohl schadet.

(2) Wer soziale System-Schäden oder Umweltsystemschäden verursacht, wird für sein Handeln steuerlich bei akzeptablen und rechtlich bei inakzeptablen Folgen zur Verantwortung gezogen. Der Urheber ist verpflichtet, inakzeptabel entstandenen Schaden des Gemeinwohls zu beseitigen. Zur Maßgabe des Gemeinwohls wird die Gemeinwohl-Matrix der Gemeinwohlökonomie nach Christian Felber verwendet.

Art. 3 - Definition des Gemeinwohls Vorschlag

(1) Orientierung am Gemeinwohl bedeutet, die Gestaltung eines Gemeinwesens darauf auszurichten, dass es die Teilhabe von möglichst all seinen Mitgliedern ermöglicht, dass es als ökologisch verantwortungsvoll, sozial um Ausgleich bemüht und lebenswert wahrgenommen wird und dass das gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Handeln innerhalb des Gemeinwesens und nach außen hin durch dieses Ziel bestimmt wird.

(2) Bei genehmigungspflichtigen Aktivitäten steht das Gemeinwohl für die Frage grundsätzlich im Vorrang, ob eine Genehmigung erteilt werden kann. Bei Schädigungen des Gemeinwohls gilt das Verursacherprinzip, sofern der Verursacher nicht den Nachweis erbringen kann, dass die Schädigung des Gemeinwohls nicht vorherzusehen war.

Art. 4 - Recht auf Bildung Vorschlag

(1) Die Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche gehören zur staatlichen Fürsorgepflicht. Alle Bundesländer müssen die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit für schulische wie außerschulische, freiwillige Angebote gewährleisten. Jeder Bundesbürger hat das Recht der freien Wahl seiner Bildungsgestaltung. Private Bildungsangebote sind staatlichen gleichzustellen. Das natürliche Sorge- und Erziehungsrecht der Eltern bleibt davon unberührt. Elterliche o.ä. Bindung ist Bedingung für Bildung. Die Exekutive garantiert diese Rechte.

(2) Zu den Bildungszielen gehört neben den Vorgaben durch Art. 28 und 29 der UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 das Einüben von demokratischer, toleranter, gewaltfreier und verantwortlicher Mitwirkung im Geiste des Gesellschaftsvertrags. Schon Kinder und Jugendliche sollen lernen, Wissen zu erwerben, lernen zusammenzuleben, lernen zu handeln und lernen zu sein (vgl. Delors, UNESCO 1997: “Learning: The Treasure Within”). Dafür sollen der nötige Freiraum und Angebote bereitstehen, sich mit lebensgestaltenden, religiösen und ethischen Fragen und mit Inhalten des Sports und der Kunst potenzialentfaltend auseinanderzusetzen. Die Fähigkeit zum freien und selbstständigen Denken und zur umfassenden Entwicklung des kreativen Potentials soll im Vordergrund der Bildungsvermittlung stehen. Dabei kommt es darauf an, das natürliche, situative Lernen mit Bezug auf praktische Lebens- und Arbeitszusammenhänge umzusetzen. Nachhaltigkeit und Umweltbewusstsein sind besonders zu fördern.

Art. 5 - Wissenschaft, Forschung und Lehre Vorschlag

Die Wissenschaft, Forschung und Lehre unterliegen den ethischen Maßstäben der Gesellschaft und sind verpflichtet, dem Gemeinwohl zu dienen. Der Bund und die Länder müssen die – u.a. wirtschaftliche – Unabhängigkeit von Wissenschaft, Forschung und Lehre gewährleisten.

Art. 6 - Weitere Grundrechte und Pflichten Vorschlag

(1) Jeder Mensch in Deutschland hat, soweit er nicht das Recht anderer verletzt oder gegen die Verfassungsordnung verstößt, das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf körperliche Unversehrtheit. Dieses Recht darf durch kein Gesetz und keine Rechtsverordnung eingeschränkt werden. Er hat das Recht auf Schutz durch den deutschen Staat vor interner und externer Gewalt.

(2) Jeder Mensch in Deutschland hat das Recht auf Schutz seiner sämtlichen persönlichen Daten und das Recht, über deren Verwendung zu bestimmen. Die Daten sind sein Eigentum. Er hat zudem das unmittelbare Recht auf vollständige Löschung seiner sämtlichen Daten und Datenträger. Jede Weitergabe der persönlichen Daten ohne seine zweckgebundene Zustimmung ist untersagt. Jeder hat zeitlich unbegrenzt die Möglichkeit, in allen Internetforen seine Beiträge und Themen selbst zu löschen.

(3) Jede/r Deutsche hat die Pflicht

  • Schaden von unserer Gesellschaft abzuwenden,
  • diesen Gesellschaftsvertrag zu beachten und die
  • gemeinwohlschädigenden Tendenzen nach ihren/seinen Möglichkeiten mit friedlichen Mitteln zu verhindern.

(4) Die Todesstrafe ist abgeschafft.

(5) Die Technikentwicklung unterliegt den ethischen Maßstäben, die für Zufriedenheit und Gemeinschaft in der Gesellschaft sorgen, die Würde und Rechte des Einzelnen wahren und die Gesundheit von Menschen und Natur unterstützt.

Art. 7 - Gültigkeit international grundlegender Rechtserklärungen Vorschlag

Über die in Art. 6, Absätze 1-5 genannten Rechte hinaus gelten in Deutschland die unveräußerlichen Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Pflichten und Rechte, die in den folgenden Erklärungen, Konventionen und Chartas vorgegeben sind: die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, die UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989, die Erd-Charta vom 29. Juni 2000, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 26. Oktober 2012 und die UN-Behindertenrechtskonvention vom 13. Dezember 2006.

Kommentar zu den Grundrechten:

Art. 8 - Generelle Pflichten der Staatsgewalt Vorschlag

(1) Die Organe des Staates bzgl. der Gesetzgebung, der vollziehende Gewalten und der Rechtsprechung sind um des Menschen willen da, nicht der Mensch um derentwillen.

(2) Der Staat schützt die Vielfalt des Lebens als unverfügbare Grundlage eines menschenwürdigen Daseins heute und in der Zukunft.

(3) Der Staat sorgt für die Aufrechterhaltung der gesetzmäßigen Ordnung und fördert jene Bedingungen, die die Lebenszufriedenheit der Bürgerinnen und Bürger im ideellen und materiellen Sinne ermöglichen. Er ist verpflichtet, einer Spaltung der Gesellschaft in Arm und Reich entgegenzuwirken. Er ist verpflichtet, für den Zivil- und Katastrophenschutz sowie die Krankenversorgung und Altenpflege zu sorgen.

(4) Der Staat ist verpflichtet, die Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Wirtschaftsweise zu schaffen. Im Vordergrund einer nachhaltigen Wirtschaftsform müssen immer die Menschen in allen Ländern dieser Erde sowie die künftigen Generationen und die natürliche Umwelt stehen. Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass keine Produkte importiert werden, bei deren Herstellung Menschenrechte verletzt wurden.

(5) Der Staat hat das Völkerrecht zu achten und sich international für Frieden einzusetzen.

(6) Die hier dargelegten Staatspflichten sind für Gesetzgebung, vollziehende Gewalten und Rechtsprechung bindend, sofern sie sich mit Art. 1 und 2 vereinbaren lassen.

Art. 9 - Spezielle Rechte und Pflichten des Staates Vorschlag

(1) Das Recht ethnischer Minderheiten auf Schutz, Erhaltung und Pflege ihrer kulturellen Eigenheit, sofern diese nicht den in Art. 4,1 benannten Menschenrechten widerspricht, ihrer angestammten Siedlungsgebiete und ihrer wirksamen politischen Vertretung ist zu gewährleisten.

(2) Whistleblower, die dem Gemeinwohl dienen, indem sie Straftaten oder Verstöße gegen die Verfassung aufdecken, ohne dabei selbst nach unserem Rechtssystem eine strafbare Handlung vorgenommen zu haben, müssen geschützt und dürfen nicht arbeitsrechtlich oder auf andere Weise benachteiligt, strafrechtlich verfolgt oder diskriminiert werden. Solche Whistleblower aus anderen Ländern, die dort durch Verfolgung bedroht sind, haben in Deutschland Recht auf Asyl.

(3) Der Staat sorgt für die Rechte und den Schutz von Minderjährigen. Die Betreuung von Trennungskindern ist entsprechend der Europaratsresolution 2079 durch beide Elternteile zu bevorzugen. Väter und Mütter haben die gleichen Rechte.

(4) Der Staat hat die Anonymität postalischer und digitaler Kommunikation zu ermöglichen.

(5) Tiere sind als Mitgeschöpfe zu achten, zu schützen und respekt- und verantwortungsvoll zu behandeln. Sie zu vernachlässigen, zu misshandeln, nicht artgerecht zu halten oder sie ohne Betäubung zu schlachten, ist untersagt und zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Da das Leben auf ein funktionierendes Netzwerk angewiesen ist, hat die Erhaltung, Wiederherstellung und Schaffung natürlicher Lebensräume hohen ökologischen Wert und höchste Priorität.

II. Staatsgewaltausübung

Art. 10 - Quelle der Staatsgewalt Vorschlag

Das Volk ist der Souverän und die Quelle aller Staatsgewalten. Es übt diese durch Wahlen, Volksabstimmungen und durch mitbestimmende bürgerliche Gremien aus. Die Modalitäten dieser Ausübung der Staatsgewalt werden durch Ausführungsgesetze geregelt. Über die Ausführungsgesetze stimmt das Volk selbst ab und setzt sie in Kraft.

Art. 11 - Pflichten der Menschen, die in Gesetzgebung und Exekutive wirken Vorschlag

(1) Die Staatsvertreter sind in ihrer Handlungsweise zur Transparenz und Auskunft gegenüber den Bürgern verpflichtet.

(2) Jeder Mensch, der Aufgaben in der Gesetzgebung, Exekutive oder im Gerichtswesen ausführt, ist für sein Handeln und die Einhaltung der zeitlichen, sachlichen und die Befugnis betreffenden Grenzen seines Auftrages persönlich und rechtlich verantwortlich. Soweit sein Handeln absichtsvoll oder fahrlässig dem Gemeinwohl schadet, wird er dafür rechtlich zur Verantwortung gezogen.

(3) Der Gesetzgeber und die handelnden und mit der Ausführung beauftragten Personen der vollziehenden und der rechtsprechenden Staatsgewalt sind an den Gesellschaftsvertrag und die ergänzenden Gesetze gebunden.

(4) Für die Erfüllung der Aufgaben sind den Organen des Gesetzgebers, der vollziehenden und der rechtsprechenden Staatsgewalt ausreichende Mittel durch den Staat zur Verfügung zu stellen.

Art. 12 - Völkerrecht Vorschlag

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind für das Bundesrecht bindend. Sie stehen über den Gesetzen des Bundesrechts und erzeugen unmittelbar Rechte und Pflichten für die Staatsgewaltausübenden und alle Bewohner der Bundesrepublik Deutschland. Verletzungen des Völkerrechts innerhalb Deutschlands werden vor deutschen Gerichten geahndet.

III. Bundestag

Art. 13 - Aufgaben des Bundestages Vorschlag

(1) Der Bundestag ist die parlamentarische Gesamtversammlung der durch persönliche, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen bestimmten Abgeordneten der deutschen Bevölkerung. Er übt die gesetzgebende und kontrolliert die ausführende Gewalt im Auftrag des ursprünglichen Souveräns, der Bevölkerung, aus. Der Bundestag tagt öffentlich.

(2) Neben dem Bundestag wird gesetzgebende Gewalt auch durch Volksabstimmungen (vgl. Art. 40) ausgeübt. Ausführungsgesetze werden immer per Volksabstimmung entschieden, falls sie vor und bei der Wahl des Bundestages nicht absehbar waren.

Art. 14 - Die Gliederung des Bundestages Vorschlag

(1) Da die Bandbreite der Entscheidungen im Bundestag zu groß ist, um den Abgeordneten eine kompetente Entscheidung in allen zur Abstimmung anstehenden Sachfragen zu ermöglichen, teilt sich das Gesamtparlament in vier Kammern mit divergenten/diversen Themenbereichen.

Kommentar

(2) Die Kammer für Ethik und Zukunft ist zuständig für Grundwerte wie z.B. die Ehrfurcht vor dem Leben und Freiheit der Weltanschauungen und für ethische Fragen - soweit diese einer rechtlichen Regulierung bedürfen, z. B. hinsichtlich Themen wie Gemeinwohl und Nachhaltigkeit der Lebensbedingungen, Gleichberechtigung der Geschlechter, gesellschaftliche Kooperation, Beachtung des Vorsorgeprinzips, faires Miteinander der religiösen Gemeinschaften, Diversität, Tierschutz, Wissenschaft, Bildung, Kultur, Schutz des Menschen inkl. Schutz allen Lebens, Digitalisierung, künstliche Intelligenz, freie Wahl der Medizin.

Kommentar

(3) Die Kammer für Wirtschaft, Finanzen und Natur ist insbesondere zuständig für Wirtschaftspolitik, Arbeitswelt, Wirtschaftsförderung, Nachhaltigkeit, Bedürfnisversorgung, Umweltschutz, Schutz der Biodiversität, Erneuerbare Energie, Klimaschutz, Finanzen (geschäftlich, spekulativ), Steuern, Geldpolitik, Banken, Verkehr, Bauen und Wohnen, Land- und Forstwirtschaft, Wasser, Außenpolitik, Handelsverträge, Entwicklungshilfe.

Kommentar

(4) Die Kammer für Soziales und Gesundheit ist zuständig insbesondere für die medizinische Versorgung und für Familien, Kinderschutz, Sozialgesetzgebung, Renten, soziale Gerechtigkeit, Minderheitenschutz, Integration, Inklusion, Verbraucherschutz, außerdem für Bildung, Kultur.

Kommentar

(5) Die Kammer für Rechtsstrukturen und Absicherung ist zuständig für Justiz, Polizei, Bundeswehr, Verfassungsschutz, Datenschutz, Absicherung gegen Terror, Geheimdienst, Wahlen, Volksabstimmungen, Kartellrecht, Medienrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht und Versicherungsrecht sowie Bürgerliches Recht, Beamtenrecht, Europa- und Völkerrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht, Staatsrecht, Zivilrecht, Kirchenrecht.

Kommentar

(6) In jeder Kammer werden zirkulär 3 Abgeordnete jeder anderen Kammer zu Beratungen hinzugezogen, damit Blickwinkel anderer Horizonte und leibhaftige Ergänzungen zu Protokollen in der eigenen Kammer eingebracht werden können.

(7) Solange eine fachlich hochkomplexe Sachlage vorliegt, wird diese stets allen zuständigen Kammern zugeteilt. Wenn eine Sachlage alle vier Kammern betrifft, entscheidet das Gesamtparlament.

Art. 15 - Wahl und Entscheidungsbefugnisse der Kammern Vorschlag

(1) Jedes Jahr findet eine Kammerwahl statt. Jede Kammer wird auf vier Jahre gewählt. Die erste, die Ethikkammer, setzt sich aus 121 regulären Abgeordneten zusammen; die Kammern 2 bis 4 haben je 99 reguläre Abgeordnete.

(2) Jede Kammer wählt einen eigenen Kammerpräsidenten/eine eigene Kammerpräsidentin und gibt sich eine eigene Geschäftsordnung. Die Kammern treffen Entscheidungen in den Fragen, die in ihr Ressort fallen – vorbehaltlich der Prüfung durch die Ethik-Kammer. Bei Gesetzesvorhaben der Kammern wirken Jugendräte, Planungszellen und Bürger-Räte mit. Näheres regelt ein Ausführungsgesetz.

(3) Die vier Kammern ordnen gemeinsam mit einfacher Mehrheit noch nicht zugeordnete Themenfelder einzelnen Kammern zu.

Art. 16 - Zuständigkeit der Gesamtheit des Bundestages Vorschlag

(1) Die vier Kammern wählen gemeinsam eine Gesamtpräsidentin/einen Gesamtpräsidenten des Bundestags und deren Stellvertretung. Die vier Kammerpräsidentinnen/Kammerpräsidenten stehen für diese Positionen nicht zur Verfügung. Die Kammern legen zudem gemeinsam die Geschäftsordnung des gesamten Bundestags fest.

(2) Der Präsident /die Präsidentin des gesamten Bundestags übt das Hausrecht und die Polizeigewalt in den Gebäuden des Bundestags aus. Ohne seine/ihre Genehmigung sowie die der Präsidentin/des Präsidenten der betreffenden Kammern darf in den Räumen des Bundestags keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

(3) Die Gesamtheit des Bundestags legt mit der Zustimmung von mindestens 66 % der Abgeordneten den prozentualen Anteil der Kammern am Gesamtbudget des Bundestags fest und sie kann, ebenfalls mit der Zustimmung von mindestens 66 % der Abgeordneten,

  • Verfassungsänderungen vorschlagen und zu einem Referendum vorlegen,
  • Vorschläge zum Wahlrecht und dessen Änderungen ausarbeiten und zu einem Referendum vorlegen,
  • und die Übertragung und Rückholung von Hoheitsrechten vorschlagen und zu einem Referendum vorlegen.

Art. 17 - Aufgaben und Rechte der Abgeordneten Vorschlag

(1) Abgeordnete beraten und beschließen Gesetze innerhalb der zuständigen Kammer. Die Gesetze werden nur mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen rechtskräftig. Bei mehreren konkurrierenden Gesetzesvorschlägen erfolgt die Abstimmung durch Systemisches Konsensieren. Bei Beratungen der Abgeordnetenkammern sind externe Berater nur zur Anhörung zugelassen. Auch Verträge des Bundes mit fremden Staaten werden von den Abgeordneten immer in der jeweiligen Kammer beraten, in deren Zuständigkeit der Vertrag fällt. Die Kammern II, III und IV können solche Verträge nur vorbehaltlich der Prüfung und Zustimmung seitens der Kammer I beschließen. Zum Inkrafttreten dieser Verträge ist die mehrheitliche Zustimmung der Kammer I Voraussetzung. Die mehrheitliche Zustimmung richtet sich nach der Mitgliederzahl der Kammer für Ethik und Zukunft und nicht nach deren Anwesenheit. Mindestens 80 Prozent der Kammermitglieder müssen bei der Abstimmung anwesend sein.

(2) Jeder Abgeordnete hat das Initiativrecht in seiner Kammer und auch in dem Gesamtparlament.

Art. 18 - Die Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Kammerwahl Vorschlag

Die Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt pro Wahlkreis durch Parteien, Organisationen, Gewerkschaften, Vereine und Bürgerinitiativen entsprechend der Fachrichtung der zur Wahl stehenden Kammer. Zudem können je 200 Bürger und Bürgerinnen gemeinsam eine Kandidatin oder einen Kandidaten entsprechend der zur Wahl stehenden Kammer nominieren. Alle Kandidaten müssen einen Befähigungsnachweis zu der jeweiligen Kammer für die Wähler veröffentlichen. Die Größe der Wahlkreise, die Auswahl der besten 10 Kandidaten pro Wahlkreis und die Wahlkampfkostenerstattung regelt ein Bundesgesetz.

Art. 19 - Wahl und Pflichten der Abgeordneten Vorschlag

(1) Die Abgeordneten werden zu jeder Kammer in persönlicher, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Wahlberechtigten der Wahlkreise direkt gewählt. Sie vertreten in der jeweiligen Kammer die Interessen ihrer Wählerschaft. Sie sind verpflichtet, mit ihrem Abstimmungsverhalten dem Gemeinwohl im Sinne des Art. 1 und 2 zu dienen. Es besteht kein Fraktionszwang. Ihr Abstimmungsverhalten ist jeweils zu beurkunden und öffentlich bekanntzumachen. Abgeordnete dürfen sich von keiner Gruppierung und von keinem Dritten ein Abstimmungsverhalten vorgeben lassen.

(2) Zu jeder Kammer finden nur reine, direkte Persönlichkeitswahlen statt. Weitere Modifikationen des Wahlverfahrens (z.B. Kumulieren und Panaschieren) regelt ein vom ganzen Bundestag vorgeschlagenes Wahlgesetz, das durch ein Referendum vom Volk verabschiedet wird.

(3) Ein Abgeordneter/eine Abgeordnete kann nur zweimal in Folge gewählt werden.

(4) Abgeordnete können während der Wahlperiode per Volksabstimmung auf Bundesebene abberufen werden, wenn eine bestimmte Anzahl von Bürgern und Bürgerinnen sich dafür einsetzt. Im Ausführungsgesetz zu Volksabstimmung wird geregelt, unter welchen Umständen und welche Weise einem/r Abgeordneten das Mandat seines Wahlkreises entzogen werden kann.

(5) Wahl- und stimmberechtigt bei Wahlen und Volksabstimmungen sind alle Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Wählbar sind alle Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

(6) Der zeitliche und finanzielle Aufwand der Abgeordneten soll so vergütet werden, dass das Amt auch für gute Fachleute erstrebenswert bleibt. Über die angemessene Höhe der Vergütung der Abgeordneten und auch über ihre Rentenfragen entscheidet der Bundesrechnungshof. Alle Abgeordneten zahlen reguläre Steuer auf die Vergütung, falls das Finanzsystem entsprechend konstruiert ist, und ohne Beitragsbemessungsgrenze in die gesetzlichen Sozialversicherungen ein.

(7) Über etwaige Privilegien (z.B. Dienstfahrzeuge) sowie die Art des rechtlichen Schutzes aller Abgeordneten (Immunität) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Diesem Gericht gegenüber sind die Abgeordneten im Hinblick auf Vergütungen rechenschaftspflichtig. Alle ihre Einkünfte sind offenzulegen. Das Ausüben einer anderen staatlichen oder privaten besoldeten Tätigkeit, Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat eines Unternehmens sind nicht gestattet. Alle Arten von privaten Zuwendungen, Spenden, verdeckte Zahlungen wie Tantiemen, Auftrittsvergütungen, erhobene Gebühren etc. an Abgeordnete sind nicht gestattet.

(8) Es wird ein verpflichtendes Lobbyisten-Register eingerichtet, das aufzeigt:

  • welche Lobbyisten für welche Auftraggeber tätig sind,
  • mit welchen Politikern sich Lobbyisten zu welchen Themen treffen,
  • auf welche Gesetzentwürfe Lobbyisten versuchen, Einfluss zu nehmen,
  • wie hoch das jeweilige Budget für Lobbytätigkeiten ist.

Die Einzelheiten regelt ein Lobby-Transparenzgesetz (z.B. gemeinsamer Entwurf für das Lobby-Transparenzgesetz von LobbyControl und abgeordnetenwatch.de).

(9) Alle Abgeordneten sind verpflichtet, gegenüber dem Präsidenten/der Präsidentin des gesamten Bundestags sowie auf Anfrage gegenüber allen deutschen Staatsbürgern ihre Kontakte zu Interessenvertretern und den Gegenstand dieser Kontakte offenzulegen.

IV. Mitbestimmende bürgerliche Gremien

Einführung

Art. 20 - Bundesjugendrat Vorschlag

(1) Um die Generationengerechtigkeit zu gewährleisten, wird ein Bundesjugendrat eingerichtet, der den Bundestag berät, um die Auswirkungen seiner Entscheidungen auf die Zukunft der Jugend und der nachkommenden Generationen zu berücksichtigen. Der Bundesjugendrat hat Rederecht und Stimmrecht in den Kammern. Er erhält das gleiche Zugriffsrecht auf Informationen wie der Bundestag.

(2) Der Bundesjugendrat besteht aus 40 Jugendlichen, je 10 pro Kammer, und wird jährlich per Losverfahren eingerichtet. Die Mitglieder sind zwischen 16-28 Jahre alt. Die näheren Umstände des Losverfahrens und der Erhalt aller notwendigen Informationen, um aufgeklärt abstimmen zu können, werden durch ein Bundesgesetz geregelt.

Kommentar

Art. 21 - Bürgerräte auf Bundesebene Vorschlag

(1) Ein Bürgerrat setzt sich zusammen aus Bürgerinnen und Bürgern, die durch Losverfahren aus den Wahlberechtigten bestimmt worden sind.

(2) Der Bürgerrat erhält das gleiche Zugriffsrecht auf Informationen wie der Bundestag. Die Teilnehmer des Bürgerrates beraten, geben Empfehlungen zu Gesetzgebung und Personalwahlen (z. B. Bundeskanzler, Bundesminister) und stimmen parallel zu den Abstimmungen im Bundestag ebenfalls über das Vorhaben ab.

(3) Die Mitgliederzahl des Bürgerrates, die näheren Umstände des Losverfahrens und der Erhalt aller notwendigen Informationen, um aufgeklärt abstimmen zu können, werden durch ein Bundesgesetz geregelt.

Kommentar

Art. 22 - Planungszellen Vorschlag

Planungszellen werden zur Verbesserung, Beschleunigung und auch Verbilligung eines aktuellen Planungsvorhabens auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene eingesetzt. Eine Planungszelle ist eine Gruppe von ca. 25 im Zufallsverfahren ausgewählten Personen ab 16 Jahren, die für ca. eine Woche von ihren arbeitsalltäglichen Verpflichtungen mit Lohnersatz freigestellt werden, um in Gruppen Lösungsvorschläge für das Vorhaben zu erarbeiten. Bei ihren Beratungen werden die im Zufallsverfahren ausgewählten Bürgerinnen und Bürger von einer kompetenten Prozessbegleitung (Moderation) unterstützt. Die für die Beurteilung der Fragestellung erforderlichen Informationen gewinnen sie durch Anhörung und Befragung von Fachleuten und Vertretern der jeweils relevanten Interessengruppen. Bei den Bewertungen der Bürgerinnen und Bürger sind die Fachleute und Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter nicht zugegen. Die Planungszelle erstellt ein Bürgergutachten, das Lösungsvorschläge zu dem Vorhaben beinhaltet. Die Lösungsvorschläge des Bürgergutachtens werden von der Politik berücksichtigt und von der Verwaltung für ihre Planungen übernommen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Kommentar

Art. 23 - Rat der Weisen Vorschlag

(1) Der Rat der Weisen wird mit 20 Persönlichkeiten besetzt, die sich in ihrem Leben in besonderer Weise idealistisch und ehrenamtlich um das Gemeinwohl verdient gemacht haben. Kandidaten für diesen Rat kann jede/r wahlberechtigte Bürgerin und Bürger vorschlagen, die/der 200 wahlberechtigte Unterstützerinnen und Unterstützer für diesen Vorschlag findet. Die 20 Personen werden vom Volk durch eine Abstimmung per Internet gewählt. Nach zwei Jahren scheiden die 10 ältesten Mitglieder aus und werden durch 10 neu zu Wählende ersetzt. Nach jeweils weiteren zwei Jahren werden die 10 Dienstältesten durch neu zu wählende Mitglieder ersetzt.

(2) Die Mitglieder des Rats der Weisen werden wie Bundestagsabgeordnete entlohnt.

Art. 24 - Aufgaben des Rates der Weisen Vorschlag

(1) Der Rat der Weisen entscheidet über das Führungspersonal der öffentlich-rechtlichen Medien mit einfacher Mehrheit und kann diese Personen berufen und entlassen.

(2) Der Rat der Weisen beteiligt sich an der Auswahl der Regierungsmitglieder, an der Kandidatenauswahl für den Bundespräsidenten/die Bundespräsidentin und übt Rechtsprechung über alle Richter und Staatsanwälte aus.

(3) Der Rat der Weisen prüft und entscheidet darüber, welchen NGOs mit bundesweiten Niederlassungen das privilegierende Prädikat der Gemeinnützigkeit zuerkannt oder wieder aberkannt wird.

(4) Der Rat der Weisen bekommt einen Etat, der ihn in die Lage versetzt, Gutachten zu vergeben und eine ihm dienende Kommission einzusetzen. Der Rat kann auch den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages beauftragen, um offene Fragen zu klären.

(5) Die Tätigkeit des Rates der Weisen wird jährlich von einem stets neu einberufenen Bürgerrat überprüft.

V. Bundesrat (Länderkammer)

Art. 25 - Zusammensetzung und Aufgaben des Bundesrates Vorschlag

(1) Die Bundesländer delegieren Regierungsmitglieder in den Bundesrat. Jedes Land hat dort drei Stimmen.

(2) Der Bundesrat vertritt die Interessen der Kommunen gegenüber dem Bund und der Europäischen Union. Die Länder wirken durch den Bundesrat bei der Gesetzgebung des Bundes mit.

(3) Der Bundesrat sorgt für so viel Gemeinsamkeit der Bundesländer wie erforderlich, um Bürgern einen komplikationslosen Umzug in ein anderes Bundesland zu ermöglichen. Außerdem sorgt er für den Schutz der regionalen Besonderheiten, die für das Miteinander aller Bundesländer sinnvoll sind. Den Ländern und, innerhalb der Länder, den Kommunen bleiben so viel Entscheidungsmöglichkeiten wie möglich überlassen.

(4) In Notstandssituationen sind gesamt-nationale Gesetze den regionalen Besonderheiten übergeordnet. Eine Notstandssituation kann durch den gesamten Bundestag mit dem Rat der Weisen ausgerufen werden. Notsituationen müssen vom Bürgerrat und Jugendrat auf Bundesebene täglich neu bewertet werden. Die Notstandssituation und somit die Legitimierung der übergeordneten nationalen Gesetze kann jederzeit durch eine Volksabstimmung mit einfacher Mehrheit als beendet erklärt werden. Die Möglichkeit, eine Volksabstimmung aus diesem Anlass zu organisieren, muss der Bevölkerung jederzeit gegeben sein.

(5) Der Bundesrat sorgt für die Angleichung der Bildungssysteme der Länder, um eine gleiche Förderung der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten.

(6) Der Bundesrat gibt sich seine eigene Geschäftsordnung. Die notwendigen Stimmanteile für die Beschlüsse des Bundesrates regelt ein Bundesgesetz.

(7) Der Bundesrat verhandelt immer öffentlich. Alle Verhandlungen und Treffen mit Lobbyisten werden durch die öffentlich-rechtlichen Medien übertragen. Geheime Nebenabreden sind verboten.

(8) Der Finanzausgleich zwischen den Bundesländern wird von der Kammer für Wirtschaft und Finanzen mit dem Bundesrat gemeinsam geregelt. Der Finanzausgleich wird so gestaltet, dass dadurch eine gleiche Lebensqualität in allen Bundesländern ermöglicht werden kann. Dabei ist sicherzustellen, dass finanzstärkere Bundesländer nicht durch eine zu hohe Abgabelast benachteiligt werden und dass finanzschwächere Länder über die Verwendung der Steuergelder aus dem Finanzausgleich Rechenschaft ablegen.

Art. 26 - Regionale Neuordnung des Bundesgebietes Vorschlag

Die Ländervertretungen sind berechtigt, Vorschläge für eine Neuordnung der regionalen Gliederung des Bundesgebietes zu machen. Eine Neuordnung der regionalen Gliederung kann nur durch ein Referendum in den betroffenen Gebieten erfolgen.

Art. 27 - Regelung der Integration von Migrantinnen und Migranten und Aufnahme von Asylbewerberinnen und Asylbewerber Vorschlag

(1) Migrantinnen und Migranten sind Menschen, die freiwillig nach Deutschland einwandern möchten. Durch ein Migrationsgesetz/Einwanderungsgesetz werden die Voraussetzungen geschaffen, dass Menschen aus anderen Ländern legal nach Deutschland einwandern können. In diesem Migrationsgesetz werden bindende Voraussetzungen für die Migranten genannt, die für die Integration nötig sind, u.a. gute Sprachkenntnisse, eine in Deutschland benötigte Ausbildung, die Auseinandersetzung mit und Anerkennung der hier vorherrschenden Kultur und die Aussicht auf eine Arbeitsstelle.

(2) Die Integration von Migrantinnen und Migranten wird durch die Ländervertretung geregelt. Städte und Gemeinden erhalten ausreichende Hilfe und Mittel, um die notwendige Integration von Migrantinnen und Migranten zu gewährleisten. Die Anzahl der Migrantinnen und Migranten in den Bundesländern richtet sich nach der Einwohnerzahl und jährlichen Wirtschaftsleistung der einzelnen Bundesländer. Der maximalen Anzahl der Migrantinnen und Migranten muss seitens der Bevölkerung der Kommune/des Bundeslandes in einem Referendum zugestimmt werden. Zuvor muss die Bevölkerung durch die Medien darüber informiert werden, wieviel Mittel pro Migrantin und Migrant zur Verfügung stehen bzw. benötigt werden.

(3) Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind politisch Verfolgte oder Menschen, deren Leben, Gesundheit oder körperliche/psychische Unversehrtheit in jeglicher Form in ihrer Heimat bedroht ist. Asylantinnen und Asylanten müssen Deutschland wieder verlassen, wenn sich die Bedrohungssituation in ihrer Heimat verbessert hat. Sie erhalten über die Sicherstellung von Wohnraum, Nahrungsmitteln und lebenswichtigen medizinischen Behandlungen hinaus während dieses Status keine weiteren finanziellen Zuwendungen. Es wird ihnen stets auch Teilhabe an Bildung und kulturellen und sportlichen Tätigkeiten und die Möglichkeit zu sozialem Engagement garantiert, um einen menschenwürdigen Aufenthalt zu gewährleisten und der Kriminalität vorzubeugen.

(4) Wenn die Bedrohungssituation in der ursprünglichen Heimat für eine Asylantin oder einen Asylanten in einem längeren Zeitraum anhält und eine Rückkehr dadurch nicht möglich ist oder wenn er/sie während der Asylantenzeit die Voraussetzung zur Migration erworben hat, kann ihr/sein Status in den Migrationsstatus verändert werden. Die Entscheidung darüber wird durch das örtlich zuständige Gericht mit dem Bürgerrat des Wohnorts der Asylantin/des Asylanten getroffen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(5) Die deutsche Regierung setzt sich aktiv für Friedensgespräche, Schutzzonen, Umverteilung, wirtschaftlichen Aufschwung und gegen Korruption, Unterdrückung von Minderheiten und Machtzentralisierung in den Herkunftsregionen der Asylantinnen und Asylanten ein. Waffenlieferungen in diese Regionen, auch über Drittstaaten, sind unzulässig.

(6) Der Umgang mit Migrantinnen, Migranten, Asylantinnen und Asylanten muss durchgängig menschenrechtskonform sein.

VI. Bundesregierung

Art. 28 - Organisation und Aufgabe der Bundesregierung Vorschlag

(1) Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler, aus den Bundesministerinnen und Bundesministern, dem Bundestag und seinen vier Kammern.

(2) Die Aufgabe der Bundesregierung ist es, vor den Entscheidungen des Bundestages und der einzelnen Kammern beratend mitzuwirken, an den Beschlüssen anwesend zu sein und anschließend die Beschlüsse auszuführen.

(3) Es ist nicht zulässig, dass die von Ministerien entwickelten Gesetzesentwürfe von externen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern formuliert werden. Sofern externe Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern an der Entwicklung beteiligt sind, da sie entweder betroffen sind oder eine explizite Expertenschaft aufweisen, ist darauf zu achten, dass nicht die wirtschaftliche Potenz über den Zugang entscheidet und alle beteiligten Interessentinnen und Interessenten (z.B. NGOs, Bürgerinitiativen, wissenschaftliche Einrichtungen, Wirtschaftsverbände oder Industrievertreter*innen etc.) gleichwertig angehört werden.

(4) Die Bundesregierung führt stets Feedback-Schleifen durch, mittels der unterschiedlichen Räte bzgl. ihrer Form, Organisation, ihren Mitteln, Wegen, Zielen und besonders Ergebnissen (bspw. Population, Natur, Gesundheit, Bildung, Zeit, Glück).

Art. 29 - Wahl der Regierungsmitglieder Vorschlag

Förderliche Entscheidungen in einer Gesellschaft können nur Persönlichkeiten anvertraut werden, die angesichts der enormen Wirksamkeit der Menschen hohe fachliche Qualifikationen und viel Einfühlungsvermögen aufweisen. Die Bewerberinnen und Bewerber werden deshalb auf ihre fachlichen Fähigkeiten und ihre konkrete Gemeinwohlorientierung von einem dafür eingerichteten und Rechenschaft ablegenden Ausschuss der vier Kammern geprüft.

Art. 30 - Wahl und Ernennung des Bundeskanzlers Vorschlag

(1) Die Stelle des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin wird von der Kammer Ethik und Zukunft ausgeschrieben. Bewerber bzw. Bewerberinnen sind verpflichtet, in ihrer Bewerbung all ihre Verbindungen zu nationalen und internationalen Interessensgruppen offen zu legen.

(2) Die Auswahl der besten Kandidaten bzw. Kandidatinnen, die zur Abstimmung gestellt werden, erfolgt nach der gründlichen Prüfung aller Bewerberinnen und Bewerber mit Berücksichtigung der Empfehlungen der Kammer Ethik und Zukunft, durch den Rat der Weisen, den Bundesjugendrat und den dafür einberufenen Bürgerrat. Die ausgewählten 2-3 Kandidaten/Kandidatinnen werden der Bevölkerung öffentlich vorgestellt und zur Wahl empfohlen. Der/die Bundeskanzler/Bundeskanzlerin wird dann durch die wahlberechtigten Bürger direkt gewählt. Bei drei Kandidaten/Kandidatinnen erfolgt die Abstimmung nach dem Prinzip des systemischen Konsensierens.

Kommentar

Art. 31 - Aufgabe des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin Vorschlag

Der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin koordiniert die Arbeit der Bundesminister bzw. Bundesministerinnen, hat eine Weisungsbefugnis und sorgt dafür, dass die Bundesregierung stets im Sinne von Art. 1 und 2 ihre Aufgaben wahrnimmt. Er/sie vertritt die Bundesregierung vor der Öffentlichkeit.

Art. 32 - Amtsdauer des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin Vorschlag

(1) Die Amtszeit des gewählten Bundeskanzlers/der gewählten Bundeskanzlerin ist auf 12 Jahre begrenzt.

(2) Eine Neuwahl hat zu erfolgen, wenn der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin durch den gesamten Bundestag, den Bundesjugendrat und einen Bürgerrat mit einem Misstrauensvotum von mindestens 55% der Stimmen oder durch eine Volksinitiative entlassen wird oder selbst zurücktritt. Das Quorum dieser Volksinitiative regelt das Ausführungsgesetz zur Volksgesetzgebung. Falls der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin entlassen wird oder von sich aus zurücktritt, übernimmt bis zur Neuwahl seine/ihre Aufgaben kommissarisch der/die Stellvertreter/in.

(3) Die Arbeit des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin wird durch den Bürgerrat, Jugendrat und Rat der Weisen jährlich bewertet. Wenn er/sie zweimal hintereinander schlecht bewertet wird, wird die Stelle erneut ausgeschrieben.

Art. 33 - Stellvertreter/in des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin Vorschlag

Der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin ernennt eine/n Bundesminister/in als Stellvertreter/in.

Art. 34 - Gliederung und Zahl der Bundesministerien Vorschlag

Gliederung und Zahl der Bundesministerien werden den wechselnden Umständen entsprechend auf Vorschlag der vier Kammern vom gesamten Bundestag alle vier Jahre im Anschluss an die Wahl der Kammer für Ethik und Zukunft festgelegt.

Art. 35 - Wahl der Bundesminister*innen Vorschlag

(1) Die Stellen der Bundesminister/Bundesministerinnen werden von den jeweiligen Kammern des Bundestages entsprechend der von ihnen eingerichteten Bundesministerien ausgeschrieben und besetzt. Bundesminister werden nach den gleichen Regeln bestellt und entlassen wie der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin, allerdings durch die zuständige Kammer. An der Abstimmung zur Wahl der Bundesminister beteiligen sich auch der Bundesjugendrat, der Rat der Weisen und der dafür einberufene Bürgerrat. Sie werden mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Bei der Auswahl der Bundesminister hat die Bundeskanzlerin/der Bundeskanzler jedoch 40% der Gesamtstimmen. 60 % der Gesamtstimmen stehen bei der Abstimmung der zuständigen Kammer und den sonstigen Gremien (Bundesjugendrat, Rat der Weisen und Bürgerrat) zu. Die Bundesminister werden mit 70 % Mehrheit gewählt. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Falls ein Bundesminister/eine Bundesministerin entlassen wird oder von sich aus zurücktritt, übernimmt ein Staatssekretär/eine Staatssekretärin die entsprechenden Aufgaben bis zur Neuwahl.

(3) Die Amtszeit der gewählten Bundesminister/Bundesministerinnen ist auf 12 Jahre begrenzt.

Art. 36 - Ernennung der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen und ihre Amtsdauer Vorschlag

Die Zahl der Staatssekretäre in den Bundesministerien wird von den zuständigen Kammern festgelegt. Die Staatssekretäre/Staatssekretärinnen selbst suchen die Bundesminister/innen allein aus. Die Auswahl muss von der zuständigen Kammer bestätigt werden. Die Staatssekretäre/-sekretärinnen können durch gemeinsamen Beschluss der zuständigen Kammer, des Bundesjugendrats und eines Bürgerrats mit 55% der Stimmen oder durch eine Volksinitiative vorzeitig entlassen werden oder selbst zurücktreten. Das Quorum der Volksinitiative regelt das Ausführungsgesetz zur Volksgesetzgebung.

Art. 37 - Thema: Stimmrecht der Regierungsmitglieder Vorschlag

Die Regierungsmitglieder als Teil der vollziehenden Gewalt haben bei parlamentarischen Abstimmungen kein Stimmrecht.

Art. 38 - Verpflichtung zur Transparenz Vorschlag

(1) Alle Regierungsmitglieder einschließlich der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen haben die Pflicht, ihre Kontakte zu Interessenvertretern mit Datum und Inhalt zu dokumentieren und diese Information der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Die entsprechenden Dokumente müssen monatlich von Journalisten kontrolliert und anschließend der Bevölkerung präsentiert werden.

Art. 39 - Nebentätigkeiten der Regierungsmitglieder und Staatsdiener Vorschlag

Menschen, die in der Legislative, Exekutive, Judikative, Verwaltung, Wissenschaft oder als Bundespräsidentin/Bundespräsident ein staatliches Einkommen beziehen, dürfen keiner anderen entlohnten Tätigkeit nachgehen und keine Vergünstigungen, Vorteile oder Geschenke von Dritten annehmen, die ihre Unabhängigkeit beeinflussen könnten.

Art. 40 - Karenzzeit für Regierungsmitglieder Vorschlag

Regierungsmitglieder und Staatssekretäre können nach ihrem Ausscheiden aus dem Regierungsamt erst nach vier Jahren in einem Bereich arbeiten, in dem sie ihr Insiderwissen nützen könnten. Sie dürfen jedoch sofort in das Berufsfeld zurückkehren, in dem sie vor ihrer Regierungstätigkeit gewirkt haben oder in ein Arbeitsverhältnis wechseln, in dem sie ihr Insiderwissen nicht nützen können. Über einen Zeitraum, der halb so lang ist wie ihre Dienstzeit in der beendeten Funktion, längstens jedoch zwei Jahre lang nach ihrem Ausscheiden bekommen Sie ihr letztes Gehalt aus der Regierungszeit als Übergangsgeld weiterhin ausgezahlt. Übergangsgeld steht ihnen nicht mehr zu, sobald sie wieder in einem Arbeitsverhältnis stehen.

VII. Gesetzgebung im Bund

Art. 41 - Gesetzgebung durch den Bundestag Vorschlag

(1) Die Gesetze werden für die Bürger und Bürgerinnen leicht verständlich formuliert.

(2) Jede Kammer des Bundestages entwickelt Gesetze durch Ratschlagsverfahren (= Gutachten und Stellungnahmen von Fachleuten und Bürgerinnen und Bürgern zum Gesetzentwurf).

(3) Zum Gesetzentwurf auf Bundesebene arbeiten zwei Fachgremien im Vorfeld jeweils Argumente zu Pro und Kontra in Kurzfassung aus und legen sie den per Losverfahren ausgewählten Mitgliedern des zuständigen Bürgerrates zur Abstimmung vor, um ihnen auch bei fachfremden Themen Hintergrund und Tragweite der Entscheidung aufzuzeigen. Der Bürgerrat stimmt über das Gesetz unabhängig von der Kammer ab. Gibt es einen Dissens zwischen der Kammer und der Mehrheitsentscheidung des Bürgerrats, muss die zuständige Kammer das Gesetz entsprechend nachbessern. Die Überarbeitung des Gesetzes kann auch in einem Mediationsverfahren erfolgen. Wenn bei der zweiten Abstimmung immer noch ein Dissens zwischen der Kammer und dem Bürgerrat besteht, fällt die endgültige Entscheidung durch das Volk in einem Referendum. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(4) Bei mehreren konkurrierenden Gesetzentwürfen muss nach dem Prinzip des systemischen Konsensierens abgestimmt werden.

Art. 42 - Volksgesetzgebung auf Bundesebene Vorschlag

(1) Auf Bundesebene kann die Staatsgewalt vom Volk – abgesehen von den Wahlen zu den vier Kammern des Bundetages – auch durch eine dreistufige Volksgesetzgebung (Volksinitiative, Volksbegehren und Volksabstimmung) ausgeübt werden.

(2) Zur Regelung der Volksgesetzgebung entscheiden die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger durch eine Volksabstimmung über ein Ausführungsgesetz - Gesetzentwürfe zur Volksgesetzgebung können neben dem Bundestag auch von NGOs und Bürgerinitiativen vorgelegt werden. Bei Vorlage mehrerer Ausführungsgesetze wird eine Entscheidung nach dem SK-Prinzip getroffen.

(3) Bei der Volksgesetzgebung sind alle Fragestellungen zugelassen, mit denen sich auch die vier Kammern und der gesamte Bundestag befassen können.

(4) Die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger können zu jeder Zeit das Ausführungsgesetz zur Volksgesetzgebung mit einer Volksinitiative ändern oder ein neues Ausführungsgesetz zur Volksgesetzgebung verabschieden.

(5) Themen, die auf die Einschränkung von Grund- oder Minderheitenrechten zielen, sind als Inhalt der Volksgesetzgebung ausgeschlossen.

Art. 43 - Aufhebung der Gültigkeit von Gesetzen Vorschlag

(1) Gesetze können ihre Gültigkeit verlieren oder überarbeitet werden, wenn

  • eine Kammer nach gründlicher Prüfung die Aufhebung oder Überarbeitung eines Gesetzes beantragt. Über diesen Antrag muss der gesamte Bundestag abstimmen.
  • eine gemeinnützige Organisation oder eine Parlamentsinitiative dies bei der für das Thema zuständigen Kammer beantragt. Die Kammer entscheidet darüber per Abstimmung mit einfacher Mehrheit.

(2) Das Volk ist berechtigt, mit einer Volksinitiative Gesetze außer Kraft zu setzen oder durch das Parlament überarbeiten zu lassen. Dabei sind alle Themen zugelassen, mit denen sich auch das Parlament befassen kann. Eine Aufhebung der Gültigkeit von Gesetzen, die Grund- oder Minderheitenrechte schützen, ist per Volksinitiative nicht gestattet. Alles Weitere zur Volksinitiative regelt das entsprechende Ausführungsgesetz.

VIII. Bundespräsident

Art. 44 - Wahl des Bundespräsidenten Vorschlag

(1) Jede Kammer des Bundestages schlägt eine Kandidatin oder einen Kandidaten zur Bundespräsidentenwahl vor. Zudem können mindestens fünf gemeinnützige Organisationen gemeinsam einen Kandidaten oder eine Kandidatin vorschlagen. Der Bundespräsident/die Bundespräsidentin wird anschließend aus max. fünf Kandidaten vom Volk direkt gewählt. Der Wahltermin soll mit der nächsten bevorstehenden Kammerwahl zusammengelegt werden.

(2) Die Amtsdauer des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin beträgt höchstens zwei Amtsperioden von je vier Jahren. Er/sie kann vor dem Ablauf der Amtsperiode durch den gesamten Bundestag (40 % der Gesamtstimmen), den Rat der Weisen (30 % der Gesamtstimmen), den Bundesjugendrat (15 % der Gesamtstimmen) und einen Bürgerrat (15 % der Gesamtstimmen) mit einem Misstrauensvotum von mindestens 60 % der Stimmen oder durch eine Volksinitiative entlassen werden oder selbst zurücktreten. Der Bundespräsident/die Bundespräsidentin soll parteilos sein.

Art. 45 - Aufgaben des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin Vorschlag

(1) Der Bundespräsident/die Bundespräsidentin prüft mit Hilfe eines Rats von Verfassungsrechtlern und Juristen, ob neu beschlossene Gesetze verfassungsgemäß sind und unterschreibt sie ggf., damit sie in Kraft treten können. Erkennt er/sie die Gesetze als nicht verfassungsgemäß, darf er/sie diese nicht unterschreiben und muss sie dem Bundestag zur Nachbesserung zurückgeben.

(2) Der Bundespräsident/die Bundespräsidentin ernennt oder entlässt den Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin und die Minister/Ministerinnen nach ihrer Wahl bzw. Abwahl oder nach ihrem Rücktritt.

(3) Der Bundespräsident/die Bundespräsidentin ist der/die oberste Wächter/in und Mahner/in innerhalb der deutschen Politik, der/die daran erinnert, dass jedes staatliche Handeln sich zuerst am Gemeinwohl zu orientieren hat und dass durch das politische Handeln die Voraussetzungen für gleiche Lebensbedingungen, größtmögliche Zufriedenheit der Menschen und eine bestmögliche Umverteilung der in Deutschland erwirtschafteten Güter auf alle in Deutschland lebenden Menschen geschaffen werden. Die Erhaltung lebensnotwendiger Bedingungen wie Naturerhalt, sauberes Trinkwasser und hohe Gesundheitsstandards sind dabei genauso wichtige Ziele wie größtmögliche Transparenz der Politik und Medien und die Förderung von Werten wie Wahrheit und Ehrlichkeit in der Presse und seitens der Volksvertreter.

(4) Mit seinen/ihren Aktivitäten trägt der Bundespräsident/die Bundespräsidentin dazu bei, dass durch das Wirken der Zivilgesellschaft und der handelnden Politiker ein Gemeinschafts- und Verantwortungsgefühl für das Wohlergehen aller Bürgerinnen und Bürger entsteht.

IX. Bund

Art. 46 - Bundesrepublik Deutschland Vorschlag

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein souveräner, demokratischer und sozialer Staat mit föderalen Strukturen; sie wird nach dem Subsidiaritätsprinzip organisiert.

(2) Der Souverän im Staat ist das Volk. Das Volk ist als Arbeitgeber aller Staatsgewaltausübenden zu verstehen. Daher ist der Wille des Volkes durch Volksabstimmungen über alle wichtigen Bereiche des Zusammenlebens in Sozial-, Wirtschafts-, Umwelt-, Außen- und Innenpolitik umzusetzen. Der Erhalt der lebensnotwendigen Ressourcen (Klima, Naturschutz, Trinkwasser) soll dabei stets ein oberstes Ziel der Gemeinschaft sein. Um zu gewährleisten, dass das Volk der Souverän bleibt, sorgt ein Gremium mit der ausschließlichen Kontrollaufgabe dafür, falls ein Misstrauensvotum gegen einen Politiker/eine Politikerin oder eine Petition für bzw. gegen ein Gesetz die ausreichende Stimmzahl von 50.000 Stimmen erreicht hat, automatisch der Bevölkerung zur Abstimmung vorgelegt wird.

(3) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Der Bund repräsentiert den Gesamtstaat in der Hauptstadt.

(4) Die Farbe der Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.

(5) Die Amtssprache ist Deutsch.

Art. 47 - Befugnisse und Pflichten des Bundes Vorschlag

(1) Der Bund ist der Zusammenschluss der deutschen Bundesländer. Er regelt die Bereiche, die nicht auf unteren Ebenen geregelt werden können. Der Bund befolgt das Subsidiaritätsprinzip.

Kommentar

(2) Der Bund ist verpflichtet, über die Mittel, die er durch die Bundesbank (Monetative) für seine Dienste an der Allgemeinheit erhält, am Ende jedes Jahres der Bevölkerung Rechenschaft abzulegen.

(3) Der Bund kann nur dann Steuern erheben, wenn deren Höhe und Verwendung durch die Bevölkerung bestimmt wurden.

(4) Der Bund darf zu Bündnissen und Staatenbünden beitreten, ihnen Hoheitsrechte übertragen und sie zurücknehmen, wenn die Mehrheit der Wahlberechtigten durch Volksabstimmung dem zugestimmt hat.

Art. 48 - Gemeinnützigkeit von Organisationen und Vereinen Vorschlag

(1) Parteien, Gewerkschaften, Organisationen (NGOs) und Vereine sind Organisationen mit demokratischen Strukturen, die Bund, Länder und Gemeinden in der Bewältigung ihrer Aufgaben unterstützen. Sie können verschiedene gemeinnützige Zwecke erfüllen:

  1. Sie sind Ideenmanager, indem sie sich der Aufgabe widmen, die besten Lösungskonzepte und dazu die besten Fachkräfte für die verschiedenen Ebenen zu ermitteln.
  2. Sie fördern die Kooperation in der Gesellschaft.
  3. Sie fördern mit ihrer Tätigkeit das seelische und körperliche Wohl der Menschen in unserer Gesellschaft.

(2) Der Bund fördert mit öffentlichen Mitteln und gewährt Steuerfreiheit an Parteien, Gewerkschaften, Organisationen (NGOs) und Vereine, die nachweislich dem Gemeinwohl dienen, untereinander kooperationsfähig sind und keine hierarchischen Strukturen pflegen. Ihre Entscheidungen entstehen stets durch breite Mitbestimmung. Dem Gemeinwohl dient: Das konsequente Eintreten für Frieden, Natur-, Umwelt- und Klimaschutz, Artenschutz, digitale Fairness, schonender Umgang mit Ressourcen, Angleichung der Lebensverhältnisse aller Gesellschaftsschichten, soziale Gerechtigkeit, gesunde Nahrung, Gesundheit, Bildung, Kultur, Breitensport, Denkmalschutz, Erinnerungskultur, Entwicklungshilfe, die Hilfe für Arme, Kranke, Minderheiten und Opfer aller Art.

(3) Gemeinnützige Organisationen erhalten staatliche Förderung, wenn sie ihre verfassungsrechtlichen Aufgaben im Sinne von Abs. 1 und 2 erfüllen und konsequent nur gemeinnützige Ziele verfolgen. Sie verlieren ihren Gemeinwohl-Status und die damit verbundenen Vergünstigungen, wenn sie:

  • Wirtschaftsinteressen vertreten, die nicht dem Allgemeinwohl dienen,
  • verbandsegoistische Ziele erkennbar bevorzugen und die Kooperation mit anderen Gruppierungen ähnlicher Zielsetzung vernachlässigen,
  • z.B. für Maßnahmen werben, die gesellschaftliche Gruppen benachteiligen,
  • Gruppierungen oder Personen diskriminieren,
  • hinnehmen, dass aus ihren Reihen bewusst die Unwahrheit verbreitet wird oder Gesetzesbrüche begangen werden.

Der privilegierende Gemeinwohl-Status wird auf kommunaler Ebene von einem Bürgerrat, der jährlich neu ausgelost wird, verliehen, regelmäßig geprüft und gegebenenfalls auch wieder entzogen.

(4) Haben als gemeinnützig anerkannte Organisationen Kandidat*innen vorgeschlagen, die von den Wahlberechtigten oder zuständigen Gremien in Parlamente oder Funktionen der Länder und des Bundes gewählt wurden, bekommen sie von dem entsprechenden Land oder Staat eine jährliche Förderung in Höhe von 30% des jährlichen Einkommens der von ihnen zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten. Diese Förderung soll solange erfolgen, wie die Kandidaten in Amt und Funktion sind und die Gemeinnützigkeit der Parteien und Organisationen anerkannt ist. Gemeinnützige Organisationen erhalten eine Wahlkampfkostenerstattung pro Stimme, die für von ihnen aufgestellte Kandidaten abgegeben wurde. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(5) Solange Parteien, Gewerkschaften, Organisationen (NGOs) und Vereine staatliche Mittel erhalten, ist ihnen nur die Annahme von lokalen Zuwendungen durch Privatpersonen, nicht jedoch von juristischen Personen erlaubt. Die Annahme von Vorteilen oder eine Finanzierung der gemeinnützigen Organisationen durch Akteure, die politisches Wirken beeinflussen könnten, ist nur anonym möglich oder sie verursacht den Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus. Alle Spenden müssen der Öffentlichkeit transparent offengelegt werden. Eine steuerfreie sowie eine absolute und besteuerte Höchstgrenze für Spenden regelt ein Bundesgesetz.

X. Europäische Union

Art. 49 - Mitwirkung an der Europäischen Union Vorschlag

(1) Über die Mitwirkung der BRD in der EU stimmt die Bevölkerung alle fünf Jahre ab. Aufgrund einer erfolgreichen Volksinitiative kann die Abstimmung zu jeder Zeit stattfinden. Nur wenn die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit durch die Volksabstimmung bestätigt wird, bleibt Deutschland Teil der EU. In diesem Fall wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die grundsätzlich demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und die einen Grundrechtsschutz sichert, der im Wesentlichen ein Gemeinwohl gewährleistet, wie es in diesem Gesellschaftsvertrag in seiner gültigen Fassung beschrieben wird. Sind die verfassungsmäßigen Bedingungen nicht erfüllt, endet die Mitwirkung Deutschlands an der EU.

(2) Nationales Recht ist dem EU-Recht übergeordnet. Der Bund kann nach Zustimmung der Bevölkerung in einem obligatorischen Referendum Hoheitsrechte übertragen. Die Bundesregierung muss sich nach dem Ergebnis des obligatorischen Referendums bei den Verhandlungen richten. Jegliche Änderungen der vertraglichen Grundlagen der EU und vergleichbarer Regelungen, durch die dieser Gesellschaftsvertrag seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt würde, bedürfen einer Zustimmung eines obligatorischen Referendums.

(3) Jeder Deutsche und jedes Mitglied des Bundestages und des Bundesrates in ihrer Funktion als Vertreter des Souveräns haben das Recht und die Pflicht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip und eventuelle Menschenrechtsverletzungen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben.

(4) Die Bundesregierung gibt dem Souverän vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union Gelegenheit zur aktiven Mitwirkung und Stellungnahme durch Bürgerräte. Für die Bundesregierung ist das Ergebnis eines obligatorischen Referendums bei den Verhandlungen bindend. Das Nähere regelt ein Gesetz.

XI. Bundesländer

Art. 50 - Verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern Vorschlag

In den Ländern richtet sich die verfassungsmäßige Ordnung nach diesem Gesellschaftsvertrag. Jedes Land gibt sich einen eigenen Gesellschaftsvertrag, der mit diesem in Einklang ist. Die Gesellschaftsverträge der Länder entstehen durch Ratschlagsverfahren (= Gutachten und Stellungnahmen von Fachleuten und Planungszellen zum Entwurf, der nach den Vorschlägen der Bevölkerung des jeweiligen Bundeslandes entsteht).

Art. 51 - Befugnisse der Länder Vorschlag

(1) Jedes Land regelt in eigener Verantwortung solche Angelegenheiten in seinem Gebiet, die mehr als eine Gemeinde betreffen und von einer Gemeinde als überörtlich erklärt wurde. Länder befolgen das Subsidiaritätsprinzip.

(2) Jedes Land darf Steuern erheben, denen die Bürgerinnen und Bürger des Landes in einem Referendum zustimmen müssen.

(3) Mehrere Länder dürfen sich zu einem Land zusammenschließen und wieder trennen. Voraussetzung ist eine zustimmende Volksabstimmung.

Art. 52 - Die Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Landtagswahl Vorschlag

Die Nominierung der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt pro Wahlkreis durch Parteien, Organisationen, Gewerkschaften, Vereine und Bürgerinitiativen. Zudem können je 200 Bürger und Bürgerinnen gemeinsam eine Kandidatin oder einen Kandidaten nominieren. Alle Kandidaten müssen einen Befähigungsnachweis für die Wähler veröffentlichen. Die Größe der Wahlkreise, die Auswahl der besten 5 Kandidaten pro Wahlkreis und die Wahlkampfkostenerstattung regelt ein Landesgesetz.

Art. 53 - Wahl und Pflichten der Abgeordneten der Länderparlamente Vorschlag

(1) Das Wahlverfahren regeln die Länder selbst nach dem Vorbild des Bundeswahlgesetzes. Das Wahlgesetz des jeweiligen Landes wird durch das Landesparlament vorgeschlagen und durch ein Referendum verabschiedet.

(2) Die Abgeordneten der Länderparlamente werden in persönlicher, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Wahlberechtigten der Wahlkreise direkt gewählt. Sie vertreten die Interessen ihrer Wählerschaft. Sie sind verpflichtet, mit ihrem Abstimmungsverhalten dem Gemeinwohl im Sinne des Art. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags zu dienen. Es besteht kein Fraktionszwang. Ihr Abstimmungsverhalten ist jeweils öffentlich zu beurkunden und bekanntzugeben. Abgeordnete dürfen sich von keiner Gruppierung und von keinem Dritten ein Abstimmungsverhalten vorgeben lassen.

(3) Ein Abgeordneter/eine Abgeordnete kann nur zweimal in Folge gewählt werden.

(4) Wahlberechtigt und stimmberechtigt bei Volksabstimmungen sind alle Personen, die Einwohner des jeweiligen Landes sind, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Wählbar sind alle Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

(5) Ein/e Abgeordnete/r hat die Pflicht, gegenüber dem Präsidenten des jeweiligen Landtages sowie gegenüber alle Wahlberechtigten in dem jeweiligen Bundesland seine/ihre Kontakte zu Interessenvertretern und den Gegenstand der Kontakte offenzulegen.

(6) Abgeordnete können während der Wahlperiode per Volksabstimmung auf Landesebene abberufen werden, wenn eine bestimmte Anzahl von Bürgern und Bürgerinnen sich dafür einsetzt. In einem Ausführungsgesetz zu Volksabstimmung auf Landesebene wird geregelt, unter welchen Umständen und auf welche Weise einem/r Abgeordneten das Mandat seines Wahlkreises entzogen werden kann.

(7) Der zeitliche und finanzielle Aufwand der Abgeordneten soll so vergütet werden, dass das Amt auch für gute Fachleute erstrebenswert bleibt. Über die angemessene Höhe der Vergütung der Abgeordneten und auch über ihre Rentenfragen entscheidet der jeweilige Landesrechnungshof. Alle Abgeordneten zahlen reguläre Einkommensteuer, falls das Finanzsystem so konstruiert ist, und zahlen von ihren Einkommen in die gesetzliche Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) ohne Beitragsbemessungsgrenze ein. Nach Beenden des Mandats erhalten die Abgeordneten für jedes Abgeordnetenjahr ein Jahr Gehaltsfortzahlung.

(8) Über etwaige Privilegien (z.B. Dienstfahrzeuge) sowie die Art des rechtlichen Schutzes aller Abgeordneten (Immunität) entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Diesem Gericht gegenüber sind die Abgeordneten im Hinblick auf Vergütungen rechenschaftspflichtig. Alle ihre Einkünfte sind offenzulegen. Das Ausüben einer anderen staatlichen oder privaten besoldeten Tätigkeit, Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat eines Unternehmens sind nicht gestattet. Private Zuwendungen, Spenden, verdeckte Zahlungen (Tantiemen, Auftrittsvergütungen, erhobene Gebühren etc.) sind nicht gestattet.

(9) Es wird ein verpflichtendes Lobbyisten-Register wie auf Bundesebene eingerichtet.

Art. 54 - Wahl des Ministerpräsidenten/der Ministerpräsidenten und der Minister und Ministerinnen Vorschlag

Der Ministerpräsident/die Ministerpräsidentin und die Minister/innen der Landesparlamente werden nach dem Wahlverfahren des Bundes gewählt.

Art. 55 - Landesjugendrat Vorschlag

Die Landesjugendräte bestehen aus 20 Jugendlichen. Jährlich scheiden die 10 ältesten Jugendlichen aus und es werden 10 neue Jugendliche hinzu gelost. Die Mitglieder sind zwischen 14–28 Jahre alt. Die Landesjugendräte haben die gleichen Befugnisse auf Landesebene wie auf der Bundesebene.

Art. 56 - Gesetzgebung in den Bundesländern Vorschlag

(1) Bei der Gesetzgebung in den Ländern wirken die Landesjugendräte und Bürgerräte so wie im Bund mit.

(2) In den Ländern wird die Staatsgewalt vom Volk sowohl durch die Wahlen als auch durch eine dreistufige Volksgesetzgebung (Volksinitiative, Volksbegehren und Volksabstimmung) ausgeübt. Über ein einheitliches Ausführungsgesetz zur Volksgesetzgebung auf Landesebene entscheiden die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger durch eine Volksabstimmung nach demselben Verfahren wie im Bund.

XII. Gemeinden

Art. 57 - Befugnisse der Gemeinden Vorschlag

(1) Die Gemeinden regeln örtliche Angelegenheiten in ihrem Gebiet in eigener Verantwortung.

(2) Jede Gemeinde darf Steuern nur mit der Zustimmung ihrer Einwohner erheben.

(3) Gemeinden dürfen sich zusammenschließen und wieder trennen. Voraussetzung in jedem Falle ist eine zustimmende Volksabstimmung in den betroffenen Gemeinden.

Art. 58 - Wahl der örtlichen Vertreter/innen Vorschlag

(1) Alle örtlichen Vertreter/innen werden von den Einwohnern der jeweiligen Gemeinde in persönlicher, freier, gleicher, und geheimer Wahl mit Kumulieren und Panaschieren gewählt.

(2) Wahlberechtigt sind alle Personen, die Einwohner der jeweiligen Gemeinde sind, das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen. Wählbar sind alle Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen.

Art. 59 - Bürgerentscheide Vorschlag

(1) Die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde wirken mit Bürgerentscheiden an örtlichen Entscheidungen mit. Das Nähere regelt ein Landesgesetz.

(2) Stimmberechtigt bei Bürgerentscheiden sind alle Personen, die Einwohner der jeweiligen Gemeinde sind, das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen.

XIII. Ausführung der Bundesgesetze und Verwaltung in Bund und Ländern

Art. 60 - Ausführung der Bundesgesetze Vorschlag

Für die Ausführung der Bundesgesetze sorgen die Bundesländer. Der Bund übt Aufsicht und trägt Verantwortung über die Ausführung der Gesetze in den Bundesländern.

Art. 61 - Verwaltung im Bund Vorschlag

(1) Der Bund ist berechtigt, bundeseigene Behörden nach Bedarf einzurichten. Die Behörden sind verpflichtet, transparent, bürgernah und die hier verfassten Werte und Prinzipien anwendend zu arbeiten.

(2) Die Bundesregierung ist berechtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit der Zustimmung des Bundesrates zu erlassen.

(3) Der Bund ist verpflichtet, mit seiner Gesetzgebung und Verwaltung das Subsidiaritätsprinzip zu fördern. Wichtige Teile der Infrastruktur gehören in das Eigentum und unter die Verwaltung des Bundes oder der Länder. Sie ist als ein Hilfsmittel zum menschenwürdigen Leben einzuordnen. Infrastruktureinrichtungen sind insbesondere: Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Bundeswasserstraßen, Häfen, Flughäfen, Schienennetz, Feuerwehr, Energieversorgung, Wasserversorgung, öffentlich-rechtlicher Rundfunk, medizinische Infrastruktur für Grundversorgung und Notfallmedizin, Bürgerkassen (Alters-, Notlagen-, Heilkasse), Bundesbank, Telefonnetz, Funk-, Strahlen-, digitale Netze und Server. Die Veräußerung dieser Einrichtungen ist nicht gestattet. Bei Bedarf können infrastrukturelle Einrichtungen modifiziert, verworfen und hinzugenommen werden, um den Menschen ein freies, vielfältiges, gesundes und menschenwürdiges Leben zu ermöglichen.

(4) Bund und Länder fördern gemeinsam die Entstehung von Wohnraum-Commans, Gemeinschaften wie z. B. Hausvereine oder gemeinnützige Häuser GmbHs, um Wohnräume zu sichern und der Spekulation zu entziehen.

(5) Die Deutsche Bundesbank (die Monetative) hat das Recht, gesetzliches Zahlungsmittel im Geltungsbereich dieses Gesellschaftsvertrags auszugeben.

Art. 62 - Verwaltung in den Ländern Vorschlag

(1) Die Länder richten selbstständig ihre eigenen Behörden zur Ausführung der Bundes- und Landesgesetze ein. Die Behörden sind verpflichtet, transparent und bürgernah, die hier verfassten Werte und Prinzipien anwendend, zu arbeiten.

(2) Die Länder fördern mit ihrer Gesetzgebung und Verwaltung entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip die kommunale Selbstverwaltung und die Selbstständigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden. Sie stärken die Kommunen, damit sie möglichst selbstständig in eigener Verantwortung die Daseinsvorsorge wie u. a. Wasser, Abwasser, Energieversorgung und Müllabfuhr für ihre Einwohner gewährleisten und verwalten können. Einrichtungen, die der Daseinsvorsorge dienen, darf die öffentliche Hand (Bund, Länder, Landkreise, Kommunen) nicht privatisieren oder von Privaten betreiben lassen. Die Daseinsvorsorge ist vor dem Markt und Ertragserwägungen zu schützen und in Haushaltsplänen vorrangig zu berücksichtigen. Um eine Vernachlässigung auszuschließen, die das Vorsorgeprinzip verletzt, werden regelmäßige Revisionen von unabhängigen regionalen Schiedsstellen durchgeführt. Die Energieversorgung und Wasserversorgung sind Gemeingut und durch Dezentralisierung an die Kommunen oder direkt an die Bürger der Kommune zu übertragen. Will eine übergeordnete Verwaltungsebene Maßnahmen genehmigen oder Gesetzen Gültigkeit belassen oder solche Gesetze geben, die die Reinheit und Sicherheit der Daseinsvorsorge bedrohen könnten, hat die betroffene Kommune ein einklagbares Vetorecht.

(3) Einrichtungen mit regionalem Charakter, durch die eine Grundversorgung zugunsten des Gemeinwohls sichergestellt werden soll, gehören unter die Verwaltung der Länder. Darunter fällt insbesondere die Verantwortung für regionalen Verkehr (Landstraßen und Wege, ÖPNV) und Umwelt (Wälder, Ruderalflächen, Seen und Flüsse), aber auch für Infrastrukturen bezüglich Bildung und Kultur (Kitas, Krippen, Schulen der allgemeinen Bildung und weiterführende Bildungs- und Kultureinrichtungen wie Universitäten/Fach-/Hochschulen, Museen, staatliche Theater), Gesundheit (flächendeckend Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen). Es gibt weiterhin auch private Kindergärten, Schulen, Kinos, Theaterhäuser und Museen. Ein Anteil des gesamten Wohnraumes von 25% gehört in das Eigentum und in die Verwaltung der Länder. Die Veräußerung dieser Einrichtungen durch den Bund oder die Länder ist nicht gestattet. Der Bund hilft den Ländern und Kommunen, diese Einrichtungen aufrechtzuhalten. Die von den Ländern verwalteten Naturgüter sind nachhaltig, naturverträglich und ökologisch zu bewirtschaften.

(4) Die Länder fördern mit der Unterstützung des Bundes die Entstehung von Wohnraum-Commans, Gemeinschaften wie z. B. Hausvereine oder gemeinnützigen Häuser GmbHs, um Wohnräume zu sichern und der Spekulation zu entziehen.

XIV. Steuern und Finanzen – In diesem Kapitel werden alle bisherigen Vorschläge vorgestellt.

Einführung

Art. 63 - / 1. Version: Finanzierung der staatlichen Aufgaben Vorschlag

(1) Der Staat (Bundesstaat) bringt das von der Bundesbank ausgegebene Geld zinslos durch öffentliche Ausgaben in Umlauf. Der Gewinn aus der Geldschöpfung fließt vollständig in den öffentlichen Haushalt. Der Staat richtet sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Gemeinwohl.

(2) Der Staat finanziert sich, außer mit dem Gewinn der Bundesbank, noch durch die Umlaufgebühr auf das fließende Geld und auch mit Steuern. Steuern werden ausschließlich nach sozialen und ökologischen Kriterien erhoben.

(3) Ein erhöhter staatlicher Finanzbedarf wird durch zinslose Kreditaufnahme bei der eigenen Bundesbank gedeckt.

Kommentar

(4) Die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand sind in Haushaltspläne einzustellen. Der mit jeder Einzelverwendung erstrebte Zweck ist in überprüfbarer Form zu benennen.

(5) Weil die Wirtschaft die Menschheit und den Planeten nicht schädigen darf, werden Unternehmen nach einer Gemeinwohlbilanz (s. Vorgaben Gemeinwohlökonomie) besteuert.

Art. 63 - / 2. Version: Finanzierung der staatlichen Aufgaben

(1) Der Staat (Bundesstaat) bringt das von der Monetative (Bundesbank) ausgegebene Geld zinslos durch öffentliche Ausgaben in Umlauf. Der Gewinn aus der Geldschöpfung fließt vollständig in den öffentlichen Haushalt. Der Staat richtet sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Gemeinwohl. Alle staatlichen Projekte und Ausgaben sind erst nach sorgfältiger sachlicher Ermittlung der Folgen und Folgekosten zu beschließen.

(2) Der Staat finanziert sich, außer mit dem Gewinn der Monetative auch mit Steuern. Steuern werden ausschließlich nach sozialen und ökologischen Kriterien erhoben.

(3) Weil die Wirtschaft die Menschheit und den Planeten nicht schädigen darf, werden Unternehmen nach einer Gemeinwohlbilanz (s. Vorgaben Gemeinwohlökonomie) besteuert.

(4) Ein erhöhter staatlicher Finanzbedarf wird durch zinslose Kreditaufnahme bei der Monetative gedeckt. Die Grenzen der Verschuldung legen die drei bürgerlichen Gremien, der Jugendrat, ein dafür per Losverfahren eingesetzter Bürgerrat und der Rat der Weisen zusammen fest.

(5) Die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand sind in Haushaltspläne einzustellen. Der mit jeder Einzelverwendung erstrebte Zweck ist in überprüfbarer Form zu benennen.

Art. 63 - / 3. Version: Finanzierung der staatlichen Aufgaben ohne ein Schuldgeldsystem (nach Gradido-Konzept)

(1) Die Menge des Geldes wird durch die Monetative (Bundesbank) stets auf Basis der Bevölkerungsentwicklung geschöpft. Die Geldschöpfung erfolgt grundsätzlich auf Guthaben-Basis, ohne dass dafür Schulden entstehen. Innerhalb eines jeden Jahres verfallen 50 Prozent des geschöpften Geldes, um die Geldmenge und das System im Gleichgewicht zu halten und die Spekulationen mit dem Geld zu verhindern.

(2) Aus der geschöpften Geldmenge durch die Monetative geht ein Drittel an jeden Bürger als Aktives Grundeinkommen, das zweite Drittel erhält der Staat für seine Dienste an der Allgemeinheit und der dritte Teil kommt einem Ausgleichs- und Umweltfonds zugute, um die Sanierung der ökonomischen und ökologischen Altlasten zu ermöglichen.

(3) Der Staat richtet sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Gemeinwohl. Alle staatlichen Projekte und Ausgaben sind erst nach sorgfältiger sachlicher Ermittlung der Folgen und Folgekosten zu beschließen.

(4) Die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand sind in Haushaltspläne einzustellen. Der mit jeder Einzelverwendung erstrebte Zweck ist in überprüfbarer Form zu benennen.

(5) Weil die Wirtschaft die Menschheit und den Planeten nicht schädigen darf, werden Unternehmen nach der Gemeinwohlbilanz (s. Vorgaben Gemeinwohlökonomie) regelmäßig geprüft und danach entsprechend mit Geldmittel versorgt.

Art. 64 - / 1. Version: Gemeinwohlsteuer Vorschlag

Von allen Steuerpflichtigen wird eine Gemeinwohlsteuer erhoben. Jeder Steuerzahler kann selbst bestimmen, welche gemeinnützige Organisation (z. B. Religionsgemeinschaft, Gewerkschaft, NGO, Stiftung) die von ihm entrichtete Steuer erhalten soll.

Art. 64 - / 2. Version: Gemeinwohlsteuer

Von allen Steuerpflichtigen wird eine Gemeinwohlsteuer erhoben. Diese ersetzt die bisherige Kirchensteuer. Jeder Steuerzahler kann zur Hälfte selbst bestimmen, welche gemeinnützige Organisation (z. B. Religionsgemeinschaft, Gewerkschaft, NGO, Stiftung) die von ihm entrichtete Steuer erhalten soll. Die zweite Hälfte wird nach einem Verteilungsschlüssel, den der Bundestag mit den bürgerlichen Gremien festlegt, an alle dem Gemeinwohl verpflichteten Organisationen ausgegeben. Diese ersetzt die bisherige Kirchensteuer.

Art. 65 - / 1. Version: Rechnungshöfe Vorschlag

Der Präsident und die Vizepräsidenten des Bundesrechnungshofs und der Präsident und die Vizepräsidenten der Landesrechnungshöfe werden nach den gleichen Regeln wie der Bundeskanzler durch den gesamten Bundestag bzw. durch die Landtage ausgewählt. Sie werden nach den gleichen Regeln wie der Bundeskanzler bestellt und entlassen. Die Rechnungshöfe prüfen Rechnungslegung, Haushalts- und Wirtschaftsführung der öffentlichen Haushalte und legen das Ergebnis offen.

Art. 65 - / 2. Version: Rechnungshöfe

(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten des Bundesrechnungshofs werden vom gesamten Bundestag gewählt und nach den gleichen Regeln wie der Bundeskanzler ernannt und entlassen. Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Landesrechnungshöfe werden nach demselben Verfahren von den Landtagen gewählt, ernannt und entlassen wie die Ministerpräsidenten bzw. Regierenden Bürgermeister.

(2) Die Rechnungshöfe prüfen Rechnungslegung, Haushalts- und Wirtschaftsführung der öffentlichen Haushalte und legen die Ergebnisse offen. Ein Bürgerrat prüft die Ergebnisse. Der Bundestag und die Landtage müssen sich in ihren Entscheidungen nach diesen Ergebnissen richten.

Art. 66 - / 1. Version: Bundesbank und ihre Aufgaben Vorschlag

(1) Die Bundesbank ist neben der Legislativen, der Exekutiven und der Judikativen die Vierte Staatsgewalt. Die Bundesbank ist von Weisungen der Regierung oder des Parlaments unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet.

(2) Die Bundesbank sichert die Geldwertstabilität, versorgt die Gesellschaft mit Geld und gewährleistet einen stabilen und sicheren Zahlungsverkehr. Sie hat die Geldmenge stets unter Kontrolle. Sie lenkt den Finanzmarkt, indem sie die Höhe der Nutzungsgebühr des Geldes nach der wirtschaftlichen Entwicklung festlegt. Die Einführung von ergänzenden Regionalwährungen oder komplementären Währungen regelt ein Bundesgesetz.

Art. 66 - / 2. Version: Monetative und ihre Aufgaben ohne Schuldgeldsystem

(1) Die Monetative ist neben der Legislativen, der Exekutiven und der Judikativen die Vierte Staatsgewalt. Sie ist von Weisungen der Regierung oder des Parlaments unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet.

(2) Die Monetative bestimmt und verteilt die Geldmenge. Sie ist die einzige Institution, der Devisenhandel erlaubt ist.

(3) Die Monetative sichert die Geldwertstabilität, versorgt die Gesellschaft mit Geld und gewährleistet einen stabilen und sicheren Zahlungsverkehr. Sie sorgt dafür, dass die Geldschöpfung grundsätzlich auf Guthaben-Basis erfolgt (vgl. Art. 63/3. Version) und die Geldmenge gerecht verteilt wird. Sie lenkt den Finanzmarkt so, dass nicht gemeinwohlorientiertes Verhalten von Personen, Organisationen und Unternehmen und die Produktion von Waren, die keinen Nutzen für das tägliche Leben haben, verhindert werden.

(4) Die Monetative legt fest, wann 50 Prozent des geschöpften Geldes innerhalb eines jeden Jahres verfallen.

Art. 67 - / 1. Version: Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzaufsicht Vorschlag

(1) Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht kontrolliert die Finanzmärkte so, dass Anlagegeschäfte das Gemeinwohl nicht schädigen können und keine Spekulationsblasen entstehen.

(2) Sie kontrolliert die Banken und sorgt dafür, dass diese als Dienstleister für die Bürger und Bürgerinnen, Unternehmen und den Staat fungieren und ihre Aufgabe der Geldaufbewahrung, Geldberatung und Kreditvergabe im Sinne des Gemeinwohls wahrnehmen.

Art. 67 - / 2. Version: Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzaufsicht

(1) Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht steht im Dienst des Gemeinwohls und verhindert wirksam die Entstehung von High-Frequency Trading sowie Spekulationsgeschäfte mit Lebensmitteln und feindliche Übernahmen.

(2) Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht kontrolliert die Finanzmärkte so, dass Anlagegeschäfte das Gemeinwohl nicht schädigen können und keine Spekulationsblasen entstehen.

(3) Sie kontrolliert die Banken und sorgt dafür, dass diese als Dienstleister für die Bürger und Bürgerinnen, Unternehmen und den Staat fungieren und ihre Aufgabe der Geldaufbewahrung, Geldberatung und Kreditvergabe im Sinne des Gemeinwohls wahrnehmen.

(4) Die Tätigkeit der Bundesanstalt für Finanzaufsicht wird jährlich von dem Rat der Weisen überprüft.

XV. Rechtsprechung

Art. 68 - Die rechtssprechende Gewalt Vorschlag

(1) Eine unabhängige Justiz und stabile Rechtssicherheit sind die Grundlagen der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsstaat.

(2) Die rechtsprechende Gewalt ist unabhängig von Regierung und Bundestag und verwaltet sich selbst. Generalbundesanwalt und Staatsanwälte sind Teil der rechtsprechenden Gewalt.

Kommentar

(3) Die rechtsprechende Gewalt üben die Richter und Richterinnen in Gemeinde-, Landes- und Bundesgerichten aus.

(4) Besoldungsregelung der rechtsprechenden Gewalt wird mit einem Bürgerrat zusammen alle 5 Jahre festgelegt, um eine indirekte Beeinflussung durch Besoldungsaspekte auszuschließen und die Unabhängigkeit zu garantieren.

Art. 69 - Rechtsstaatliche Mittel Vorschlag

(1) Die rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen werden in den Bundesländern so harmonisiert, dass gleichartige Leistungsangebote der Justiz für die Bürger/innen im ganzen Bundesgebiet entstehen. Die Verfahren und Prozesse sind bürgerfreundlich, einfach und kurz zu halten und so lang wie notwendig, um zu einer umfassenden Darstellung der Geschehnisse zu gelangen. Näheres regelt ein Bundesgesetz.

(2) Jede/r darf sich vor dem Gericht selbst vertreten oder sich von einem beliebig selbst ausgewählten Menschen vertreten lassen. Jede/r darf gegen jedes Ersturteil Rechtsmittel einlegen.

(3) Die Gesetzgebung sorgt für schnelle und verständige Rechtswege und je nach Einzelfall aus der Opfersicht angemessene materielle Entschädigungsansprüche für Opfer, die gesundheitlich, körperlich und seelisch beeinträchtigt wurden. Opfer werden bei ihrer Rechtsverfolgung von Prozesskosten befreit.

(4) Audio- oder Videoaufzeichnung wird in allen Gerichtssälen zur Überprüfung der Verfahren gewährleistet. Die Aufzeichnungen sind den Streitparteien zugänglich. Im Weiteren unterliegen sie dem Datenschutz.

(5) In Strafverfahren bestimmen die Geschworenen Schuld und Strafe. Die Geschworenen werden durch Losverfahren ermittelt. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(6) Gemeinnützige Organisationen haben das Verbandsklagerecht. Gleichbetroffene haben das Sammelklagerecht. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(7) Liegt eine Anklage gegen Richter/innen oder Staatsanwälte vor, obliegt die Rechtsprechung über sie dem Rat der Weisen und einem Bürgerrat.

(8) Richter und Staatsanwälte können durch den Rat der Weisen mit einem Bürgerrat zusammen oder durch eine Volksinitiative entlassen werden.

(9) Der Zugang zur Mediation ist an den Gerichten gewährleistet.

Art. 70 - Wahl der Richter zu den Verfassungsgerichten Vorschlag

(1) Die Kandidaten/Kandidatinnen werden aus der Richterschaft durch den Bundestag bzw. Landtage zusammen mit dem Rat der Weisen nominiert. Es müssen drei Kandidaten/Kandidatinnen nominiert werden.

(2) Die Richter/innen des Bundesverfassungsgerichts werden mit Zweidrittel-Mehrheit, die Richter/innen der Landesverfassungsgerichte mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt durch den Rat der Weisen (50 % Stimmanteil), einen Bürgerrat (30 % Stimmanteil) und den Bundes- bzw. Landesjugendrat (20 % Stimmanteil).

XVI. Verteidigung, Katastrophenschutz, Hilfeleistung und Friedensförderung – In diesem Kapitel werden alle bisherigen Vorschläge vorgestellt.

Art. 71 - / 1. Version: Sinn und Zweck der Streitkräfte Vorschlag

(1) Der Bund unterhält Streitkräfte ausschließlich zur Verteidigung Deutschlands. Diese können auch im Katastrophenschutz mitwirken. Militärische Rüstung ist nur in dem Umfang erlaubt, wie eine potentielle Bedrohung von außen das erforderlich macht. Ein Ausmaß an Rüstung, das das Potential möglicher Aggressoren übersteigt, ist nicht zulässig.

(2) Der Bund unterhält Streitkräfte auch zur Abwehr neuartiger Kriegstechniken wie z.B. Cyberwar, asymmetrischer Krieg, Einflussnahme von außen durch Desinformationskampagnen in sozialen Netzwerken, Weltraumüberwachung und ähnliche Bedrohungen.

(3) Die Obergrenze für Luftwaffe und Heer beträgt 350.000, und für die Marine 20.000 Soldaten.

(4) Deutschland kann nur Partner in einem Bündnis sein, das keine höhere Rüstungsbereitschaft fordert als oben beschrieben, das einen defensiven Charakter hat, keine wirtschaftlich motivierten Kampfhandlungen ausführt und eine friedenstiftende Handels-, Umwelt-, Klima-, Sozial- und Außenpolitik verfolgt.

(5) Die Bildung paramilitärischer Gruppierungen, egal in welcher Form, ist verboten.

Art. 71 - / 2. Version: Sinn und Zweck der Streitkräfte

(1) Moderne Industriegesellschaften sind militärisch nicht zu verteidigen, weil dies zur sicheren Selbstzerstörung führen würde. Aus diesem Grund unterhält der Bund Streitkräfte nur für Katastrophenschutz und humanitäre Hilfeleistung. In der Bewältigung dieser Aufgaben werden sie durch zivilgesellschaftliche Organisationen unterstützt.

(2) Deutschland setzt sich mit allen Kräften ein für die Stärkung der UNO als Wächter über die Einhaltung der Menschenrechte und zur Unterbindung von kriegerischen Auseinandersetzungen, notfalls mit militärischen Mitteln (Entwaffnung, Zerstörung von Kriegsgerät). Deutschland bekennt sich zum Leitmotiv: Kriegerische Handlungen sind völkerrechtswidrig.

Art. 71 - / 3. Version: Katastrophenschutz und Hilfeleistung

Moderne Industriegesellschaften sind militärisch nicht zu verteidigen, weil dies zur sicheren Selbstzerstörung führen würde. Deutschland unterhält aus diesem Grund keine Streitkräfte mehr. Schutz der inneren Sicherheit erfolgt durch die Polizei. Katastrophenschutz und humanitäre Hilfeleistung erfolgen ausschließlich durch zivile Organisationen.

Kommentar

Art. 71 - / 4. Version: Neutralität

(1) Deutschland erklärt aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Deutschland wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen. Deutschland ist verpflichtet, eine neutrale Außenpolitik zu verfolgen.

(2) Deutschland wird zur Sicherung seiner Neutralität keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.

(3) Deutschland bekennt sich zu umfassender Landesverteidigung, um die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung seiner Neutralität. Hierzu sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen.

(4) Deutschland wirkt mit bei Maßnahmen zum Katastrophenschutz und zur humanitären Hilfeleistung der EU. Vor dieser Hilfeleistung ist genau zu prüfen, ob sich hinter den Maßnahmen zu humanitären Hilfen keine geopolitischen oder wirtschaftlichen Interessen verbergen. Werden solche Interessen bekannt, muss der Militäreinsatz sofort abgebrochen werden. Die Bevölkerung kann auch per Volksbegehren mit 30.000 Stimmen binnen sieben Werktagen ein Referendum zur Beendigung solcher Einsätze erwirken.

Art. 72 - Massenvernichtungswaffen Vorschlag

(1) Auf deutschem Gebiet und durch Deutsche ist die Herstellung, Lagerung, Beförderung, der Handel und die Anwendung von atomaren, bakteriologischen, chemischen oder anderen Massenvernichtungswaffen verboten. Aus Deutschland darf keinen Staaten Hilfestellung geleistet werden, die solche Waffen einsetzen. Die Militarisierung des Weltraums ist ebenso verboten.

(2) Aus Deutschland dürfen keine Chemikalien an Staaten geliefert werden, die zur Herstellung solcher Massenvernichtungswaffen verwendet werden können.

Art. 73 - Friedensförderung Vorschlag

(1) Die Bundesrepublik Deutschland fördert mit einer umfangreichen Friedens- und Konfliktforschung den Frieden in der Welt. Dazu gehört die Schulung in Konfliktfähigkeit und gewaltfreiem Widerstand, Mediation, gewaltfreier Personenschutz, Versöhnungsarbeit, Umwelt- und Klimaschutz, Hilfe zur Selbsthilfe für unterentwickelte Staaten.

(2) Von Deutschland dürfen andere Staaten nur dann mit Handelsembargos belegt werden, wenn sie die Freiheit und Sicherheit ihrer Bevölkerung bedrohen und zuvor alle Möglichkeiten der Mediation versagt haben.

(3) Waffenlieferungen ins Ausland sind unzulässig. Waffen in Deutschland dürfen maximal in dem Maß hergestellt werden, wie sie zur Verteidigung des Landes und zur Ausstattung der Polizei notwendig sind.

XVII. Übergangsregelungen

Art. 74 - Aufhebung des Grundgesetzes Vorschlag

(1) Innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren sind von den zuständigen Stellen die Regelungen und Institutionen des GG abzuwickeln und durch Regelungen und Institutionen des Gesellschaftsvertrags zu ersetzen.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesellschaftsvertrags wird das bisher geltende Grundgesetz aufgehoben.

XVIII. Änderung des Gesellschaftsvertrags

Art. 75 - Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags Vorschlag

Änderungen und Ergänzungen des Gesellschaftsvertrags werden durch eine Volksabstimmung mit 60% der abgegebenen Stimmen wirksam werden. Änderungen oder Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages können jederzeit von Initiativen oder Einzelpersonen mit einer Petition mit mindestens 50.000 Stimmen vorgelegt werden. Diese Änderungsvorschläge müssen der gesamten Bevölkerung binnen 4 Wochen in einem Referendum vorgelegt werden.

Art 1 

(1) Die Würde des Menschen muss unantastbar sein und bleiben. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, aller Institutionen und Bürger/innen.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum untereinander wie in seinem Außenverhalten zur Wahrung der nachstehenden unveräußerlichen Menschenrechte:
(3) Es bindet damit seine Gesetzgebung, seine vollziehende Gewalt und seine Rechtsprechung an die folgenden Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht.

Art 2 

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person kann allein durch entsprechend strafbewehrte  Gesetzesverstöße verwirkt werden.
(3) Jede Art von Strafbewehrung bei Gesetzesverstößen greift in diese Persönlichkeitsrechte ein.  Dieser Eingriff sollte deshalb immer hinter besseren Umgangsweisen mit gesellschaftlichem Fehlverhalten zurückstehen.  Die Todesstrafe ist in jedem Falle unzulässig.

Art 3 

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Berechtigungsunterschiede sind unzulässig. Personen-Merkmale wie u.a. Geschlecht, Herkunft, Glaube und politische Weltanschauung, Behinderung rechtfertigen keinerlei Gleichberechtigungs-Einschränkungen.
(3) Die Staatsgewalten haben gesetzlich wie kommunikativ Sorge zu tragen, dass Benachteiligungen wie Bevorzugungen, wo immer sie be- oder entstehen, abgebaut oder unterbunden werden. 

Art 4 

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art 5 

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Zur Gewährleistung eines pluralistischen und zensurfreien Informations- und Debatten-Geschehens statten  LEGISLATIVE und AUDITATIVE  (s.d.)  für die Dauer der  jeweiligen Legislaturperiode mediale Informations-Anbieter per Wahl mit Lizenzen und einem Gesamt-Budget in Höhe 1/10 des Bundeshaushalts  aus.  Sie bestellen überdies eine INFORMATIVE aus 7 jederzeit abwählbaren Mesien-Räten als Beschwerde-Instanz und zur leistungs-angemessenen Vergabe der verfügbaren Budjet-Anteile  -  gemäß parlamentarisch verabschiedetem Kriterien-Katalog.
(4) Kunst und Wissenschaft, Bildung, Forschung und Lehre sind frei.
(5) Bildungs-, Forschungs-, Lehr-, Kultur- und Sport-Gutschein-Systeme bilden das künftige materielle Fundament dieser Freiheits-Garantie. Drittmittel-Abhängigkeiten darf es hier nirgends geben.  Qualifikatorische  Orientierung ist durch Level-Systeme und diesen zugeordnete Info- und Aufgaben-Pools zu gewährleisten, an die alle sich auf den verschiedensten Wegen heranarbeiten können. Vielfalt, frei Wege-Wahl, offene Ein-Aus und Umstiege sind Ziel.
(6) Jede Einrichtung hätte sich in Jahres-Rhythmen altersübergreifend sozial über Mentoren-Gruppen zu strukturieren und ein Gemeinschaftsleben auszubilden, in dem für menschlich wie geistig tragfähige und vielfältige Verortungen und Erfahrungen auch in alle möglichen gesellschaftlichen Bereiche hinein Raum wäre.
(7) Für den Berufsbildungsbereich haben sich duale Bildungsformen bewährt und sollen weiterentwickelt werden.

(8) Alle hier tätigen Einrichtungen haben Prinzipien dieses Gesellschaftsvertrages hochzuhalten.

Art 6 

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4)  Gegen häusliche Gewalt besteht eine besondere Schutz- und Fürsorge-Pflicht des Staates.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Art 7 

(1) Sämtliche Bildungseinrichtungen materiell wie ideell gleichberechtigt stehen unter der Aufsicht des Staates. Der Staat kann sie selbst betreiben oder die Initiativen von Privaten, orientiert an den Konsensierungsvorgaben von LEGISLATIVEN und AUDITATIVEN, genehmigen.
(2) Die Kultusministerien organisieren die Ausbildung von Erzieher/innen und Lehrkräften bzw. Universitätslehrer/innen, fingieren als Beschwerdestellen und entziehen ggf.  die entsprechenden Bildungsgutschein- und Betreuer- bzw. Lehr-Berechtigungen.
(3)  Sie handeln dabei gemäß den entsprechenden Konsensierungen  seitens der LEGISLATIVEN und AUDITATIVEN. Und sie prüfen, inwieweit die jeweiligen Arbeitsverträge diesen Konsensierungen entsprechen. Wo sie keine Korrekturen erreichen sollten, hätte das zwingenden Einfluss auf die Bildungsgutschein-Vergaben.
(4)  Die Einflussnahme von Religionsgemeinschaften auf die zu vermittelnden Religions-Horizonte hat pber die LEGISLATIVEN und AUDITATIVEN zu erfolgen.
(5)  Die Kultusministerien haben überdies auf
die Sicherstellung der die wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Betreuungs- und  Lehrkräfte zu achten.
(6) Am effektivsten sollte ein Netz kommunaler und überregionaler Losbürger/innen-Bildungskonvente für ein felecibel anzulegendes und weiterzuentwickelndes Bildungsangebot vor Ort undgeeignete Transparenzplattformen sorgen.

 

Art 8 

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht ordnungspolizeilich gemäß gesetzlichem Kriterienkatalog  beschränkt werden.

Art 9 

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Art 10 

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Wo das über die modernen digitalen Strukturmöglichkeiten dennoch geschieht, hat der Staat  durch die Errichtung von sicheren System-Alternativen für Abhilfe zu sorgen.
(3) Beschränkungen dürfen nur für den Bereich organisierter Kriminalität auf Grund engster Kriterien im Rahmen eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Art 11 

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf immer nur zeitlich begrenzt und nicht mehr als 3 mal in Folge durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, ( zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung ?) (oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen ?), erforderlich ist.

 

Art 12 

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.


Art 12a 

(1) Die Bundesrepublik Deutschland beschränkt künftig ihre Gewaltmittel auf POLIZEIKRÄFTEim Inlands- wie im Grenz-Bereich (dort als BUNDESGRENZSCHUTZ).
(2) Alle Bürger/innen
  können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst  (... !)  beim Technischen Hifswerk verpflichtet werden. zwischen 17. und  20. Lebensjahr hat jede/r je eine 6-monatige THW-Grundausbildung sowie einen Alltagshilfen-Einsatz im Care-Bereich zu absolvieren.

Art 13
 

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Fußnote

Art. 13 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 26.3.1998 I 610 mWv 1.4.1998; mit GG Art. 79 Abs. 3 vereinbar gem. BVerfGE v. 3.3.2004 (1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99)

Art 14 

(1) Ererbtes wie erworbenes   E i g e n t u m   an Boden /-Nutzungsrechten, Geld & Sachwerten   bildet einen zentralen Teil-Faktor  menschlichen Auskommens. Es berechtigt zum Erwerb und Ausbau von Aktivitäten und Spielräumen und – soweit dergleichen auf die Mitarbeit auch von Nichteigentümern angewiesen ist –  zu einer jeweils zu konsensierenden (!) Direktiven-Geberschaft für ein unmittelbar eigentümer-initiertes Unterfangen.(2) Wo sich Eigentümerschaften via Vervielfältigung anonymisieren und außer mit Blick auf den gewünschten Gewinn keine aktivitäts-spezifische Direktiven-Geberschaft mehr aufbringen, schwindet die Berechtigungs-Grundlage für eine privilegierte Bestimmungsgewalt der Kapitaleignerseite konsequenterweise zugunsten paritätischer Mitarbeiter-Mitentscheidungsrechte in allen zentralen Unternehmensbereichen (Unternehmensziele, Aufstellung, Investitionen,Lohnstruktur,Gewinnverwendung) !

Wo Menschen   E i g e n t u m    als   K A P I T A L  einsetzen   z u r   G ü t e r v e r m e h r u n g     via Boden /-Nutzungs-Rechten und Produktions-Mittel-Erwerb, liefern sie den einen anpassungs-fähigen Bedingungsrahmen für den Arbeitseinsatz vieler Mitmenschen.   Den anderen Bedingungsrahmen für die güterschaffenden Aktivitäten aller liefert die gesamte Gesellschaft über die Entwicklung ihrer Qualifikationen und infrastrukturellen Einrichtungen  –  sowie über die Arbeits-Leistung aller Gesellschaftsglieder  längst (!) nicht allein im Bereich der unmittelbar unternehmens-bezogenen Erwerbsarbeit !

(3) Das Maß, in dem aus Kapitaleinsatz Bestimmungsrechte über Arbeits-Entgelte, Arbeits-Bedingungen und -Anforderungen sowie Firmen-Politik ableitbar sein sollen, unterliegt gesellschaftlicher Aushandlung.

(4) Berechtigung und Pflichten machen an Landes- oder Kontinentalgrenzen nicht Halt !  E s   g i b t   k e i n  ´Re c h t´   zur Vorteilsnahme, kein ´Recht´ auf kurzerhand usurpierte Erzwingungs-Gewalt, kein ´Recht´ des Stärkeren ! D i e    M a c h t    d a z u    g i b t    e s    s c h o n    –    allerdings nur, wo Mehrheiten sie zulassen … Solchen Machtballungen haben alle Institutionen im Land, zuvorderst die Verfassungs-Organe, einklagbar(!(  entgegenzuwirken !

(5) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(6)  Wirtschafts- und finanzpolitische Entscheidungen der EXEKUIVEN und LEGISLATIVEN des Landes zur einseitigen  ´Rettung´ zugelassener System-Relevanzen und unausgeglichen zu Lasten des Eigentums und der Einkommensmöglichkeiten von Bürgern, die nicht legislativ wie auditativ konsensiert waren,  unterliegen künftig einer Verfolgung als persönlich zuzurechnende Straftatbestände, gefolgt von zivilrechtlichen Entschädigungs-Pflichten.  Umverteilungen von unten nach oben soll es in der BRD künftig nicht mehr geben.
(7) Anteils-Eigentum gehört künftig allein in die Hand von Binnenmarkts-Bürger/innen. 
Entschiedene Divestment-Prozesse sind also einzuleiten:  Abstoßungspflicht von jährlich 20 % des Anteils-Volumens eines Nicht-Binnenmarkt-Anteils-Eigners, abzuwickeln über die regionalen Geschäftsbanken zugunsten ökologie- und binnenmarkts-angepasster Güterproduktion.

Art 15 

(1) Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
(2)  Grundeigentum sollte Schritt für Schritt, wo es nicht persönlichen Wohn- und Kleinbetriebs-Zwecken dient, in ein von allen Binnenmerkt-Berger/innen erwerbbares staatliches Erbpacht-  also pachtbares Nutzungs-Recht gewandelt werden.  (PROZESS-iNSTRUMENT:  Jeder Immobilien-Übertrag ist mit einer 15%igen Umwandlungspficht in Erbpachtgelände belegt gegen 2 Jahre Pachtbefreiung.)
(3)  Die Nutzung von Grundeigentum im  Rahmen von Miet- & Pachtverhältnissen ist getrennt vom Baueigentum auf diesem indexsteuerlich in Anrechnung zu bringen und auszuweisen.  Die Indexierung ändert sich zugunsten des Nutzers mit dem eweils gewachsenen Erbpacht-Anteil.
(4)  Die landwirtschaftliche Nutzung von Grundeigentum muss in ihren höchstindustrialisierten Formen ein Ende finden. (FUNKTIONS-PRINZIP:  der STaat wird entschädigungsfreier Grundeigner und vergibt Lose per Erbpacht für 10 Jahre pachtfrei an Interessenten.  Die bis zu einer HA-größe X zuteilungsberechtigten Alteigentümer erhalten die entsprechenden Erbpachtzahlungen des neuen Staatseigentümers auf 10 Jahre steuerfrei. Gurndsätzlich fallen Kapitalertragssteuern nur für Grundbesitz-Dividenden von mehr als 1 % an. Bei Reinvestition zwischen 10 und 40 %.

 

Art 16 

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Art 16a 

(1) Unter den von Deutschland  mitverursachten Welt-Migrations-Bedingungen des 21. Jhds. gewährt die BRD künftig jährlich bis zu 250 000 Menschen, die in ihrer Heimat infolge von Krieg oder Verfolgung keine Überlebensmöglichkeiten mehr finden, Asyl. 
(2) Ein formales Festhalten am Ideal eines unbegrenzten Asyl- ud Subsidiaritätsrechts führt zu nichts als würdelosen Verfahren. Die Bundesrepublik ersetzt diese künftig wie folgt:
(3)  Der Bund richtet 12 Auslands- Anlauf-Stellen ein, an denen persönlich Asylantrag gestellt werden muss. Hier sind monatlich bis zu 1700 Antragssteller/innen gemäß jenen Falleinschätzungskriteren zur Einreise zu berechtigen, die LEGISLATIVEN und AUDITATIVEN für die aktuelle Legislaturperiode konsensiert haben.
(4)  Die Falleinschätzer/innen der 12 Auslandsbotschaften verständigen die in Deutschland willentlich als Zufluchtsorte fungierenden Kommunen über die ortsbezogen sinnvollsten Zuweisungen, die dann jeweils bis zum 10. des Folgemonats abzuwickeln sind.
Nähere Erfordernisse regeln entsprechende Bundes- und Landesgesetze.
(5) Der Würde möglichst vieler in die Heimatlosigkeit Getriebener hilft weit mehr eine jeweils bilaterale Verständigung über die Einrichtung selbstverwalteter Sanctuary Cities überall dort, wo sich Flüchtlings-Camps gebildet haben. Deutschland wird sich an deren Finanzierung durch unmittelbare Bürger/innen-Gelder beteiligen und sinnvolle wirtschaftliche Austauschbezehungen mit diesen aufbauen und pflegen.  Nur so machen wir unsere Welt zu einem erträglichen und verantwortbaren Asyl für alle, die nicht zuletzt durch uns in ein kaum tragbares Elend geworfen wurden.

 

Art 17 

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Art 17a   streichen !

(

Art 18 

Wer in Ablehnung der hier verabredeten freiheitlich-autopoietischen, also großenteils selbstorganisatorisch konsensierenden  Grundordnung gewaltsame Polit-Auseinandersetzungen und Machtergreifungen nachgewiesenermaßen anstrebt, der verwirkt in gesetzlich festzulegendem Rahmen seine politischen Beteiligungsrecht auf Zeit.   Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Art 19 

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Art 20 

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundes- und Rechts-Staat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Bürgerbeteiligung, der Gesetzgebungs-, der Geldordnungs- , der vollziehenden sowie informativen Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die auditativ und parlamentarisch  konsensierte  Gesetzgebung ,  die  Geldordnungs-, die vollziehende und die informative Gewalt sowie die Rechtsprechung sind Ausdruck eines entschieden realisierten und ausdifferenzierten Gewaltenteilungs-Prinzips.  Alle Staatsgewalten sind klar an Gesetz, Recht und insgesamt an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden.
(4) Wir alle gestehen einander unsere jeweiligen Ambivalenzen zu und suchen offen ohne Ausgrenzung  von Meinungs- und Handlungsziel-Gegnerschaften jeweils die Vereinbarung, die am wenigsten schmerzt (systemisches Konsensieren) . . .
Denn wir wissen um die inneren Verknüpftheiten in und zwischen allem Existenten, um das Ausmaß, in dem Leben sich als immer auch von allem Übrigen wissende Neuschöpfung in jedem Augenblick vollzieht, wir mittendrin  –  mit all unseren Genialitäten und unserer ganzen Irtumsanfälligkeit.
(6)  wir begreifen uns selbst  wie einander   –  alle Menschen auf dieser Erde –   als   A U T O P O I E T I K E R / I N N E N :  als  selbsterhaltend und selbstregulierend interaktiv mit ihrer jeweiligen Umgebung kommunizierende und sich verständigende Organismen im Konzert aller übrigen größeren wie kleineren, näheren wie ferneren Nachbar-Elemente.
Wir suchen den Zugang zur uns umgebenden belebten wie unbelebten Welt und zueinander intersubjektiv dank der Erfahrung, dass je eigene hochunterschiedliche Betrachtungsweisen  bei ganz ähnlichen Entdeckungen landen können, Kultur also als Kokreativität lebendig zu werden vermag,   w e n n    s i e   genau solche Zusammenklänge  w i l l    –  statt im Wege von Verurteilungs-, Diffamierungs-, Bestimmungs- und Erzwingungsgewalt, die wir weder ausüben, noch im Fahrwasser anderer mit´genießen´ wollen.
(5)  Die   S t a a t s f o r m,   die dem entspricht,   bezeichnen wir als   A U T O P O I E T I E,   ein System also,  das   m a n d a t i e r t e  Amtsträger/innen aller Ebenen unseres ansonsten   w e i t e r h i n    P A R L A M E N T A R I S C H E N   S Y S T E M S  aufs jederzeitige Hören, Antworten, Debattieren und Berichten   v e r p f l i c h t e t   –   in Form von ´BÜRGERKREIS-AUDITATIVEN´,  ´KOMMUNIKATIONS-, WISSENS-  und  BERATUNGS-PLATTFORMEN´  und ´MEDIALEN INFORMATIVEN´, jeweils mit klarem Verfassungs- bzw. Gesetzes-Auftrag.
(6) Die Lebenshaltung, die dem entspricht, ist die eines endlich wieder neu wachsenden Respekts für alles, was ist, ganz gleich wie sehr es uns beschenkt, fehlt  oder zuweilen auch bedrängt.
Ja, wir suchen ein neues Begreifen dessen, dass wir auf einem faszinierend ausgestatteten Planeten beheimatet sind und sein dürfen mit Platz in einem unendlichen Kosmos voller Anziehungs- und Fliehkraft-Prozesse.   In wie um uns assoziiert wie dissoziiert sich in ständigen, das Ganze permanent ringsum spiegelnden Schwingungsprozessen aufs Vielfältigste wechselseitig alles.
Zu diesem Begreifen gehört für uns eine neue staunend annahmebereite Ehrfurcht gegenüber allem, was wo auch immer aufeinander zu, wie von einander weg strebt !
Denn es liegt in unseren Herzen, Hirnen und Händen, i n  welchem  G e i s t  wir begleiten, einander mitzuteilen oder gar zu unterdrücken trachten, was an nicht zuletzt wunderbaren Gestaltungskräften in alles gelegt ist, was uns begegnet (von Mikrobe bis Mensch wie nicht minder in alles Anorganische),  auch wenn es sich selten überdeutlich bzw. unmittelbar leicht lesbar  in unsere Wahrnehmung zu drängen scheint !
WIR ORGANISIEREN UNSEREN STAAT DESHALB NICHT LÄNGER  MILITÄRISCH.  POLIZEI, BUNDESGRENZSCHUTZ UND THW LEISTEN DAS GGF. ERFORDERLICHE MIT DER HUMANEN WIE PLANETAREN SCHONUNG, UM DIE ES UNS KÜNFTIG ZENTRAL GEHEN SOLL.
(9) Wer immer es unternimmt, politisch gezielt gegen diese Ordnung samt ihren neuen Friedens-Horizonten zu agitieren und bis hin zujm Einsatz von Gewaltmitteln zu agieren, macht sich strafbar.


Art 20a    - neu

(1)  Für den Fall, dass insbesondere Exekutive und Judikative nicht verfassungsgemäß tätig wären, es gar zu Umsturz-Versuchen kommen sollte, haben alle Deutschen das Recht, ja nahezu eine Pflicht  zum Widerstand.

(2) Wer immer dabei sein Staatsamt oder seine Hoheits-Funktion nicht verfassungsgemäß wahr- oder gar Umsturz-Aktivitäten  unter-nimmt, macht sich unmittelbar wie künftig strafbar und  schadensersatzpflichtig.

(3) Widerstandsrecht heißt:

- Verfassungs-widrige Urteile und Verordnungen unterliegen rückwirkenden Aufhebungs-und Strafverfolgungs- sowie Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeld-Pflichten nach einer Wiederherstellung der Ordnung dieses Grundgesetzes.

- Dasselbe gilt für jede Form von zwischenzeitiger Sanktionierung widerständiger Zahlungs-Verweigerungen gegenüber staatlichen Stellen..

- Und es gilt für die entsprechenden Sanktionierungen von mit friedlich-widerständigem Teilautonomie-Anspruch eingerichteten, nebenstaatlichen Bürger/innenwerks-Bereichen eigener Rechtsordnung.

 

Art 21 

(1) Politische Willensbildung ist die Sache aller. 
Ihre Instrumente bilden die neuen Staatsgewalten  AUDITATIVE und INFORMATIVE, darüber hinaus BÜRGERBEGEHREN UND BÜRGER-ENTSCHEIDE.
(2) Als freie Katalysatoren, Mitorganisatoren und Wissens-Bündler dieser Willensbildung fungieren Parteien, Verbände, Vereinigungen aller Art aus allen gesellschaftlichen Bereichen auf eigene Rechnung. Sie alle haben ihre Finanzierung und ihre Lobby-Verbindungen  wahrheitsgemäß offenzulegen. Verstöße sind Offizial-Delikte.

(3) Auf den Staatsgewalts-Ebenen des Landes haben all diese Katalysatoren keine ihnen in Sonderheit zustehenden Funktionen.


Art 22 
(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
(3) Die föderativ-subsidiäre Ordnung der BRD umfasst Bund, Länder, Kreise und Kommunen.

 

im Folgenden:  andere Artikel-Systematik !

 

Art 23  (bisher 29)

(1) Die Gliederung des Bundesgebietes der BRD erstreckt sich mittlerweile auf 16 Länder.  (alt 29(1))Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.
(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf.
(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.
(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.
(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel/1/3 ?! der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.
(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muß die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.
(8) Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel (s.o.!) der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

 

Art 24   (bisher Art 28 )

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, autopoietischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört das Anrecht auf 1/3 der im Gemeinde-Gebiet abgeführten Indexsteuern.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Art 25  (bisher Art 31)

Bundesrecht bricht Landesrecht.

 

Art 26  (bisher Art 37)

(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern und ihren Behörden.

 

Art 27 (bisher Art 32)

(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.

 

Art 28   (bisher Art 30 )

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

 

Art 29  (bisher Art 35 )

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
(4)  (bisher Art 36  Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.

 

Art 30  (bisher Art 50 )

Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

 

Art 31  (bisher Art 33 )

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

 

Art 32   (bisher Art 34 )

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

 

 

III.
Der Bundestag

 

Art 33   (bisher Art 38 )

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Es gilt Bewerbungsfreiheit auf entsprechenden digitalen Kandidaten-Plattformen mit detaillierter Auskunftspflicht betreffs parteipolitischer Verortungen und agenereller wie aktueller Ansatzpunkte und Zielsetzungen.
(4)  Gewählt sind pro Wahlkreis jeweils die Kandidat/innen mit mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen.

Art 34    (bisher Art 41 )

(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art 35   (bisher Art 39 )

(1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt.
(2)  Die Wahlkreis-Einteilung umfasst 175 Wahlkreise mit je 3 Direkt-Mandaten. (=525 Bundestags-Abgeordnete)
(3) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
(4) Der Bundestag bestimmt den Schluß und den Wiederbeginn seiner Sitzungen. Der Präsident des Bundestages kann ihn früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen.

Art 36    (bisher Art 40 )

(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

Art 37   (neu)

(1)  Auf den Abgeordneten- und Amtsträger/innen-Plattformen von Bund, Ländern, Kreisen wie Kommunen haben die Gewählten  Berichts- und Auskunfts-Pflicht,  (betreffend mandatsbezogenem Terminkalender, Protokollierung von Erreichtem/Nicht-Erreichtem, überlegenswerten Alternativ-Positionen).
(2)  Diese Volksvertreter/innen- und Amtsträger/innen-Plattformen haben überdies im Rahmen eines bundesweit agierenden wissenschaftlichen Analyse-Dienstes statistische Auswertungen zu liefern über: 
-  stattgefundene Lobby-Aktivitäten samt Resultaten,
-  die jeweilige Parlamentsausschuss- und Fraktions-Arbeit:  wessen Gesetzesinitiativen stehen an/lagen vor/sind wie entschieden;  wessen Anfragen wurden wie beschieden; welche Anmahnungen gegenüber der Regierung wurden vorgetragen/wie aufgegriffen und erledigt oder abgewiesen,
-  und schließlich:  das im einzelnen Verabschiedete und seine Einordnung ins bereits bestehende Regelungsgefüge;  Verschlankungs-Erfordernisse.
(3) Des weiteren haben diese Plattformen  eine fundierte Auflistung der Organisations- und Denk- wie  Aktions- und Kontakt-Angebote der 20 einflussreichsten Meinungsbildner-Institutionen des Landes  zu bieten  –  mit Kommentarfunktion für akkreditierte Kommentatoren.
(4)  Die Akkreditierung als Kommentator/in steht allen ab 14 Jahren offen, die wohlbegründete Unterstützungen, respektgetragene Kritik oder aber Alternativ-Lösungen vortragen.  Akkreditierungs-Entzug nur mit öffentlicher Begründung und entsprechendem Schiedsinstanz-Spruch.

 

Art 38   (neu)

(1) Gewählte Abgeordnete bilden bilden im Bundestag völlig frei jeweils gemäß ihren Wahl-Agenden horizontverwandte lockere Fraktionen zur effektiveren Strukturierung der Beratung ihrer Arbeitsvorhaben. 

(2) Fraktionszwänge sind unmittelbar zur Anzeige bringbare Offizial-Delikte.

(3) In neugewählten Legislativen und mit Blick auf Regierungswechsel geht es eingangs um geeignete offene Gruppierungs-Fraktionsbildungen, um die anstehenden und von den Losbürger/innen-AUDITATIVEN vorgelegten Agenden möglichst strukturiert bearbeiten zu können.

(4) Mitzuberaten sind dabei die jeweils wünschenswerten Ämterbesetzungen. Diese sind jeweils  maximal 3 Beratungsmonate nach Neuwahlen in Einzelwahlgängen vorzunehmen, um auf diesem Wege das ins Auge gefasste Regierungsprogramm parlamentarisch grob vorzugeben.  Sämtliche Regierungsmitglieder sind einzeln zu wählen oder zu ersetzen.

(5) Das gleiche Verfahren gilt für konstruktive Misstrauens-Voten gegen einzelne oder sämtliche Mitglieder einer in Teilen bis ganz ablösungsreifen Regierung.

 

 

Art 39   (neu)

(1)  Die Frage, ob alle, die wann und wo immer für eine aktuell mehrheitsfähige Agenda stimmen, auch als hinreichend als zusammenarbeitsfähig gelten dürfen, vergiftet alles !  Entsprechende Nicht-Integritäts-Bezichtigungen bewirken zu Lasten der Bezichtiger/innen ab dem 3. Wiederholungsfall innerhalb eines halben Jahres einen 1-monativen Ausschluss von jeder Parlamentsarbeit und den sie begleitenden Abstimmungsrechten.

(2) Wer auch immer ggf. Gesetzes-, gar Verfassungsverstöße zu verantworten hat, gehört ausschließlich in die Hände von Staatsanwaltschaften und Justiz und anstoßweise auch in die parlamentarischer Untersuchungsausschüsse sowie investigativer Medien !

 

 

Art 40     (bisher Art 42)

(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich.
(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Der Bundestag hat alle seine Aktivitäten betreffend eine wahrheitsgetreue und lückenlose Dokumentations-Pflicht. Verstöße dagegen sind  Offizialdelikte.

 

 

Art 41     (bisher Art 43)

(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
(3) Es besteht Öffentlichkeits-Pflicht..

 

 

Art 42     (bisher Art 44)

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Die jeweils betroffenen Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe sowie zur eventuellen bereits parallelen Offizialdelikt-Verfolgung verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind einer richterlichen Erörterung nicht entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes wie des Ausschuss-Vorgehens sind die Gerichte frei.

Art 43  (bisher Art 45; c;  45 a + b gestrichen)

(1) Der Bundestag  stützt seine Beratungen auf die Vor- und Begleitarbeiten folgender Ausschüsse:
- Inneres - Verwaltungsfragen, Ordnungskräfte
- Justiz
- Internationale Agenden und Angelegenheiten
- Inner-europäische Kooperation und wechselseitige Anregung
- Friedenspolitische Agenden
- Finanz-Systeme und Finanzen
- Wirtschafts-Systeme und Wirtschafts-Prozesse
- Ökologie
- Verkehr
- Bildung und Kultur
- je aktuelle Krisen-Fragen
- . . .
. Petitionen, näher durch Bundesgesetz geregelt.
(2)  Sie alle liefern Beschluss-Vorlagen zu den Gesetzes-Vorhaben von Parlament und Regierung.

Art 44    (bisher Art 45 d)

(1) Der Bundestag bestellt ein Parlaments-Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes.
(2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art 45    (bisher Art 46)

(1) Für die Legislaturperiode, für die sie gewählt sind, genießen Abgeordnete Immunität.  Ggf. unmittelbar anstehende  beweissichernde Ermittlungen einschließlich kurzzeitiger Festnahmen bleiben davon unberührt.  Sollten diese Festnahmen 48 Stunden überschreiten, bedürfte das einer Präsidiums-Zustimmung mit Plenums-Unterrichtung und ggf. Plenumsbeschluss. Näheres regelt ein BUndesgesetz.
(2) Danach fällt dieser befristete Status-Schutz weg, sofern Abgeordnete unterdes strafrechtlich relevantes Verhalten an den Tag gelegt haben.

Art 46     (bisher Art 47)

Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.

 

Art 47    (bisher Art 48)

(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.
(2) Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.
(3) Bewerber/innen können sich maximal 2 mal für ein Abgeordneten-Mandat bewerben.
(4) Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.





Art 48   (bisher Art 50)

Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

 

Art 49   (bisher Art 51)

(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.
(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.

 

Art 50   (bisher Art 52)

(1) Der Bundesrat wählt seinen Präsidenten auf ein Jahr.
(2) Der Präsident beruft den Bundesrat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn die Vertreter von mindestens zwei Ländern oder die Bundesregierung es verlangen.
(3) Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(4) Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.

Art 51    (bisher Art 53)

Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.

 

Art 52   (bisher Art 53a)

(1) Der Gemeinsame Ausschuß fungiert als Vermittlungsorgan zwischen Bundestag und Bundesrat. Er tritt namentlich bei nicht erreichter Zustimmung zu zustimmungspflichtigen Bundesgesetzen in Aktion.
(2) Er besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestag gewählt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.





Art 53   (bisher Art 54)

(1) Der Bundespräsident wird mit Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat. Bundestag und Auditative besitzen das Vorschlagsrecht.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages, der Losbürger/innen-Auditative und des Bundesrates.
(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.
(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Art 54   (bisher Art 55) 

(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

Art 55   (bisher Art 56)

Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:
"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Art 56   (bisher Art 57)

Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.

Art 57    (bisher Art 58)

Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Abs. 3.

Art 58     (bisher Art 59)

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.
(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

Art 59     (bisher Art 60)

(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

Art 60    (bisher Art 61)

(1)  Die Immunitätsrechte des Bundespräsidenten entsprechen denen aller übrigen politischen Mandatsträger/innen.
(2) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.
(3) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.





Art 61        (bisher Art 62)

Die Bundesregierung besteht aus dem/der  Bundeskanzler/in und den Bundesministern.

 

Art 62     (bisher Art 63)

(1) Die Mitglieder der Bundesregierung werden vom Bundestag  auf ggf. konkurrierende Fraktions-Vorschläge hin nach ausgiebiger vorheriger Plenums-Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt.
(3) Erhalten die Vorgeschlagenen die erforderliche Stimmen-Mehrheit nicht, so sind im Abstand von 14 Tagen Alternativ- bzw. Stichwahlgänge durchzuführen.
(4) Die Gewählten sind durch den/die Bundespräsident/in zu ernennen, außer wenn gegen einzelne dieser Personen Bedenken mangelnder Verfassungstreue, Vorstrafen  oder laufender Strafrechtsermittlungen bestehen. Ausscheidende entlassen der/die  Bunespräsidentin entsprechend.
(5) Bundeskanzler/in und Bundesminister/innen leisten
bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 55 vorgesehenen Eid.


Art 63     (bisher Art 65)
Der/die Bundeskanzler/in bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jede/r Bundesminister/in ihren/seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesminister/innen entscheidet die Bundesregierung. Der/die Bundeskanzler/in leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundestag genehmigten Geschäftsordnung.

 

Art 64     (bisher Art 66)

Bundeskanzler/in wie Bundesminister/innen dürfen mit Amts-Antritt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und seit mindestens 3 Jahren nicht mehr der Leitung oder dem Aufsichtsrat eines Unternehmens oder Verbandes angehören.

Art 65     (bisher Art 67)

(1) Der Bundestag kann  Bundeskanzler/in wie einzelnen Minister/innen das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine/n Nachfolger/in wählt und den/die Bundespräsident/in ersucht, die entsprechende Entlassung bzw. Ernennung vorzunehmen. Der/die Bundespräsident/in  muss diesen Ersuchen entsprechen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Art 66    (bisher Art 68)

(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers/der Kanzlerin, ihm/ihr das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der/die Bundespräsident/in auf Vorschlag des noch im Amt befindlichen Bundeskanzlers/der Kanzlerin binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen und Neuwahlen gemäß Art 39 Absatz1 ansetzen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine/n andere/n Bundeskanzler/in wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.

Art 67    (bisher Art 69)

(1) Bundeskanzler/in ernennen eine/n Bundesminister/in zur Stellvertretung.
(2) Das Amt von Bundeskanzler/in oder  Bundesminister/in endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt von Bundesminister/innen auch mit jeder anderen Erledigung des Bundeskanzler/innen-Amtes.
(3) Auf Ersuchen des/der Bundespräsident/in sind Bundeskanzler/in, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des/der Bundespräsident/in  sind Bundesminister/innen verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung von Nachfolger/innen weiterzuführen.







Art 68     (bisher Art 70)

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Art 69     (bisher Art 71)

Im Bereiche der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetze ausdrücklich ermächtigt werden.

Art 70     (bisher Art 72)

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 72 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

Art 71     (bisher Art 73)

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung;
2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde;
3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung;
5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes;
5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland;
6.
den Luftverkehr;
6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege;
7.
das Postwesen und die Telekommunikation;
8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;
9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht;
9a.
die Abwehr von Gefahren seitensu.U. sogar international organisierter Verbrechen  durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht;
10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a)
in der Kriminalpolizei,
b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und
c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen innere wie äußere Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
11.
die Statistik für Bundeszwecke;
12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht;
13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen;
14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Art 72     (bisher Art 74)

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 71 und 72 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
ein neu zu konstruierendes, strikt gemeinwohl-pflichtiges Gesundheitswesen;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.



Art 73     (bisher Art 76)
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.
(2) Vorlagen der Bundesregierung und aus der Mitte des Bundestages sind zunächst dem Bundesrat zuzuleiten. Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Bundesregierung und Bundestag können eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Bundesrat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.
(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestag und der Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Verlangen diese aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.

Art 74      (bisher Art 77)

(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten.
(2) Der Bundesrat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, daß ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuß einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen.
(2a) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, hat der Bundesrat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluß zu fassen.
(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, kann der Bundesrat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist.
(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.

Art 75      (bisher Art 78)

Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Bundesrat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 74 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 74 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.

Art 76      (bisher Art 79)

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
(4) Völkerrechtliche Verträge insbesondere, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung, den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder internationaler Konflikt-Eindämmung  dienen wollen, müssen den Bestimmungen und dem Geist dieses Grundgesetzes uneingeschränkt entsprechen.
Dasselbe gilt für supranationale Kooperations- oder Unionierungs-Verträge.
(5) Gemäß Art.  12a  befleißigt sich die BRD künftig eines ausdrücklichen internationalen Gewaltverzichts.  Das schließt jede Form militärischer Kooperations-Gesetzgebung oder die Vertragsbestätigung entsprechender Völkerrechts-Verträge aus.  Die Drohpotentiale von Bündnissen fördern nirgendwo friedliche Entwicklungen.

Art 77      (bisher Art 80)

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, nachgewiesenermaßen evidenzbasierte Zweck- und Verhältnismäßigkeit, Ausmaß und zeitliche Geltung der erteilten Ermächtigung unmittelbar im Gesetz bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Bundes in Postwesen und Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(5)  Insbesondere bedürfen der Zustimmung des Bundesrates auch alle auf irgendeine Art katastrophenfall-bezogenen bundesgesetzlichen Regelungen und Rechtsverordnungen der Bundesregierung.  -   Ermächtigungs-Grundlage sind jeweils fallspezifische und zeitlich begrenzt aufzuhebende oder zu erneuernde Katastrophenfalls-Beschlüsse durch Bundestag und Bundesrat.


(bisher Art 81  -  Gesetzgebungs-Notstand gemäß art 66 streichen !)

Art 78      (bisher Art 82)

(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.
(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.




 

Art 79      (bisher Art 83)

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

Art 80      (bisher Art 84)

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 70 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.
(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

Art 81       (bisher Art 85)

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.
(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.
(3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen.
(4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden.

Art 82       (bisher Art 86)

Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.

Art 83       (bisher Art 87)

(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt: der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung samt Indexierungs-Behörde, nach Maßgabe des Artikels 89 ? die Planung, Verwaltung und Weiterentwicklung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt,  der bundesweiten Verkehrs-, Kommunikations- und Versorgungs-Netze, der Sicherheitsbehörden in den Bereichen Cyber-Sicherheit, Informations-Beschaffung und Vernetzung, Verfassungsschutz, Bundesgrenzschutz,  Verbrechens-Aufklärung, allgemeine Schutz-Präsenz und  Katastrophen-Bewältigung.  Hinzu kommen Aufsichtsbehörden in den Bereichen von technischer Sicherheit und Normenkontrolle, Arbeitsplatzsicherheit, Gewerbe- und Bildungseinrichtungs-Aufsicht,  Verkehrssicherheit,Toxizitätskontrolle von Produktion, Nutzung und Entsorgung, Produkt-Sicherheit, Verbraucherschutz, Misshandlungsschutz.  
(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.
(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

Art 84       (bisher Art 87c)

Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 (Kernenergienutzung) ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.

Art 85       (bisher Art 87d)

(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.

Art 86       (bisher Art 87e)

(1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für das gesamte Bahnwesen wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden.
(2) Schienennetzeigner- und -Betreiber ist der Bund.






Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisenbahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden.
(3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unternehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrsangeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Übertragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben.
(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.
(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.
Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet.
(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.
(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.
(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.
(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.
(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.
(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.























Forts. folgt